Bundestag beschließt das EEG 2021
Der Bundestag hat heute in dritter Lesung die EEG-Novelle 2021 beschlossen. War es zwischenzeitlich etwas ruhiger um das Gesetzgebungsverfahren geworden, ging jetzt dann doch alles sehr schnell. Kaum hatten wir uns durch die 229seitige Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses vom 15.12.2020 gearbeitet, erfolgte auch schon der Gesetzesbeschluss.
Wir werden uns mit den einzelnen Inhalten und Neuerungen des EEG 2021 auf diesem Blog noch intensiv auseinandersetzen. Hier nun erst einmal unsere ersten Eindrücke:
Das EEG 2021 wurde tatsächlich mit sehr weitreichenden Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnung ausgestattet, insbesondere zur Änderung der Zubauziele. Warum das problematisch ist, hatten wir hier schon einmal erläutert. Die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltende Formulierung, wonach der Ausbau der Erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient, hat das Gesetzgebungsverfahren leider nicht überstanden und findet sich nun doch nicht im EEG 2021. Was ebenfalls fehlt sind gesetzliche Regelungen zur Unterstützung sogenannter Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften – obwohl Deutschland hier zu nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur entsprechenden Umsetzung verpflichtet wäre, wie wir bereits hier einmal ausgeführt hatten.
Eine wesentliche Änderung gibt es beim Thema Eigenverbrauch von selbst erzeugtem EEG-Strom. Bei selbst erzeugten und genutzten Solarstrom aus Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung soll zukünftig die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage entfallen. Die Befreiung gilt auch für Bestandsanlagen und sogenannte „ausgeförderte Anlagen“ deren 20jährige Förderdauer abgelaufen ist. Allerdings gilt die Befreiung nur für eine begrenzte Strommenge von 30 Megawattstunden pro Jahr.
Auch beim Thema Mieterstrom – bisher eher keine Erfolgsgeschichte – hat der Gesetzgeber nachgebessert. Der Mieterstromzuschlag wird für Anlagen bis 10 KW auf 3,79 Cent pro Kilowattstunde, für Anlagen bis 40 Kilowatt auf 3,52 Cent pro Kilowattstunde und für Anlagen bis 500 Kilowatt auf 2,37 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Außerdem wird noch einmal klargestellt, dass auch das sog. „Lieferkettenmodell“ förderfähig ist, bei dem der Anlagenbetreiber einen Energiedienstleister als Mieterstromlieferant beauftragt. Das vielfach umstrittene Kriterium des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs von Anlage und versorgten Mietern wurde durch die Bezugnahme auf einen Quartiersbegriff geändert. Die Anlage muss sich nun im selben Quartier wie die versorgte Mieter befinden.
Weiterhin gibt es nun eine Regelung zum Schicksal von Anlagen, deren 20jährige Förderdauer abgelaufen ist. Der Strom aus solchen „ausgeförderten Anlagen“ bis zu einer Größe von 100 Kilowatt Leistung kann noch bis Ende 2027 weiterhin in Höhe des Marktwertes abzüglich einer Vermarktungspauschale vergütet werden.
Dies nur als erstes Zwischenfazit. Wir werden uns mit den angerissenen Themen und den übrigen Neuerungen des EEG 2021 hier künftig noch intensiv befassen. (Christian Dümke)
Neue Grenzwerte für große Anlagen: Der Kabinettsbeschluss zur 13. BImSchV
2017 hat die EU-Kommission mit dem Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 und dem Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 neue Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) nach der Großfeuerungsrichtlinie getroffen. Weniger vornehm ausgedrückt: Brüssel hat neue Grenzwerte für Großkraftwerke, Gasturbinen und Verbrennungsmotoren mit mehr als 50 MW FWL, insbesondere sind scharfe Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide, Quecksilber und Feinstaub vorgesehen.
Diese neuen Vorgaben muss die Bundesrepublik an sich innerhalb eines Jahres umsetzen, wie sich aus § 7 Abs. 1a Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergibt. Doch die Anpassung der 13. und der 17. BImSchV hat nicht fristgerecht funktioniert: Statt 2018 wird nun wohl erst 2021 das deutsche Recht angepasst. Nach vier Jahren wären ansonsten die neuen Grenzwerte auch so umzusetzen gewesen. Grund für die Verzögerung war angeblich die Kohlekommission.
Nun aber liegt nach einem umstrittenen Referentenentwurf aus dem Sommer immerhin der Kabinettsbeschluss vor. Dieser enthält eine Vielzahl neuer Detailregelungen, die sich teilweise aus einer veränderten Systematik auch in Hinblick auf den Kreis der erfassten Anlagen ergeben. Neben diesen Regelungen, die viel Aufmerksamkeit im Detail erfordern, bilden die novellierten Grenzwerte für Stickoxide, Methan, Staub, CO, Formaldehyd und Schwefeldioxid das Herzstück der Neuregelung.
