Emissi­ons­handel: Zeitplan für die Zuteilung

Wenn ein Anlagen­be­treiber zu spät die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen beantragt, erlischt sein Zutei­lungs­an­spruch. Doch wenn die Europäische Kommission (KOM) sich drastisch verspätet, sind keine Konse­quenzen vorge­sehen. Zwar hat die KOM nun bekannt gegeben, dass es vor Beginn der 4. Handel­s­pe­riode keine Zuteilung geben wird. Irgend­welche weiteren Folgen sind damit aber, scheint’s, nicht verbunden:

Anders als in den bishe­rigen Handel­s­pe­rioden stehen die Bench­marks, auf denen die Zuteilung fußt, diesmal nicht von vornherein fest. Die KOM wird sie auf Basis der Antrags­daten berechnen, die die Anlagen­be­treiber im Sommer 2019 mitge­teilt haben. Dies ist bisher aber nicht geschehen, sondern soll nun erst im Februar 2021 statt­finden. Wie hoch die Abschläge von den bisher geltenden Bench­marks sein werden, ist damit immer noch offen. Der Korridor, den die Emissi­ons­han­dels­richt­linie formu­liert, ist mit minimal minus 0,2% pro Jahr bis maximal minus 1,6% pro Jahr so groß, dass selbst eine grobe Abschätzung der Zutei­lungshöhe aktuell kaum möglich ist. Dies belastet die Finanz­planung von Unter­nehmen erheblich.

Zwar soll in der nächsten Handel­s­pe­riode ein sektor­über­grei­fender Korrek­tur­faktor – also eine Kürzung, damit das Budget nicht überschritten wird – vermieden werden. Hierfür sind extra 3% Sicher­heits­re­serve im Budget vorge­sehen. Doch wenn das nicht reicht, wird es auch künftig eine solche Kürzung geben. Ob dies der Fall ist und wie hoch diese ausfällt, wird die KOM im 2. Quartal, also im nächsten Frühling, berechnen.

Wie hoch die Zutei­lungen sind, kann erst nach Abschluss dieser beiden offenbar sehr zeitin­ten­siven Zwischen­schritte berechnet werden. Wenn die Kürzung damit im späten Frühjahr fest steht, können die Mitglied­staaten also nicht vor dem Sommer aktiv werden. Selbst wenn sie die Zutei­lungen ansonsten „versand­fertig“ vorbe­reitet haben, ist mit Bescheiden nicht vor Juli, vielleicht August zu rechnen. Viele Anlagen­be­treiber würden die Bescheide dann also im Hochsommer erhalten und müssen dafür Sorge tragen, dass sie trotz Ferienzeit die VPS abrufen, um für den Fall der Fälle die Wider­spruchs­frist nicht zu versäumen (Miriam Vollmer)

2020-12-07T12:55:50+01:001. Dezember 2020|Emissionshandel|

Kommission beschließt EEG-Privi­le­gierung für die KWK nur für 2018

Stichwort Eigen­bedarf: Für den Strom, den eine Anlage selbst verbraucht, zB für Pumpen und Steuerung, zahlte sie bis 2014 gar keine EEG-Umlage. Dann erklärte die Europäische Kommission, diese Befreiung von der ansonsten bestehenden EEG-Umlage­pflich­tigkeit stelle eine Beihilfe dar. Beihilfen sind bekanntlich verboten, es sei denn, die Kommission notifi­ziert sie. Das tut sie aber nicht einfach so, sondern nur bei Vorliegen quali­ta­tiver Kriterien, verankert in den Leitlinien für staat­liche Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen von 2014, die auch das Verbot der Überför­derung enthalten. Die heute in § 61b Nr. 2 EEG 2017 veran­kerte Regelung sieht deswegen für KWK-Anlagen schon lange nicht mehr 0% EEG-Umlage vor, sondern 40%. Und auch nur dann, wenn bestimmte Effizi­enz­an­for­de­rungen einge­halten werden.

Doch auch diese Regelung genügte der Kommission nicht. Die genannte Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden. Für viele Unter­nehmen, die im Vertrauen auf nur 40% der EEG-Umlage in neue KWK-Anlagen inves­tiert hatten, war dies ein harter Schlag.

Erst im Mai erzielte die Bundes­re­gierung in Brüssel einen Verhand­lungs­erfolg. Am 07.05.2018 einigten sich Kommission und Bundes­re­gierung darauf, dass KWK-Anlagen mit Inbetrieb­nahme zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 in der Leistungs­klasse zwischen 1 und 10 MW die abgesenkten 40% EEG-Umlage zahlen sollten. Für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinaus­ge­hende Produktion sollte die EEG-Umlage linear steigen, bis erst bei 7.000 Vollbe­nut­zungs­stunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden sollte. Das ist zwar schlechter, als erhofft, aber besser als nichts.

Doch diese Mitteilung beruhigte die Branche noch nicht. Denn was sind Verhand­lungs­er­geb­nisse, wenn es hart auf hart kommt? Verlässlich sind allein formelle Rechtsakte, und so ist es erfreulich, dass mit Datum vom 01.08.2018 ein Kommis­si­ons­be­schluss vorliegt.

Höchst bedau­erlich aller­dings: Dieser gilt nur noch für 2018. Danach solle die EEG-Umlage bei KWK-Anlagen wie bei allen anderen Anlagen erhoben werden. Das bedeutet: Nach der Verhandlung ist vor der Verhandlung. Das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium muss also erneut versuchen, in Brüssel etwas für den Zeitraum ab 2019 für die KWK zu erreichen. Dabei ist das Gesetz, dass den § 61b EEG 2017 an die erzielte Regelung anpassen soll, entgegen der früheren Pläne der Bundes­re­gierung noch nicht einmal erlassen.

2018-08-05T18:30:11+02:005. August 2018|Strom|