Auch bei Sonderkunden: Detaillierte Gegenüberstellung von Neu- und Altpreisen

In der Grundversorgung steht es fest: Wenn Preise steigen, müssen die alten und die neuen Preise bezogen auf die einzelnen Preisbestandteile gegenübergestellt werden. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 3 der StromGVV. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Entscheidung vom 21.12.2022 festgestellt, dass auch bei Sonderkunden eine aufgeschlüsselte Gegenüberstellung von altem und neuem Preis erforderlich ist. Dies entnimmt der BGH § 41 Abs. 3 EnWG a. F. (jetzt § 41 Abs. 5 EnWG).

Kläger im Verfahren war der Verbraucherschutz. Dieser hatte ein EVU abgemahnt und Unterlassung verlangt. Das am Ende auch vor Gericht überzeugende Argument: § 41 Abs. 3 a. F. EnWG sollte den Kunden in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Dies begründet der Senat nicht allein mit dem Zweck des alten § 41 Abs. 3 EnWG, er weist auch auf die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und die Klauselrichtlinie hin. In diesem Zusammenhang benennt er einen wichtigen Punkt: Nur mit einer Aufschlüsselung kann der Kunde wirlich beurteilen, ob und zu welchen Anteilen die Preisentwicklung auf unbeeinflussbaren hoheitlchen Lasten beruht. Damit blieb der BGH bei der Entscheidung des OLG Köln. Das LG Köln hatte erstinstanzlich noch anders entschieden.

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Für die Praxis bedeutet das: Sonderkunden und Grundversorgungskunden müssen Preisentwicklungen praktisch identisch kommuniziert werden. Unternehmen, die dies nicht ohnehin so praktizieren, müssen ihre Prozesse ändern (Miriam Vollmer)

2023-02-15T01:33:57+01:0015. Februar 2023|Vertrieb|

Fernwärmepreisklauseln per Veröffentlichung: BGH vom 26.01.2022 (VIII ZR 175/19)

In der Vergangenheit war es gängige Praxis: Die Kostenstruktur eines Fernwärmeerzeugers änderte sich, etwa wegen eines Brennstoffwechsels. Nun musste er – siehe Bundesgerichtshof (BGH) vom 25. Juni 2013 (VIII 344/13) die Preisgleitklausel umgehend ändern. Die neue Klausel setzte er per Veröffentlichung gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in Kraft. Doch mehrere Urteile von Land- und Obergerichten hielten dies für rechtswidrig. Um Rechtssicherheit zu schaffen, ergänzte der Verordnungsgeber 2021 dann den § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV: Seitdem ist klar, wenn der Kunde der neuen Klausel nicht zustimmt, bleibt nur die Änderungskündigung.

Nun hat der BGH am 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19) entschieden und es stellt sich heraus: Anders als die Obergerichte meinten, war die frühere Praxis rechtmäßig. Versorger konnten sehr wohl per Veröffentlichung Preisgleitklauseln ändern.

Kosten, Taschenrechner, Euro, Dollar, Geld, Heizung

Bisher liegen keine schrifltichen Gründe vor, aber in der mündlichen Verhandlung hat der Senat seine Ansicht erläutert: Wenn der Versorger seine Klauseln ändern muss, so muss man ihm diese Möglichkeit auch eröffnen. Denn der BGH möchte die oben skizzierte Situation, in der der Versorger nur noch per Änderungskündigung reagieren kann, auf jeden Fall vermeiden. Dies begründet er mit einem Verbraucherschutzargument: Die Änderungskündigung sei inn Hinblick auf die an sich geltenden langen Laufzeiten schwierig. Die binden den Kunden aber nicht nur, sie sichern ihn auch ab, da er ja bei einer Kündigung durch den Versorger nicht ohne größere Umbauten auf andere Heizsysteme – wie Gas, Geothermie – umsteigen kann.

Soll also die Klausel angepasst, aber gleichzeitig nicht gekündigt und vielleicht die Lieferung eingestellt werden, muss – so der BGH – der Versorger irgendwie auch ohne den Kunden an die Klausel kommen. Denn eine Versorgung ohne Möglichkeit der Preisanpassung sei problematisch, weil dies die Leistungsfähigkeit des Versorgers gefährden kann. Zudem könnten auch Preissenkungen so nicht korrekt weitergegeben werden.