Gegenüber dem Entwurf vom Sommer gibt es auch inhaltlich noch Änderungen. Bei Methan wurden die Regelungen noch einmal angepasst und entlang der technischen Gegebenheiten bei Motoranlagen differenziert und zum Teil angehoben. Die verbreitete Kritik, die neuen Werte seien nur im Volllastbetrieb realistisch, wurde aufgenommen und ausdrücklich klargestellt, dass der Wert auch nur in Volllast gilt. Anspruchsvoll, aber mit dem Kohleaustsiegspfad harmonisiert, sind nun die Neuerungen beim Quecksilber: Der Tagesmittelwert für Quecksilberemissionen wird von 30 Mikrogramm auf 20 Mikrogramm pro m3 im Abgasstrom sinken, auch weitere Anpassungen an den Stand der Technik werden von den Betreibern verlangt. Nun muss noch der Bundesrat und der Bundestag zustimmen (Miriam Vollmer).
Auf Pfaden des Gewohnheitsrechts
Ehrlich gesagt kommen bei Recherchen manchmal Fälle zu Tage, die eine romantische Ader wecken: Uralte, halbvergessene Rechtsinstitute, die vermutlich von Anwälten in der Provinz aus alten staubigen Folianten gekramt werden mussten – und dann, mit einer Portion Bauernschläue angewandt, manchmal ganz moderne Rechtsansprüche zu Fall bringen können.
So zum Beispiel ein Fall des Bundesverfassungsgerichts, in dem es um die Ansprüche eines Grundstückseigentümers geht, einen sogenannten „Allmendpfad“ im Südschwarzwald zu blockieren. Wo doch eigentlich jeder wissen müsste, dass die Allmende der kommunale Gemeinbesitz war, der im Prinzip allen im Dorf auf den zugehörigen Angern und Bergwiesen zur freien Verfügung stand.
Das örtliche Verwaltungsgericht hatte zunächst schon zu Gunsten des Privateigentümers entschieden. Dann aber, „deus ex machina“, das mehr oder weniger in Ehren ergraute Rechtsinstitut, das dem Eigentümer vom Oberverwaltungsgericht entgegengehalten wurde: die sogenannte „unvordenkliche Verjährung“ des alten badischen Rechts. Etwas vereinfacht: Der Weg ist öffentlich. Es war schon immer so, seit sich Menschen erinnern können. Und tatsächlich fanden sich alte Anwohnerinnen, die vor Gericht die Nutzung des Weges zu ihrer Kindheit bezeugen konnten.
Nun bestehen gute Gründe, solche alten Gewohnheitsrechte nicht immer in Ehren zu halten. Denn Recht wandelt sich und wird im demokratischen Rechtsstaat auch verändert, an neue Lebensbedingungen und sich wandelnde Werte angepasst. Zudem ist es nicht sinnvoll, alle Fragen der lokalen Gemeinschaft immer auch im lokalen Kontext zu entscheiden. Jedenfalls, wenn Rechte von Minderheiten oder der übergreifenden Gemeinschaft betroffen sind: Möglicherweise wäre die Sklaverei in den USA nie abgeschafft worden, wenn die Entscheidung nicht in Washington, sondern in Montgomery, der vorübergehenden Hauptstadt der Konföderierten, entschieden worden wäre.
Aber es gibt eben auch Konstanten. Dass es sinnvoll ist, wenn es öffentliche, allen zugängliche Wege gibt und sie auch erhalten bleiben. Und dass die Naturschönheiten des Schwarzwaldes nicht nur privaten Eigentümern zur Verfügung stehen. Letztlich hängt dies aber nicht nur an den alten, unvordenklichen Rechten, sondern auch daran, dass die Legislative in Baden-Württemberg ihre Anwendung im Straßenrecht nicht ausgeschlossen hat. In den ersten Jahrzehnten der Nachkriegszeit wurden sie sogar ausdrücklich anerkannt. Und dadurch seien die alten öffentlichen Wege auch ohne formelle Widmung in die neue Rechtsordnung übernommen worden. Zumindest mangels solcher ausdrücklicher Widmungen oder anderslautender Gesetzgebung können alte Rechte weiterhin manchmal zum Zuge kommen. Und das ist dann vielleicht auch ganz gut so (Olaf Dilling).
Das Kleingedruckte: Die BEHV ist da!
