Haus(boot) am See

Ein Hausboot auf dem Wannsee, das wär’s doch. Wohnen mitten in der Natur und dann noch in unmittelbarer Nähe einer Berliner S-Bahnstation. Diesem Traum hat das Verwaltungsgericht Berlin nun ein jähes Ende bereitet. Denn in einer Entscheidung vom März diesen Jahres hat das Gericht entschieden, dass vornehmlich als Wohnungen zum Übernachten vermietete Hausboote einer Baugenehmigung bedürfen.

Die Klägerin betreibt mit ihrem Mann am Wannsee ein Restaurant. An ihrem Grundstück ist ein 100 m langer Steg, an dem mit Seilen drei containerartige Hausboote befestigt sind. Im Internet wurden diese Boote als Ferienwohnungen angeboten. Diese Nutzung wurde 2018 vom zuständigen Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf verboten. Denn die Boote würden durch die feste Verbindung mit den Stahlseilen eine Verbindung zum Festland aufweisen. Daher sei eine Bauplanungsrecht einschlägig. Außerdem hätten die Vermieter nicht nachgewiesen, dass die Hausboote überhaupt zum Fahren benutzt würden.

Die Kläger gingen dagegen vor dem Verwaltungsgericht vor mit der Begründung, dass sie lediglich Sportboote vermieten würden. Was auch ohne Baugenehmigung zulässig sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung der Kläger nicht. Denn zumindest würden die Boote überwiegend ortsfest benutzt. Dass die Kläger damit angeblich auch über den See fahren würden, ließen die Richter nicht gelten.

Für die Auffassung des Gerichts spricht tatsächlich, dass die Beschränkungen, die im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) bestehen, sonst leicht auszuhebeln wären. Für Naturschutzes und Landschaftspflege wäre dies ein Problem. Andererseits wird auch in Zukunft vermutlich die Gerichte beschäftigen, wie genau zwischen solchen Hausbooten, die tatsächlich “mobil” genutzt werden und rein stationären schwimmenden Ferienhäusern zu unterscheiden ist (Olaf Dilling).

 

2021-04-22T21:17:58+02:0022. April 2021|Allgemein, Naturschutz, Umwelt, Verkehr|

Der BGH zu Nachbars Stall

Offenbar häufen sich mit Corona Nachbarschaftsstreitigkeiten. Wenn man sich so umhört, könnte dieser Eindruck entstehen. Und das wäre ja auch plausibel. Denn Streit entsteht vielleicht öfter aus Langeweile als aus Verzweifelung. Was sollte also anderes passieren, wenn zu Pandemiezeiten beides zusammenkommt?

Das Nachbarrecht ist, man möge mir den flauen Wortwitz verzeihen, dem öffentlichen Recht benachbart. Nun, eigentlich ist es Sachenrecht und damit Teil des Privatrechts, also eines der Rechtsgebiete, die nicht das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regeln, sondern die Verhältnisse zwischen den Bürgern untereinander. Dennoch ist das Nachbarrecht neben dem Ordnungsrecht eine der wichtigsten historischen Quellen des Umweltrechts. Schließlich gab es für viele emissionsschutzrechtliche Konflikte zwischen Nachbarn früher keine Regeln des Gesetz- oder Verordnungsgebers. Stattdessen mussten die ordentlichen Gerichte sich drum kümmern.

Einen solchen, im weitesten Sinne auch Emissionen betreffenden nachbarrechtlichen Fall hatte jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu entscheiden. Die Baubehörde hatte die Inhaberin eines Reiterhofs enttäuschen müssen und keine Baugenehmigung für einen von ihr geplanten offene Pferdestall erteilt. Wie auch das Verwaltungsgericht bestätigte, würde das Vorhaben im – vermutlich unbeplanten – Innenbereich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtsnahmegebot verstoßen. So sei der offene Stall nur gut 12 Meter von den Ruheräumen der Nachbarn entfernt. Außerdem seien die Boxen mit dem Auslauf zu deren Wohnhaus ausgerichtet.

Dass die Inhaberin des Reitstalls dennoch gebaut hat, führte zu einem Abwehranspruch der Nachbarn nach §§ 1004 Abs. 1 in Verbindung mit 823 Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht hatte noch anders entschieden. Denn das Rücksichtnahmegebot ist primär eine öffentlich-rechtliche Norm, also im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung. Aber wie der BGH bestätigte, gilt sie als sogenannte Schutznorm, die auch für Dritte ganz unmittelbar subjektive Rechte entfaltet. Hier fügt sich also der Kreis zwischen öffentlichem und privaten Recht (Olaf Dilling).

 

2020-11-30T20:14:05+01:0030. November 2020|Sport, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Windkraftprivilegierung ade?

Außerhalb von geschlossenen Ortschaften ist das Bauen eigentlich unerwünscht. Das ergibt sich aus § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Dieser kennt nur eine abschließende Reihe von Vorhaben, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden. Zu diesen Ausnahmen gehört gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder der Nutzung der Wind oder Wasserenergie dienen. 

Diese Privilegierung von Windkraftanlagen möchte der brandenburgische Ministerpräsident Woidke nun streichen lassen. Dies hätte wegen des erwähnten Regel-/Ausnahmecharakters weitreichende Folgen: Windkraftanlagen wären danach im Außenbereich erst einmal grundsätzlich verboten. Sie wären nur dann zulässig, wenn eine Gemeinde aktiv wird und einen Bebauungsplan beschließt, der Flächen für die Windkraft extra ausweist. Ohne ein solches Tätigwerden der Gemeinde wäre eine Windkraftanlage künftig nicht mehr zu errichten.

Nun ist anzunehmen, dass deutlich weniger Kommunen solche Bebauungspläne erlassen würden, als es interessierte Vorhabenträger gibt. Denn Windkraftanlagen sind vor Ort oft nicht unumstritten. Viele Leute empfinden sie als Störung des Landschaftsbildes. Auch der Schattenwurf wird bisweilen als unangenehm empfunden. In der Konsequenz wird wohl zu Recht befürchtet, dass der weitere Ausbau der Windenergie stocken würde. Angesichts der ehrgeizigen Ausbauziele Erneuerbarer Energien ist das keine unproblematische Entwicklung. Gleichzeitig aus der Kernenergie auszusteigen, sich von der Kohle zu verabschieden, aber gleichzeitig nur noch ausgewählte Erneuerbare Anlagen zu errichten, führt erkennbar zu Problemen. Salopp ausgedrückt: Irgendwo muss der Strom ja herkommen. 

Entsprechend ist der Vorstoß des brandenburgischen Ministerpräsidenten auch in der Fachöffentlichkeit auf teils harsche Kritik gestoßen. Es ist auch nicht absehbar, dass der für Änderungen des BauGB zuständige Bundesgesetzgeber die Anregung aufgreift. Der Vorstoß des engagierten Verfechter der weiteren Nutzung der Braunkohle Woidke zeigt aber, dass Ziele wie Strategien der Energiewende keineswegs so konsensual sind, wie manche annehmen oder hoffen. 

2018-08-28T23:47:21+02:0028. August 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|