Hausboot als bauliche Anlage

Wann sprechen wir von einer baulichen Anlage? Diese Frage ist keineswegs reine Erbsenzählerei. Denn für bauliche Anlagen gelten – das ergibt sich aus § 29 BauGB – ganz andere Regeln als für andere Aufenthaltsorte. Darum dreht sich eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG BB):

Im vom 2. Senat entschiedenen Fall ging es um ein Hausboot. Das Hausboot liegt am Ruppiner See. Nun wurde die Bauaufsicht auf das Hausboot aufmerksam. Diese erließ eine Beseitigungsverfügung. Es handele sich um eine bauliche Anlage. Bauliche Anlagen sind genehmigungsbedürftig. Diese bauliche Anlage könne aber nicht genehmigt werden.

Erstaunlich: Das vom Halter des Hausboots im Eilverfahren angerufene Verwaltungsgericht (VG) Potsdam sah das wie die Bauaufsicht. Dabei macht schon der Blick in § 2 Abs. 1 S. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBauO) stutzig. Hier heißt es nämlich:

“Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.”

Mit dem Erdboden verbunden sind Schiffe ja eigentlich gerade nicht. Das VG Potsdam griff deswegen buchstäblich zu einem Strick, um Boot und BauO zusammenzubinden: Die Verbindung mit dem Boden sei die Verbindung über Tau und Steg. Dass das Boot auch herumfahren könne und der Besitzer die Bewegung seines Bootes auch nachgewiesen hatte, sei dafür unschädlich. Schließlich kennt das Baurecht auch bauliche Anlagen, die sich nicht immer an derselben Stelle befinden.

Diese ausgesprochen weite Interpretation der baulichen Anlage hat das OVG BB nun richtigerweise in Zweifel gezogen. Nun ist ein Beschluss im Eilverfahren keine in Stein gemeißelte Rechtsprechung für die nächsten Dekaden. Aber schon die ersten Hinweise des OVG BB zeigen, wohin die Reise wohl geht: Das OVG BB meint keineswegs, Hausboote könnten keine baulichen Anlagen sein. Es scheint also Fälle zu geben, wo der Strick am Steg reicht. Das OVG BB will vielmehr im Einzelfall klären, ob es sich eher um ein Hausboot handelt, in dem jemand wohnt wie in einem Wochenendhaus. Oder ob es wie ein Sportboot genutzt wird. Entscheidend – schließlich gibt es zum Zeitpunkt, in dem genehmigt werden müsste noch keine Erfahrungswerte wie Protokolle – ist danach die Absicht des Besitzers. Nun können Hausbootbesitzer ja viel erzählen. Künftig schauen Gerichte, bleibt es auch in Hauptsacheverfahren dabei, auf die Inneneinrichtung oder lassen sich Reisepläne vorlegen.

Praxistipp: Wer ein Hausboot besitzt, sollte auf jeden Fall dokumentieren, dass er es “sportboottypisch” bewegt. Ein Fahrtenbuch und/oder eine Dokumentation der Treibstoffkosten lohnt sich. Wer eins kauft, sollte von Anfang an darauf achten, dass es bewegt wird und nicht nur wie ein Ferienhaus am Steg liegt und dies auch dokumentieren.

2018-07-12T09:55:33+02:0012. Juli 2018|Verwaltungsrecht|

Kurz und knapp: Das Hochwasserschutzgesetz II

In den letzten Jahren haben Hochwasser zugenommen. Bedingt durch den Klimawandel rechnet man für die Zukunft mit einer weiteren Zunahme solch verheerender Naturkatastrophen. Mit dem Hochwasserschutzgesetz II hat der deutsche Gesetzgeber 2017 hierauf reagiert und sowohl die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), als auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Baugesetzbuch (BauGB) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNetSchG) geändert.