Nach dem Referentenentwurf vom Sommer lange erwartet (wir haben hier erläutert), nun endlich verabschiedet: Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)! Sie regelt die Details des am 1. Januar 2021 startenden nationalen Emissionshandels:
# Die meisten §§ haben nur redaktionelle Veränderungen erfahren, dies allerdings auffallend umfangreich.
# Die Definitionen in § 2 BEHV haben sich moderat verändert, vor allem hat der Verordnungsgeber die Bezeichnungen der Gesetze entfernt und noch einige Details glattgezogen. Wir wissen also jetzt, dass der Kontobevollmächtigte nicht nur eine natürliche, sondern auch eine geschäftsfähige Person sein muss, so dass – aber wer hätte das so vorgesehen – Kinder nicht bestellt werden dürfen.
# In § 5 ist nun zusätzlich hinterlegt, dass die Teilnehmer am Festpreisverkauf zuverlässig sein müssen.
# Neu ist § 10, der die unterschiedlichen Kontotypen aufführt.
# Die erleichterte Kontoeröffnung für ein Compliance (= Verantwortlichen-)konto wurde erleichtert: Sie ist nun bei bis zu 50.000 statt bis zu nur 5.000 t CO2 pro Jahr möglich.
# Anders als im Entwurf reicht es (wohl aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen) jetzt, wenn eine kontobevollmächtigte Person in der EU lebt, es muss nicht Deutschland sein.
# Der Kontobevollmächtigte kann nach wie vor keinen Dritten bevollmächtigen, dieser muss selbst eine Kontobevollmächtigung einholen.
# Die Aussetzung des Registers ist nun in § 27 in weniger Fällen zulässig als im Entwurf und darf nicht schon stattfinden, wenn es Hinweise auf kriminelle Angriffe gibt.
# § 29 sieht eine Meldepflicht für Kontoinhaber bei Verdacht auf Straftaten mittels ihrer Konten vor. Hier sprach der Entwurf nur von „sollen“, die Endfassung ist also strenger.
Insgesamt also: Wenig wirklich Neues. Es bleibt bei einem Design des nationalen Emissionshandels, der dem „großen Emissionshandel“ weitgehend angenähert ist (Miriam Vollmer).
Sie wollen es genauer wissen? Wir geben ein Update zum TEHG und BEHG am 17.12.2020 um 10.00 Uhr per Zoom.
Die Berichterstattung nach dem BEHG (EBeV)
Nun ist sie also beschlossen, die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022), an deren Entwurf im Sommer es viel Kritik gab, die nur teilweise aufgenommen wurde. Auf den ersten Blick sieht es folgendermaßen aus:
# Die Definitionen in § 2 haben teilweise den Platz getauscht, weggefallen ist der Bezug auf die 38. BImSchV.
# Die Entbehrlichkeit des Überwachungsplans in § 3 wurde neu formuliert, es bleibt aber dabei, dass es bis 2022 keine genehmigten Überwachungspläne gibt.
# § 4 wurde nur redaktionell neu gefasst.
# Neu ist § 5 Abs. 4, der die lückenlose Berichterstatter des Einlagerers betrifft.
# In § 6 Abs. 1 taucht die im Vorfeld vielfach kritisierte Obergrenze nun offenbar nicht mehr auf.
# § 6 Abs. 5 ist entfallen.
# Die amtliche Begründung unterstreicht ausdrücklich, dass bisher keine Regelung für strombasierte synthetische Kraftstoffe besteht, diese aber auch nicht erfasst sein sollen.
# Die nach redaktionellen Änderungen nächsten interessante Passage betrifft § 10, die Vermeidung von Doppelerfassungen. Die neue Formulierung ist deutlich detaillierter und schließt Lücken und Inkonsistenzen zum Energiesteuerrecht.
# Interessant die Neufassung von § 11, der Doppelbelastungen bei Lieferung von Brennstoffen an TEHG-Anlagen vermeiden soll. Hier ist nun das Erfordernis eines direkten Lieferverhältnisses nicht mehr enthalten. Gelieferte, aber noch nicht verbrannte Brennstoffe können im Folgejahr verbrannt, aber im Lieferjahr abgezogen werden, wenn das nachgewiesen wird. Detaillierter sind nun die Regelungen für den Nachweis: Um zu vermeiden, dass TEHG-Anlagenbetreiber doppelt Kosten tragen und der Brennstofflieferant die Entlastung behält, ist in § 10 Abs. 2 eine Erklärungspflicht vorgesehen. Der BEHG-Verantwortliche muss den Emissionsbericht des TEHG-Verantwortlichen nicht vorlegen, denn dieser liegt ja zum Abgabezeitpunkt schon vor. Die Vorlagepflichten beiben trotzdem stattlich.
