Energiewende weltweit – Grønne Omstillin im Staate Dänemark
Der Nutzung der Atomkraft hat Dänemark bereits frühzeitig eine Absage erteilt. 1985 wurde eine Resolution im dänischen Parlament verabschiedet, die einen Bau von Atomkraftwerken in Dänemark untersagt. Das bekannte gelb-rote Sonnen-Logo der Anti-Atomkraftbewegung wurde in Dänemark erfunden („Atomkraft? – Nej tak!“).
Der dänische Kohleausstieg soll bis zum Jahr 2030 abgeschlossen sein. Dänemark besitzt noch drei Kohlekraftwerke, deren Betreiber die Schließung für die Jahre 2023, 2028 und 2030 eingeplant haben.
Auch die Wärmeversorgung basiert bereits heute zu 65 % auf regenerativer Erzeugung. Bereits seit dem Jahr 2013 sind in Dänemark in Neubauten keine Öl- und Gasheizungen mehr zulässig. Seit 2016 dürfen auch in Bestandsgebäuden keine neuen Ölheizungen mehr eingebaut werden, sofern ein Anschluss ans Fernwärme- oder Erdgasnetz besteht.
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Südkorea verkündet ehrgeiziges Ziel
Staatsgeheimnis Pestizid? Zu VG Stuttgart, 14 K 9469/18
Eine interessante Entscheidung zum Umweltinformationsanspruch hat das VG Stuttgart am 10. Juni 2020 getroffen (14 K 9469/18): Hier hatte ein kommunaler Wasserzweckverband Zugang zu den Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in einem Wasserschutzgebiet von 2015 bis 2017 verlangt. Konkret ging es um Glyphosat und Neonicotionoide.
Die Behörde, konkret das Regierungspräsidium, lehnte ab. Begründung: Es halte die Informationen nicht vor, denn die Landwirte würden zwar aufzeichnen, aber nur auf Verlangen informieren. Außerdem gewähre das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Ansprüche nur bei berechtigtem Interesse, was zwar nicht auszuschließen sei, aber die Behörde hätte dies in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt. Der Aufwand sei zu hoch, außerdem sei ja auch nichts im Wasser.
Diese Begründung überzeugte das VG Stuttgart nicht. Seiner Ansicht nach muss das Regierungspräsidium die Daten zugänglich machen. Grundlage ist §§ 24, 23 Abs. 4 UVwG, eine landesrechtliche Umsetzung des gemeinschaftsrechtlich fundierten Umweltinformationsanspruchs. Das Bundesgesetz PflSchG gehe zwar an sich als Spezialnorm vor, aber verstoße gegen Unionsrecht, weil das Unionsrecht gerade kein qualifiziertes Interesse voraussetzt.
Da es sich bei den verlangten Daten um Umweltinformationen handelt und ein Wasserzweckverband anspruchsberechtigt ist, besteht der Anspruch auf Herausgabe. Laut VG Stuttgart steht dem nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium die Daten nicht im Haus“ hat, denn sie werden bei den Landwirten für die Behörde bereitgehalten im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 UIG. Das VG sieht hier anders als Regierungspräsidium einen Fall der Selbstüberwachung, der ausdrücklich von den gesetzlichen Informationsansprüchen erfasst sein sollte. Da die Daten anonymisiert übergeben werden können, würden auch keine Rechte der beruflichen Verwender – sprich der Landwirte – verletzt (Miriam Vollmer).
Klimaschutz und Biodiversität: Ohne (Torf-)Moos nix los!
Dass Hochmoore eine schützenswerte Urlandschaft sind und der im Torf gebundene Kohlenstoff wertvoll für den Klimaschutz ist, das ist lange bekannt. Allerdings gibt es handfeste wirtschaftliche Interessen, die verhindern, dass Moore im großen Maßstab renaturiert werden. In Deutschland sind ca. 95 % der ursprünglichen Moorfläche zu landwirtschaftlicher Nutzfläche umgewandelt worden. Der Rest wird oft von Unternehmen beansprucht, die Torf als Rohstoff für den Gartenbau abbauen.
Ein solches Unternehmen hat dieses Jahr vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erfolgreich gegen einen Plan geklagt, der die Erhaltung des Torfkörpers vorgesehen hatte. Die Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren ist Eigentümerin (bzw. Pächterin) von Flächen im Hankhauser Moor bei Rastede nördlich von Oldenburg, auf denen sie Torf abbauen will. Mit ihrem Antrag wendet sie sich gegen die Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 16.2.2017.
Die Landesregierung hatte 2015 zunächst ein relativ ambitioniertes Programm zugunsten des Moorschutzes vorgelegt. Dieses Programm sah die Ausweisung von Vorrangzonen für den Torferhalt und die Entwicklung von Mooren vor. Hierdurch sollte der Torfabbau gestoppt werden. Aber auch die landwirtschaftliche Nutzung sollte sich stärker an Zielen der nachhaltigen Nutzung der Moorböden ausrichten.
Nach einer ersten Beteiligung war der Entwurf Anfang 2016 zugunsten der Landwirtschaft modifiziert worden. Nun war Moorschutz nicht mehr vorgesehen. Es sollte in den Vorrangzonen lediglich um Torferhalt gehen. Der sei durch eine auf der „guten fachlichen Praxis“ beruhende landwirtschaftliche, gärtnerische oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen. Mit anderen Worten: Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen hätte sich vermutlich nichts geändert.
