BGH zu Baukostenzuschüssen bei Batteriespeichern (Beschl. v. 15.07.2025 – EnVR 1/24)

Mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (EnVR 1/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Netzbetreiber Baukostenzuschüsse (BKZ) auch für den Anschluss eines netzgekoppelten Batteriespeichersystems (BESS) verlangen dürfen.

Sachverhalt: Streit um Baukostenzuschuss für BESS

Die Kyon Energy verlangte den Anschluss eines netzgekoppelten BESS ans örtliche Stromnetz. Im Zuge des Netzanschlussbegehrens verlangte der Netzbetreiber einen Baukostenzuschuss. Kyon wandte sich daraufhin an die BNetzA und beantragte ein Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG mit dem Ziel, dem Netzbetreiber die Erhebung eines BKZ zu untersagen. Kyon argumentierte, dass BESS – anders als gewöhnliche Letztverbraucher – netzdienlich seien und daher keinen BKZ auslösen dürften.

Am 6. Dezember 2022 lehnte die BNetzA den Antrag ab. Kyon erhob daraufhin Beschwerde beim OLG Düsseldorf, das mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 der Argumentation Kyons folgte und die Entscheidung der BNetzA aufhob.

BGH korrigiert das OLG: Kein Missbrauch – BKZ ist zulässig

Der BGH hob nun den Beschluss des OLG Düsseldorf auf. Nach Auffassung des BGH stellt die Erhebung eines Baukostenzuschusses durch den Netzbetreiber in diesem Fall keinen Missbrauch im Sinne des § 30 EnWG dar. Die BNetzA war daher auch nicht verpflichtet, dem Netzbetreiber die BKZ-Erhebung zu untersagen.

BESS als Netzanschlusskunden – Besonderheiten, aber keine Sonderbehandlung

Der BGH erkennt an, dass BESS – anders als typische Letztverbraucher – auch netzdienlich eingesetzt werden können. Dennoch sieht er in diesem Umstand kein entscheidendes Differenzierungskriterium, das eine generelle Untersagung von Baukostenzuschüssen rechtfertigen würde. Entscheidend sei vielmehr die Lenkungs- und Steuerungsfunktion, die der BKZ im System der Netzentgelte zukomme.

Anschlussnehmer – auch Betreiber von BESS – sollen den Netzanschluss entsprechend dem tatsächlichen Leistungsbedarf dimensionieren. Eine übermäßige Anschlusskapazität, die möglicherweise nie abgerufen wird, soll durch die Möglichkeit eines BKZ vermieden werden.

Unionsrecht steht der BKZ-Erhebung nicht entgegen

Das Unionsrecht sieht für Speicher zwar gewisse Erleichterungen vor – etwa bei Entgelten oder diskriminierungsfreiem Netzzugang – enthält aber keinen ausdrücklichen Ausschluss von Baukostenzuschüssen. Die Mitgliedstaaten behalten insoweit Gestaltungsspielraum. Der BGH macht deutlich, dass Netzbetreiber BKZ verlangen dürfen, aber nicht müssen.

Fazit: Die Energiewende wird teurer

Ja, der BGH hat insoweit recht, als dass auch BESS den Netzanschluss vernünftig dimensionieren sollen. Aber wie wichtig BESS für die Energiewende sind, hat das BMWE gerade erst im aktuellen Entwurf für ein neues EnWG unterstrichen, dessen § 11c EnWG BESS noch einmal deutlich aufwertet. Verteuerungen erscheinen paradox, hier stellt sich die Frage, ob nicht der Gesetzgeber aktiv werden und die Finanzierung des Netzausbaus in diesen Fällen zumindest teilweise an sich ziehen sollte (Miriam Vollmer).