# Im Teil 4 fehlt nun der Standardwert für Benzin E 85.
# Heizöl zu Heizzwecken hat nun auch den Standardwert 0,0799 t CO2/GJ.
Die ebenfalls nun vorliegende BEHV schauen wir uns am Montag genauer an. Wenn Sie mit uns diskutieren möchten, was das nun bedeutet, bieten wir Ihnen diese Möglichkeit per Webinar am 17.12.2020. (Miriam Vollmer)
„Teuer, teurer, Scheuer“: Reform der Bundesfernstraßenverwaltung
Privatisierungen, so die Idee, sollen den Staat von unnötiger Bürokratie und finanziellen Belastungen befreien. Zugleich soll die Aufgabenerfüllung effizienter werden, so dass mit jedem investierten Euro mehr von den (vormals) staatlichen Aufgaben erfüllt werden kann. Dass diese Idee sich im Bereich der Daseinsvorsorge nur bedingt bewährt hat, demonstrieren viele Beispiele seit den Hochzeiten des Thatcherismus zu Anfang der 1980er. Oft wurden hier über kurzfristigen Profiten nämlich langfristige Investitionen in Infrastruktur vernachlässigt.
Aber nun zum eigentlichen Thema, der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung. Genau gesagt soll sich vor allem die Verwaltung der Bundesautobahn u.a. nach Änderung des Art. 90 Grundgesetz (GG) ändern. Schon zum Ende diesen Jahres sollen die neuen Strukturen greifen, auch wenn offenbar noch nicht alle Details geklärt sind.
Die Reform führt zunächst einmal zu einer Zentralisierung. Die bisher in den Händen der Länder liegende Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen wurde nämlich per Verfassungsänderung dem Bund übertragen. Dafür wird in Leipzig ab 01.01.2021 das neue Fernstraßen-Bundesamt entstehen.
Neben der Zentralisierung beim Bund geht es aber auch um eine – wenn auch entschärfte – Privatisierung: Der Bund darf sich bei der Erledigung seiner neuen Aufgaben nämlich auch der Formen des Privatrechts bedienen. Praktisch ist das die inzwischen vom Verkehrsministerium gegründete Gesellschaft namens „Die Autobahn GmbH des Bundes“. Dabei ist aber eine vollwertige Privatisierung u.a. auf Betreiben des Koalitionspartners SPD, ausgeschlossen worden. Das heißt, dass in Art. 90 Abs. 2 Satz 3 GG nun festgelegt ist, dass die Gesellschaft im unveräußerlichen Eigentum des Bundes steht.
Außerdem ist geplant, die Autobahn GmbH mit der DEGES, der Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und ‑bau GmbH, zu verschmelzen. Diese Gesellschaft wurde nach der Wiedervereinigung gegründet, um für die Bundesländern Aufgaben der Bundesfernstraßenverwaltung wahrzunehmen. Da sie weiterhin Aufgaben der Länder wahrnehmen wird, kommt es hier zu einer Mischverwaltung. Insofern bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Konstruktion, die u.a. im Rahmen einer kleinen Anfrage der Grünen an die Bundesregierung im Bundestag thematisiert wurden. Dazu hatte das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur Anfang diesen Jahres ein Rechtsgutachten durch KPMG erstellen lassen.
Welche Vorteile gibt es also, wenn die Privatisierung ohnehin nur die Form betrifft? Nun, offenbar verspricht sich die Regierung davon, dass private Angestellte ihre Aufgaben effizienter verrichten als Beamte, da sie durch finanzielle Anreize besser zu steuern sind. Allerdings schlägt sich das aktuell auch in entsprechend hohen Gehältern nieder. Denn die Beamtinnen und Beamten der bisherigen Landesverwaltungen wären schlecht beraten, wenn sie sich ihren Statusverlust beim Wechsel in die Privatwirtschaft nicht entsprechend hoch bezahlen ließen. Dazu kommen – wie im Verkehrsressort keine Neuigkeit – hoch bezahlte Gutachten von externen Experten.
Insgesamt laufen die Kosten der Reform so sehr aus dem Ruder und die Umsetzung hinkt dem Zeitplan bereits so weit hinterher, so dass im Tagesspiegel schon von einem zweiten „BER“ die Rede ist. Mit anderen Worten, Privatisierungen mögen zwar, wenn sie gut gemacht sind, das Potential zu Einsparungen und effizienter Aufgabenbewältigung haben. Aber sie bergen auch das Risiko, dass viel Geld ausgegeben wird, das am Ende doch nicht dem öffentlichen Wohl zu Gute kommt (Olaf Dilling).