Emissionshandel: Zeitplan für die Zuteilung

Wenn ein Anlagenbetreiber zu spät die Zuteilung von Emissionsberechtigungen beantragt, erlischt sein Zuteilungsanspruch. Doch wenn die Europäische Kommission (KOM) sich drastisch verspätet, sind keine Konsequenzen vorgesehen. Zwar hat die KOM nun bekannt gegeben, dass es vor Beginn der 4. Handelsperiode keine Zuteilung geben wird. Irgendwelche weiteren Folgen sind damit aber, scheint’s, nicht verbunden:

Anders als in den bisherigen Handelsperioden stehen die Benchmarks, auf denen die Zuteilung fußt, diesmal nicht von vornherein fest. Die KOM wird sie auf Basis der Antragsdaten berechnen, die die Anlagenbetreiber im Sommer 2019 mitgeteilt haben. Dies ist bisher aber nicht geschehen, sondern soll nun erst im Februar 2021 stattfinden. Wie hoch die Abschläge von den bisher geltenden Benchmarks sein werden, ist damit immer noch offen. Der Korridor, den die Emissionshandelsrichtlinie formuliert, ist mit minimal minus 0,2% pro Jahr bis maximal minus 1,6% pro Jahr so groß, dass selbst eine grobe Abschätzung der Zuteilungshöhe aktuell kaum möglich ist. Dies belastet die Finanzplanung von Unternehmen erheblich.

Zwar soll in der nächsten Handelsperiode ein sektorübergreifender Korrekturfaktor – also eine Kürzung, damit das Budget nicht überschritten wird – vermieden werden. Hierfür sind extra 3% Sicherheitsreserve im Budget vorgesehen. Doch wenn das nicht reicht, wird es auch künftig eine solche Kürzung geben. Ob dies der Fall ist und wie hoch diese ausfällt, wird die KOM im 2. Quartal, also im nächsten Frühling, berechnen.

Wie hoch die Zuteilungen sind, kann erst nach Abschluss dieser beiden offenbar sehr zeitintensiven Zwischenschritte berechnet werden. Wenn die Kürzung damit im späten Frühjahr fest steht, können die Mitgliedstaaten also nicht vor dem Sommer aktiv werden. Selbst wenn sie die Zuteilungen ansonsten “versandfertig” vorbereitet haben, ist mit Bescheiden nicht vor Juli, vielleicht August zu rechnen. Viele Anlagenbetreiber würden die Bescheide dann also im Hochsommer erhalten und müssen dafür Sorge tragen, dass sie trotz Ferienzeit die VPS abrufen, um für den Fall der Fälle die Widerspruchsfrist nicht zu versäumen (Miriam Vollmer)

2020-12-07T12:55:50+01:001. Dezember 2020|Emissionshandel|

Kommission beschließt EEG-Privilegierung für die KWK nur für 2018

Stichwort Eigenbedarf: Für den Strom, den eine Anlage selbst verbraucht, zB für Pumpen und Steuerung, zahlte sie bis 2014 gar keine EEG-Umlage. Dann erklärte die Europäische Kommission, diese Befreiung von der ansonsten bestehenden EEG-Umlagepflichtigkeit stelle eine Beihilfe dar. Beihilfen sind bekanntlich verboten, es sei denn, die Kommission notifiziert sie. Das tut sie aber nicht einfach so, sondern nur bei Vorliegen qualitativer Kriterien, verankert in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014, die auch das Verbot der Überförderung enthalten. Die heute in § 61b Nr. 2 EEG 2017 verankerte Regelung sieht deswegen für KWK-Anlagen schon lange nicht mehr 0% EEG-Umlage vor, sondern 40%. Und auch nur dann, wenn bestimmte Effizienzanforderungen eingehalten werden.

Doch auch diese Regelung genügte der Kommission nicht. Die genannte Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden. Für viele Unternehmen, die im Vertrauen auf nur 40% der EEG-Umlage in neue KWK-Anlagen investiert hatten, war dies ein harter Schlag.

Erst im Mai erzielte die Bundesregierung in Brüssel einen Verhandlungserfolg. Am 07.05.2018 einigten sich Kommission und Bundesregierung darauf, dass KWK-Anlagen mit Inbetrieb­nahme zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 in der Leistungs­klasse zwischen 1 und 10 MW die abgesenkten 40% EEG-Umlage zahlen sollten. Für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinaus­ge­hende Produktion sollte die EEG-Umlage linear steigen, bis erst bei 7.000 Vollbe­nut­zungs­stunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden sollte. Das ist zwar schlechter, als erhofft, aber besser als nichts.

Doch diese Mitteilung beruhigte die Branche noch nicht. Denn was sind Verhandlungsergebnisse, wenn es hart auf hart kommt? Verlässlich sind allein formelle Rechtsakte, und so ist es erfreulich, dass mit Datum vom 01.08.2018 ein Kommissionsbeschluss vorliegt.

Höchst bedauerlich allerdings: Dieser gilt nur noch für 2018. Danach solle die EEG-Umlage bei KWK-Anlagen wie bei allen anderen Anlagen erhoben werden. Das bedeutet: Nach der Verhandlung ist vor der Verhandlung. Das Bundeswirtschaftsministerium muss also erneut versuchen, in Brüssel etwas für den Zeitraum ab 2019 für die KWK zu erreichen. Dabei ist das Gesetz, dass den § 61b EEG 2017 an die erzielte Regelung anpassen soll, entgegen der früheren Pläne der Bundesregierung noch nicht einmal erlassen.

2018-08-05T18:30:11+02:005. August 2018|Strom|