Stichwort Eigen­bedarf: Für den Strom, den eine Anlage selbst verbraucht, zB für Pumpen und Steuerung, zahlte sie bis 2014 gar keine EEG-Umlage. Dann erklärte die Europäische Kommission, diese Befreiung von der ansonsten bestehenden EEG-Umlage­pflich­tigkeit stelle eine Beihilfe dar. Beihilfen sind bekanntlich verboten, es sei denn, die Kommission notifi­ziert sie. Das tut sie aber nicht einfach so, sondern nur bei Vorliegen quali­ta­tiver Kriterien, verankert in den Leitlinien für staat­liche Umwelt­schutz- und Energie­bei­hilfen von 2014, die auch das Verbot der Überför­derung enthalten. Die heute in § 61b Nr. 2 EEG 2017 veran­kerte Regelung sieht deswegen für KWK-Anlagen schon lange nicht mehr 0% EEG-Umlage vor, sondern 40%. Und auch nur dann, wenn bestimmte Effizi­enz­an­for­de­rungen einge­halten werden.

Doch auch diese Regelung genügte der Kommission nicht. Die genannte Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden. Für viele Unter­nehmen, die im Vertrauen auf nur 40% der EEG-Umlage in neue KWK-Anlagen inves­tiert hatten, war dies ein harter Schlag.

Erst im Mai erzielte die Bundes­re­gierung in Brüssel einen Verhand­lungs­erfolg. Am 07.05.2018 einigten sich Kommission und Bundes­re­gierung darauf, dass KWK-Anlagen mit Inbetrieb­nahme zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 in der Leistungs­klasse zwischen 1 und 10 MW die abgesenkten 40% EEG-Umlage zahlen sollten. Für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinaus­ge­hende Produktion sollte die EEG-Umlage linear steigen, bis erst bei 7.000 Vollbe­nut­zungs­stunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden sollte. Das ist zwar schlechter, als erhofft, aber besser als nichts.

Doch diese Mitteilung beruhigte die Branche noch nicht. Denn was sind Verhand­lungs­er­geb­nisse, wenn es hart auf hart kommt? Verlässlich sind allein formelle Rechtsakte, und so ist es erfreulich, dass mit Datum vom 01.08.2018 ein Kommis­si­ons­be­schluss vorliegt.

Höchst bedau­erlich aller­dings: Dieser gilt nur noch für 2018. Danach solle die EEG-Umlage bei KWK-Anlagen wie bei allen anderen Anlagen erhoben werden. Das bedeutet: Nach der Verhandlung ist vor der Verhandlung. Das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium muss also erneut versuchen, in Brüssel etwas für den Zeitraum ab 2019 für die KWK zu erreichen. Dabei ist das Gesetz, dass den § 61b EEG 2017 an die erzielte Regelung anpassen soll, entgegen der früheren Pläne der Bundes­re­gierung noch nicht einmal erlassen.