Stichwort Eigenbedarf: Für den Strom, den eine Anlage selbst verbraucht, zB für Pumpen und Steuerung, zahlte sie bis 2014 gar keine EEG-Umlage. Dann erklärte die Europäische Kommission, diese Befreiung von der ansonsten bestehenden EEG-Umlagepflichtigkeit stelle eine Beihilfe dar. Beihilfen sind bekanntlich verboten, es sei denn, die Kommission notifiziert sie. Das tut sie aber nicht einfach so, sondern nur bei Vorliegen qualitativer Kriterien, verankert in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014, die auch das Verbot der Überförderung enthalten. Die heute in § 61b Nr. 2 EEG 2017 verankerte Regelung sieht deswegen für KWK-Anlagen schon lange nicht mehr 0% EEG-Umlage vor, sondern 40%. Und auch nur dann, wenn bestimmte Effizienzanforderungen eingehalten werden.
Doch auch diese Regelung genügte der Kommission nicht. Die genannte Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden. Für viele Unternehmen, die im Vertrauen auf nur 40% der EEG-Umlage in neue KWK-Anlagen investiert hatten, war dies ein harter Schlag.
Erst im Mai erzielte die Bundesregierung in Brüssel einen Verhandlungserfolg. Am 07.05.2018 einigten sich Kommission und Bundesregierung darauf, dass KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 in der Leistungsklasse zwischen 1 und 10 MW die abgesenkten 40% EEG-Umlage zahlen sollten. Für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinausgehende Produktion sollte die EEG-Umlage linear steigen, bis erst bei 7.000 Vollbenutzungsstunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden sollte. Das ist zwar schlechter, als erhofft, aber besser als nichts.
Doch diese Mitteilung beruhigte die Branche noch nicht. Denn was sind Verhandlungsergebnisse, wenn es hart auf hart kommt? Verlässlich sind allein formelle Rechtsakte, und so ist es erfreulich, dass mit Datum vom 01.08.2018 ein Kommissionsbeschluss vorliegt.
Höchst bedauerlich allerdings: Dieser gilt nur noch für 2018. Danach solle die EEG-Umlage bei KWK-Anlagen wie bei allen anderen Anlagen erhoben werden. Das bedeutet: Nach der Verhandlung ist vor der Verhandlung. Das Bundeswirtschaftsministerium muss also erneut versuchen, in Brüssel etwas für den Zeitraum ab 2019 für die KWK zu erreichen. Dabei ist das Gesetz, dass den § 61b EEG 2017 an die erzielte Regelung anpassen soll, entgegen der früheren Pläne der Bundesregierung noch nicht einmal erlassen.
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