2025-07-17T00:25:08+02:0017. Juli 2025|Allgemein, Strom|

„Klimaneutral“ im Wettbewerb

Der Bundesgerichtshof hat heute über die Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff “klimaneutral” entschieden (Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 –). Ein bekannter Hersteller von Süsswaren aus Fruchtgummi und Lakritz warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: „Seit 2021 produziert [das Unternehmen] alle Produkte klimaneutral“ und einem Logo, das den Begriff „klimaneutral“ zeigt und auf die Internetseite eines „ClimatePartner“ hinweist. Der Herstellungsprozess der Produkte des Herstellers läuft aber gar nicht CO2-neutral ab. Das Unternehmen unterstützt indes über den „ClimatePartner“ Klimaschutzprojekte.

Hiergegen klagte die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und rügte, dass dieser „Green Claim“ (siehe auch hier: Wenn die Kaffeemaschine nach zwei Jahren kaputt geht“), als Werbeaussage irreführend sei. Dem Leser der Fachzeitschrift müsse sich aufdrängen, dass hier auch der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde. Rechtlich geht es um die Unterlassung dieser Aussage und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten. Über zwei Instanzen war die Klägerin erfolglos. Der BGH entschied nun in der Revision im Sinne der Klägerin, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: “klimaneutral”) regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Die beanstandete Werbung ist vorliegend irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff „klimaneutral“ von den Lesern der Fachzeitung – nicht anders als von Verbrauchern – sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann. Eine Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ war hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist.

Die Themen Umweltaussagen, „Green Claims“ und irreführende Nachhaltigkeitssiegel stehen auch bei der EU im Rahmen des Green Deals auf der Agenda. Kunden sollen besser informiert bessere Produkte kaufen können. Adressiert werden diese Themen durch die Greenwashing-Richtlinie (Directive on Empowering Consumers for the Green Transition – ECGT) vom 26.03.2024 und in der alsbald erwarteten Green Claims Directive (GCD). Dies bedeutet für Unternehmen zukünftig, dass sie die Beweislast für ihre Aussagen tragen. Sie müssen ihre Umweltangaben mit soliden, wissenschaftlichen Methoden belegen und die Ergebnisse durch unabhängige Prüfer verifizieren lassen. Umweltangaben (und auch Werbeaussagen) müssen klar, genau und verständlich formuliert sein. Ansonsten kann es Probleme auch im Wettbewerb geben. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-06-27T20:32:29+02:0027. Juni 2024|Umwelt|

Referenzjahre bei der Wärmepreisanpassung (BGH VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 )

Preisgleitklauseln in Fernwärmelieferverträgen müssen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechen. Sie müssen also kostenorientiert sein, die Marktentwicklung berücksichtigen, und transparent sollen sie auch sein. Diese drei Aspekte unter einen Hut zu bekommen, ist generell nicht einfach: Wenn die Kostenstruktur eines Unternehmens komplex ist, ist es danach ja auch das Kostenelement. Kompliziertheit ist aber selten transparent.

Gerechtigkeit, Richter, Menschen

Doch auch jenseits der Frage, ob Otto Normalwärmekunde die Klausel versteht, gibt es vielfältige Fragen. Mit einer hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt: Ist es eigentlich zulässig, wenn in einer Klausel als Bezugsjahr für das Markt- und Kostenelement ein anderes Jahr gewählt wird als für den Ausgangspreis der Preisgleitklausel? Konkret fußte in der am 27.09.2023 entschiedenen Fallgestaltung das Markt- und Kostenelement auf 2018. Als Ausangspreis, also als AP0, sollte aber der Preis aus 2015 fungieren. Die Diskrepanz beruht auf der sog. Dreijahreslösung des BGH, also der Rechtsprechung, nach der Kunden Preisgleitungen nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preisanpassung erstmals auftaucht, wirksam widersprechen können.

Die Instanzgerichte sahen das Auseinderfallen kritisch. Der BGH indes hält die Ausgestaltung für wirksam: Die Dreijahreslösung diene gerade der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung über die Laufzeit des Vertrages hinweg (Miriam Vollmer)

2023-10-06T22:12:03+02:006. Oktober 2023|Wärme|