Einige der Änderungen sollen die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen erleichtern und beschleunigen. Hier sieht die neue Rechtslage ein Vorkaufsrecht der Länder in Hinblick auf Grundstücke, die für Hochwasserschutz und Gewässerschutz benötigt werden, vor. Eine weitere neue Regelung stellt klar, dass Enteignungen zugunsten des Küsten- oder Hochwasserschutzes möglich sind. Auch im Streit um Maßnahmen des Hochwasserschutzes soll es künftig schneller gehen: Es gibt nur noch zwei Instanzen statt der üblichen drei.

Eine auf den ersten Blick unscheinbare Regelung verspricht mehr Rechtsschutz: Die Regelungen über Überschwemmungsgebiete sind nun qua Gesetz drittschützend. Damit soll nun jeder vor Gericht ziehen können, wenn er durch Entscheidungen der Behörden Verschlechterungen beim Schutz seines Grundstücks vor Überschwemmungen befürchten muss. Eine weitere markante Änderung betrifft Heizölverbrauchsanlagen, deren Nutzung in Überschwemmungs-, aber auch anderen Risikogebieten eingeschränkt wird. Außerdem muss eine solche Anlage, ist sie ausnahmsweise zulässig, gegen Hochwasser gesichert werden.

Deutlich höhere Anforderungen gelten gem. dem grundlegend novellierten § 78 WHG und dem neugeschaffenen § 78a WHG künftig im Überschwemmungsgebiet, also einem Gebiet, in dem ein Überschwemmungsereignis mindestens einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Eine Änderung des WHG verstärkt zudem auch den Schutz von Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten. Hier ist für künftige Vorhaben nicht mehr nur ein Risikomanagementplan erforderlich. Nunmehr gelten auch hier erhöhte Anforderung an Bauleitplanung und Bauweise.

Eine ganz neue Gebietskategorie wurde zusätzlich geschaffen: Nunmehr kennt das WHG auch Hochwasserentstehungsgebiete. Die detaillierten Kriterien für diese sollen die Länder schaffen. Es soll sich dabei laut WHG um Gebiete handeln, in denen es bei starken Niederschlägen oder Schneeschmelze in kurzer Zeit zu starken oberirdischen Abflüssen kommt, die eine Hochwassergefahr bei oberirdischen Gewässern begründen können. In diesen Gebieten gilt künftig eine neue Genehmigungspflicht für Vorhaben.

Auch im BauGB und im BNatSchG gibt es markante Änderungen. Künftig soll es einfacher werden, über ein sog. „Ökokonto“ Maßnahmen des Hochwasserschutzes zu bevorraten. Außerdem sollen Hochwasserschutzbelange bei der Aufstellung von Bauleitplänen und der Errichtung baulicher Anlagen künftig stärker gewichtet werden. Durch eine Änderung in § 9 Abs. 1 BauGB können zudem nun Gebiete festgesetzt werden, in denen der Bauherr Maßnahmen treffen muss, um Hochwasserschäden zu minimieren. Außerdem soll es Kommunen erleichtert werden, Flächen für die Versickerung von Niederschlägen freizuhalten.

Insgesamt hat der Bundesgesetzgeber damit wichtige Schritte unternommen, um einer tendenziell wachsenden Gefahr zu begegnen. Ob und wie die Länder und Kommunen von ihren neugeschaffenen Möglichkeiten Gebrauch machen, wird die Praxis zeigen. Gerade die zunehmende Wohnungsnot in den urbanen Ballungsräumen stellt eine besondere Herausforderung für einen Hochwasserschutz dar, der nicht prohibitiv wirken soll und den ohnehin von der Energiewende herausgeforderten Neubau nicht über Gebühr verteuern darf.

(Sie möchten mehr über dieses Thema wissen? Heute Abend spreche ich um 20.00 Uhr beim Berliner Forum Umweltrecht, Auftsturz, Oranienburg Straße 67, 10117 über den Hochwasserschutz. Die Veranstaltung ist öffentlich. Zudem wird in der Zeitschrift “Der Gemeinderat” demnächst mein zweiteiliger Aufsatz zu diesem Thema erscheinen.)

2018-03-06T14:52:30+01:006. März 2018|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|