Nun hat die Landesregierung einen formalen Fehler begangen: Sie hat auch nach Abschluss des öffentlichen Beteiligungsverfahrens noch Änderungen an der Verordnung vorgenommen. Dabei fielen dem Torferhalt noch weitere Vorranggebiete für den Torfabbau zum Opfer. Auf ein weiteres Beteiligungsverfahren wurde dabei verzichtet.
Dieser Verzicht auf ein Beteiligungsverfahren wurde vor dem OVG Lüneburg erfolgreich angegriffen. Dadurch ist jetzt der Torfabbau im Hankhausener Moor wieder möglich.
Die Entscheidungen hat, da die gerichtliche Normenkontrolle Regelungen der Verordnung für unwirksam erklärt hat, aber auch Auswirkungen auf das Gnarrenburger Moor ca. 50 km nordwestlich von Bremen. Auch hier war ein Vorranggebiet für den Torfabbau entfallen.
Rechtlich ist die Entscheidung nachvollziehbar. Denn das nicht wiederholte Beteiligungsverfahrens hat die Rechte der Betroffenen verkürzt. Umweltpolitisch ist die Unwirksamkeit des Raumordnungsprogramms aber ein Problem.
Denn Moorschutz wäre eine effektive Möglichkeit, Treibhausgasemissionen einzusparen und zugleich etwas für die Biodiversität zu tun. Immerhin ist die Entwässerung von Moorböden in Deutschland für 5% der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Und in Moorböden sind, obwohl sie nur etwa 4% der Fläche ausmachen, ungefähr genauso viel Kohlenstoff gebunden, wie in der gesamten deutschen Waldfläche.
Daher ist zu hoffen, dass die Niedersächsische Landesregierung einen erneuten Anlauf unternimmt, um Torfkörper durch Erhöhung der Wasserstände zu erhalten und Moore zu renaturieren. Neben den Torfabbauunternehmen sollte dabei auch die konventionelle landwirtschaftliche Nutzung auf entwässerten Moorböden eingeschränkt werden. Denn auch die trägt zur Mineralisierung des Torfs und der Emission von Treibhausgasen bei (Olaf Dilling).
Erste Ergebnisse der Ausschreibungen zum Kohleausstieg
Der Bundestag und der Bundesrat haben bekanntlich den Ausstieg aus der Kohleverstromung bis spätestens 2038 beschlossen. Es handelt sich dabei um einen schrittweisen Prozess. Für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken sind hierzu bis zum Jahr 2026 Ausschreibungen vorgesehen.
Die Bundesnetzagentur hat nun erste Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren zum Kohleausstieg veröffentlicht. In der ersten Gebotsrunde waren 4.000 MW Leistung zur Reduktion ausgeschrieben, dabei wurden am 01. Dezember 2020 für 11 Kraftwerke Zuschläge erteilt. Die Ausschreibungen funktionieren ein wenig so, als habe man das Verfahren zur Ausschreibung von EEG Förderungen für die Errichtung von Neuanlagen umgekehrt. Die Betreiber konnten Angebote auf die von Ihnen für eine Abschaltung geforderten Entschädigungszahlungen abgegeben, bei der die niedrigsten Gebote den Zuschlag erhielten. Die auf diese Weise bezuschlagte Entschädigungssumme liegt bei 370 Mio EUR und ist deutlich niedriger als hierfür ursprünglich einkalkuliert.
Lauter gute Nachrichten also? Nicht ganz: Schaut man sich die Liste der Anlagen an, dann stellt man fest, dass hierunter keine Altanlagen sondern einige recht neue und moderne Kohlekraftwerke sind (Kraftwerk Hamburg-Moorburg Blöcke A und B, Inbetriebnahme 2015, Block E des Westfalen-Kraftwerks in Hamm, Inbetriebnahme 2014). Wer also dachte, beim Kohleausstieg würden zuerst die ältesten Kraftwerke gegen eine mutmaßlich geringe Entschädigung vom Netz gehen, sieht sich enttäuscht.
Läuft da was falsch, wenn jetzt moderne und effiziente Kraftwerke zuerst vom Netz gehen? Oder stoßen die Konzerne hier etwa unrentable Investruinen ab und bekommen dafür noch eine Entschädigung?
Über die Gründe kann man trefflich spekulieren, diskutieren Sie doch mit uns dazu auf Twitter.
Wir haben den neuen Flughafen BER getestet
Einer der wenigen Gerichtstermine, die in diesem Jahr stattfanden, führte uns gestern nach Düsseldorf. Eine Gelegenheit sich einmal den neuen Flughafen Berlin Brandenburg „Willy Brandt“ anzuschauen. Der ist tatsächlich nach nunmehr 14 Jahren Bauzeit fertig und wurde, coronabedingt sang- und klang- und feierlos, am 04. November in Betrieb genommen.
Für bisherige Berliner Verhältnisse liegt der neue Flughafen erst einmal ziemlich weit draußen. Jottwede wie der Berliner sagt. Die fluglärmgeplagten Anwohner von Tegel freut es wahrscheinlich, aber wir vermissen die Zeit, als man 25 Minuten von der Kanzlei zum Gate brauchte. Jetzt sind es 45 Minuten mit der S‑Bahn, vom Kanzleisitz am Hackeschen Markt alle 20 Minuten verkehrt.