Schnee von gestern, weil der Verordnungsgeber die AVBFernwärmeV ja nun geändert und die Änderung per Veröffentlichung verboten hat? Für den BGH offenbar nicht ganz, denn er hat darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber seine schon erwähnte Entscheidung vom 25. Juni 2014 (VIII ZR 344/13) falsch verstanden hat. Da die Erwägungen des BGH, welche Schwierigkeiten die aktuelle Rechtslage nun aufwirft, weitere ihre Berechtigung behalten, stellt sich die Frage, ob der Verordnungsgeber nicht gut daran täte, die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV rückgängig zu machen (Miriam Vollmer).

2022-01-31T23:01:22+01:001. Februar 2022|Wärme|

Preisobergrenze Regelenergie: Zum Beschluss BGH EnVR 69/21

Oha! Eine weitere Wendung in der inzwischen schon recht verschlungenen Rechtsprechungsgeschichte der Preisobergrenze für Regelenergie: Am 11. Januar 2022 (Az.: BGH EnVR 69/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Uniper gegen den Beschluss der BNetzA vom 16. Dezember 2020 angeordnet, mit dem diese die Preisobergrenze für die MWh Regelenergie auf 9.999,99 EUR/MWh herabgesetzt hat. Mit anderen Worten: Der Beschluss der BNetzA gilt bis zur endgültigen Klärung der Sache durch den BGH nicht mehr, damit liegt die Preisobergrenze aktuell wieder bei (verzehnfachten) 99.999,99 EUR/MWh.

Worum geht’s?

Aber der Reihe nach: Was ist eigentlich passiert? Stromerzeuger und -versorger prognostizieren täglich Einspeisung und Entnahme von Strom, damit das Netz jederzeit seine Normalfrequenz hält und nicht zusammenbricht. Das funktioniert weitgehend, aber es bleiben kleine Lastdifferenzen, die durch Regelenergie ausgeglichen werden müssen: Entweder wird kurzfristig etwas mehr Strom, als eigentlich prognostiziert eingespeist oder etwas weniger entnommen. Diese Stabilisierung ist der Job der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), die zu diesem Zweck Regelenergie über eine Internetplattform ausschreiben.

Im Oktober 2019 wurde durch die BNetzA für diesen Regelleistungsmarkt eine Preisobergrenze von 99.999,99 EUR/MWh genehmigt. Als der Regelarbeitsmarkt im November 2020 startete, kam es direkt in den ersten sechs Wochen zu 33 Tagen, an denen mehr als ein Drittel der bezuschlagten Gebote einen Arbeitspreis von mehr als 9.999,99 EUR/MWh auswiesen. Die BNetzA sah sich durch diese Preise zum Handeln genötigt, hörte die ÜNB am 15. Dezember 2020 per Telefon an und erließ einen Tag später den später angegriffenen Beschluss, nach dem die Preisobergrenze auf 9.999,99 EUR/MWh herabgesetzt wurde. Uniper erhob hiergegen Beschwerde. Das OLG Düsseldorf hob darauf den Beschluss der BNetzA auf. Diese legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Die Sache liegt also beim BGH. Damit bis zur endgültigen Klärung die höhere Preisobergrenze gilt, erhob Uniper wiederum – erfolgreich – Beschwerde.

Analyse, Bankwesen, Makler, Geschäft, Die Krise

Was sagt der BGH?

Der BGH sagt sehr deutlich: Er wird die Absenkung der Preisobergrenze wahrscheinlich aufheben. Er hält sie für rechtswidrig. Die BNetzA war nicht berechtigt, ohne eine öffentliche Konsultation die Spielregeln für den Regeleistungsmarkt selbst eigeninitiativ abzuändern. Dies sei Aufgabe der ÜNB, nicht der BNetzA.Die Behörde hätte sich an die ÜNB wenden müssen und diese zu einem Änderungsvorschlag auffordern müssen, das hat sie aber nicht getan. Außerdem darf die BNetzA nicht einfach auf eine Konsultation der Öffentlichkeit verzichten, nur weil sie glaubt, eine Sache sei ausreichend diskutiert worden.

Der BGH geht – kurz gesagt – davon aus, dass die BNetzA hier übermäßig selbstherrlich gehandelt und die Grenzen ihrer Aufgaben überschritten hat.

Wie geht es nun weiter?

Der BGH weist selbst darauf hin, dass er die Hauptsache nicht allein entscheiden kann. Hier ist auch der EuGH gefragt. Entsprechend wird eine Klärung wohl noch etwas dauern. Möglicherweise ist der europäische und/oder deutsche Gesetzgeber schneller und regelt vor der Rechtsprechung, wie es weitergeht mit den Preisen für Regelenergie. (Miriam Vollmer)

2022-01-28T21:13:03+01:0028. Januar 2022|BNetzA, Strom|