In manchen Bundesländern sind die unbeliebten Schottergärten inzwischen ausdrücklich verboten. So hat Baden-Württemberg in seinem § 21a Landesnaturschutzgesetz Schottergärten untersagt, Hamburg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt haben sich dem angeschlossen. Doch wie sieht es in anderen Bundesländern aus? Können hier die Gemeinden und die Bauordnungsbehörden Hauseigentümern verbieten, sich einen Schottergarten anzulegen oder bestehende Gärten beseitigen lassen? Oder gilt hier, dass alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, als erlaubt gilt und behördlicherseis akzeptiert werden muss?
Bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit von Schottergärten?
In diesem Zusammenhang relevant: Der klassische Schottergarten kann nach Ansicht des VG Hannover, Urteil vom 26.11.2019, 4 A 12592/17, als bauliche Anlage zu klassifizieren sein. Regelmäßig dürfte es sich um Aufschüttungen handeln. Diese Einordnung wirkt nur auf den ersten Blick überraschend, denn nach § 2 Abs. 1 S. 1 Musterbauordnung (MBO) ist eine bauliche Anlage eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage, was für eine Betonplatte sicherlich zutrifft. Bauliche Anlagen einer gewissen Größe unterliegen einer Genehmigungspflicht, was zumindest auf große Schottergärten zutrifft. Wenn Eigentümer ohne eine Genehmigung einen Schottergarten einrichten, handelt es sich also unter Umständen um einen Schwarzbau. Dieser kann per Beseitigungsanordnung „abgeräumt“ werden, wenn er formell wie materiell illegal ist.
Zumindest Letzteres wird oft zutreffen: Schottergärten sind schon heute und unabhängig von einem ausdrücklichen Verbot je nach Beschaffenheit bauordnungsrechtlich unzulässig. In praktisch allen Landesbauordnungen heißt es – wie im Berliner § 8 Abs. 1 LBO – dass Freiflächen auf bebauten Grundstücken Wasser aufnehmen können müssen und zu bepflanzen oder zu begrünen sind. Beide trifft auf einen Schottergarten, bei dem unter den Steinen (es kann auch Kies, Split o. ä. sein) die oberste Humusschicht abgetragen und eine wasserundurchlässige Versiegelung wie eine Betonplatte oder eine Folie aufgebracht wurde, nicht zu: Wo ein Schottergarten ist, wächst meist kein Gras mehr. Hier haben die Baubehörden also Möglichkeiten und können durchaus etwa die Bepflanzung anordnen. Dass dies auch per Bauordnungsverfügung möglich ist, hat das Thüringische OVG mit Entscheidung vom 26.04.2017 – 1 KO 347/14 – festgestellt.
Schottergartenverbot per Bebauungsplan
Doch nicht nur per Genehmigungsversagung und Beseitigungsverfügung können Gemeinden etwas gegen Schottergärten unternehmen. Sie können auch mit den Mitteln der Bauleitplanung Verschotterungen von Gärten verhindern. Dies lässt das BauGB zu. So erlauben § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB den Gemeinden, Bepflanzung und Begrünung aus Klimaschutz- und Artenschutzgründen vorzuschreiben. Auch die Versickerungsfunktion des unversiegelten Bodens erlaubt je nach Gebietsbeschaffenheit über § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB Festsetzungen zugunsten bepflanzter, unversiegelter Flächen im Rahmen städtebaulicher Konzepte für den Umgang mit Starkregen.
Beratung und Aufklärung
Die Behörden sind also nicht hilflos, was die Verschotterung von Gärten angeht. Doch nicht immer muss mit der Keule ordnungsrechtlicher Verfügungen vorgegangen werden. Die wachsende Sensibilität für den Hochwasserschutz, aber auch für die Dramatik des Insektensterbens motiviert viele Eigentümer auch ohne verbindliche Anordnungen, zu einer ökologischeren Gartengestaltung zurückzukehren. Auch hier gilt also: Kommunikation hilft (Miriam Vollmer).
Man sollte als erstes mal die milionenfach größeren Rasenflächen begutachten, die von Mährobotern beackert werden. Außer für Regenwürmer gibt es hier auch kein Leben mehr.
Also Mähroboter verbieten und Schottergärten mit Sträuchern und Blumen bepflanzen.
Kurzgeschnittene Rasenflächen sind sicher nicht von höchster Bedeutung für die Artenvielfalt. Aber die von Ihnen mit „als erstes mal“ vorgeschlagene Reihenfolge ist aus meiner Sicht nicht zielführend. Schotter hat neben der geringen Bedeutung für Tier- und Pflanzenarten nämlich auch eine erhebliche kleinklimatische Auswirkung: Er führt zu einer erheblichen Aufwärmung, was dann zweifellos auch negative Auswirkungen auf die Menschen in der Umgebung hat. Über Grasflächen kühlt die Luft v. a. in der Nacht sehr viel schneller ab. Daher sollten aus meiner Sicht „als erstes mal“ tatsächlich gegen die Schotterflächen in den Gärten vorgegangen werden.
Die Art der Begrünung zu detailliert festzulegen führt lediglich zu einem geringeren Verständnis bei den Eigentümer*innen der Grundstücke. Ab welcher Halmlänge wäre denn dann ein Schnitt des Grases zulässig? Wer misst das? Und mit welchem Gerät dürfte der Schnitt erfolgen? Es käme zweifellos zu einem Vollzugsdefizit der zuständigen Behörden. Das hilft dann auch der Natur nicht weiter.
Man sollte als erstes mal die millionenfach größeren Rasenflächen begutachten, die von Mährobotern beackert werden. Außer für Regenwürmer gibt es hier auch kein Leben mehr.
Also Mähroboter verbieten und Schottergärten mit Sträuchern und Blumen bepflanzen.
Hallo Herr Striebing, öfters mal einen Stein oder sehr dünnen Draht platzieren, läßt die Roboterbesitzer verzweifeln.
grinsebacke hihihi