ETS I: Die neuen Zuteilungsregeln!

Okay, da wären sie also: Die Kommission hat am 30. Januar 2024 die neuen Zutei­lungs­regeln angenommen. Sie finden sie hier, und hier liegen die Anhänge. Wir hatten uns schon den Entwurf im Dezember angesehen.

Nun gilt es zügig konkret zu prüfen, welche Neuerungen für Anlagen­be­treiber relevant sind. Vor allem die Änderungen, die sich auf die für das Zutei­lungs­ver­fahren erfor­der­lichen Daten beziehen, müssten schnell umgesetzt werden. Nach unserer ersten Einschätzung sind das vor allem Neuerungen beim Zutei­lungs­element Brenn­stoff­emis­sionen, der Wegfall der De-minimis-Regeln bei der Bildung von Zutei­lungs­ele­menten und alles, was mit der Zutei­lungs­fä­higkeit von elektri­fi­zierten indus­tri­ellen Prozessen zu tun hat, also vor allem Wärme aus Strom und der entfallene Abzug bei Austausch­barkeit von Wärme und Strom. Aber auch wir müssen nun erst einmal checken, was diese Wundertüte nun letzt­endlich enthält.

Wen inter­es­siert, was wir dabei finden und sich mit uns und unter­ein­ander über die Zutei­lungs­fragen austau­schen will, hat am 7. März Gelegenheit in einem zweistün­digen Webinar. Für Neulinge und Wieder­ein­steiger gibt es ein Tages­se­minar am 15. Februar, online oder bei uns in Berlin (Miriam Vollmer).

2024-02-02T19:45:16+01:002. Februar 2024|Emissionshandel|

Emissi­ons­handel: Geneh­migung der Methodenpläne

Aktuell erreichen die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen Bescheide der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt), mit denen die Behörde die Metho­den­pläne der Betreiber genehmigt.

Die Metho­den­pläne sind in der EU-Zutei­lungs­ver­ordnung vorge­sehen. Nach Art. 4 Abs. 2 b EU-ZuVo sind sie den Anträgen auf Zuteilung beizu­fügen. Ihr Inhalt ist in Art. 8 geregelt. Danach handelt es sich um eine „ausführ­liche, vollständige und trans­pa­rente Dokumen­tation aller maßgeb­lichen Phasen der Daten­er­hebung“. Die genauen Angaben finden sich in Anhang VI.

Die DEHSt hat die Metho­den­pläne zu geneh­migen. Damit stellt sie fest, dass diese dem in Anhang VI der EU-ZuVo vorge­ge­benen Standard genügen. Kommt die DEHSt zu dem Ergebnis, dies sei nicht der Fall, so hat sie in den uns bekannten Fällen den Antrag auf Geneh­migung des Metho­den­plans bisher nicht abgelehnt, sondern per Neben­be­stimmung den Betreibern bestimmte Änderungen aufgegeben.

Wollen Betreiber hiergegen vorgehen, so können sie Wider­spruch einlegen. Natürlich richtet sich der Wider­spruch nicht gegen den Bescheid insgesamt. Die Geneh­migung des Metho­den­plans soll ja nicht aufge­hoben werden. Im Gegenteil: Sie soll ohne oder nur mit modifi­zierten Auflagen ergehen. Der Betreiber fechtet also nicht den Bescheid, sondern nur isoliert die Neben­be­stim­mungen an. Dies ist möglich, weil es sich um echte Neben­be­stim­mungen handelt, die vom Haupt­ver­wal­tungsakt, der Geneh­migung des Metho­den­plans, trennbar sind.

Anders als bei Wider­sprüchen gegen (unzurei­chende) Zutei­lungs­be­scheide entfaltet der Wider­spruch auch aufschie­bende Wirkung. Denn § 26 TEHG, der die aufschie­bende Wirkung bestimmter Wider­sprüche ausschließt, bezieht sich nicht auf Geneh­mi­gungen von Metho­den­plänen. Doch ob das wirklich bedeutet, dass der nächste Bericht auf Grundlage des beantragten Metho­den­plans ohne die unerwünschten Auflagen erstattet werden kann, ist mindestens fraglich. Zum einen ist unklar, ob auch die Behörde in gleicher Weise wie wir von der Trenn­barkeit von Grund­be­scheid und Auflage ausgeht. Zum anderen kann sie auch nachträglich die sofortige Vollziehung ihres Bescheides mit den Neben­be­stim­mungen anordnen. Hier empfiehlt es sich, im Falle des Wider­spruchs Kontakt zur Behörde aufzu­nehmen und das gemeinsame Verständnis zu klären, um bußgeld­be­wehrte Fehler oder zumindest langwierige Verfahren zu deren Abwehr zu vermeiden (Miriam Vollmer).

2020-11-27T21:18:51+01:0027. November 2020|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|