Dafür landet man dann mit der S‑Bahn direkt im Untergeschoß des neuen Flughafens und steht schon ein paar Rolltreppen weiter in der schmucken Check-In Halle des Hauptterminals – die wir uns irgendwie ein klein wenig größer vorgestellt hatten. Der eher ungastliche ehemalige Flughafen Schönefeld existiert offenbar auch noch als BER Terminal 5 weiter, aber wir fliegen glücklicherweise von Terminal 1.

Viel Betrieb ist da zur Zeit natürlich nicht und schnell ist man auch durch die freundlichen Sicherheitskontrollen, besonders wenn man wie wir nur mit Handgepäck unterwegs ist. Flüssigkeiten und Elektronik müssen hier allerdings weiterhin mühevoll aus dem sorgsam gepackten Trolley gezerrt werden – anderswo ist man da technisch schon weiter.
Hinter der Sicherheitsschleuse fühlt man sich dann ein wenig wie in einer derzeit gering frequentierten Shoppingmall mit angeschlossenem Flugbetrieb. Die Zeiten als man noch fliegen durfte, ohne etwas kaufen zu sollen sind damit auch in Berlin endgültig vorbei.

Holztöne sind das bestimmende Designelement. Die Gastronomie auch hier natürlich derzeit leider komplett geschlossen.

Ein Flughafen fast ohne Menschen wirkt insgesamt ziemlich surreal – und so hoffen wir auf bald wieder bessere Zeiten (Christian Dümke)

Shoppen an Adventssonntagen als Infektionsschutz?
Das OVG Münster hat sich kürzlich mit einem Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi befasst. Der Antrag richtete sich gegen die Coronaverordnung des Landes NRW, genau gesagt § 11 Abs. 3. Betroffen war die Regelung, nach der die Ladenöffnungszeiten an Adventsonntagen gelockert werden sollten: Am 29. November 2020, am 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 hätte dann der Einzelhandel von 13 bis 18 Uhr öffnen dürfen.
Die Begründung: Durch Öffnung der Läden sollte das Einkaufsgeschehen an anderen Tagen, insbesondere an den Adventssamstagen entzerrt werden. Dadurch sollte es leichter sein, Abstände einzuhalten, so dass sich die Regelung positiv auf die Infektionsvermeidung auswirken sollte.
So richtig überzeugt hat diese Begründung das Gericht nicht. Schon ob diese Regelung überhaupt nötig war, stellte das Gericht in Frage. Denn in vielen Gemeinden des Flächenlandes sei gar nicht so ein starker Andrang, dass eine Entzerrung des Einkaufsgeschehens nötig sei.
Aber auch für größere Städte hegte der für Infektionsschutz zuständige 13. Senat seine Zweifel. Denn es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Sonntagsöffnung überhaupt ein geeignetes Mittel sei, um den Infektionsschutz zu verfolgen. Vielmehr sei anzunehmen, dass viele Menschen in Ermangelung anderer Möglichkeiten der Freizeitgestaltung den Sonntag ganz unabhängig vom konkreten Bedarf zum Shoppen nutzen könnten. Dann würde die Sonntagsöffnung eher zu vermehrten Ansteckungsmöglichkeiten führen.
Tatsächlich überzeugt die Begründung der Sonntagsöffnung aus Gründen des Infektionsschutzes nicht. Vermutlich dürfte auch für den Verordnungsgeber eher die Förderung des gebeutelten Einzelhandels in den Innenstädten ausschlaggebend gewesen sein (Olaf Dilling).