BEHG: Umgang mit späten Korrekturen

Ganz ehrlich: Wir haben inzwi­schen so oft über den natio­nalen Emissi­ons­handel gesprochen, dass wir gefühlt jede Frage schon zwanzigmal beant­wortet haben. Gestern, am 25. Februar 2021, kam dann aber doch eine Frage, die wir zumindest uns noch nie gestellt hatten:

Eine Teilneh­merin fragte uns, was für Zerti­fikate für Korrek­tur­mengen abzugeben sind. Hinter­grund dieser Frage ist der Umstand, dass in den ersten Jahren des natio­nalen Emissi­ons­handels Zerti­fikate nicht für eine ganze Handel­s­pe­riode gelten, sondern gem. § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG Emissionen immer nur durch Zerti­fikate des Berichts­jahrs –oder des Folge­jahrs abgedeckt werden können. Man kann also für Emissionen aus 2022 nur Zerti­fikate aus 2022 oder 2023 abgeben.

Nun ist das norma­ler­weise unpro­ble­ma­tisch, weil für das Jahr 2022 ja ohnehin bis zum 30. September 2023 abgegeben werden muss. Zu diesem Zeitpunkt kann man entweder im Vorjahr oder im laufenden Jahr gekauft haben. Aber wie – nun kommt unsere Teilneh­merin – sieht es aus, wenn ein Emissi­ons­be­richt nachträglich geändert werden muss, zum Beispiel weil die der Mengen­abgabe zugrunde liegende Energie­steu­er­erklärung geändert wird?

Die DEHSt hat in ihrem Leitfaden hierzu nur eine ziemlich nichts­sa­gende Passage (dort S. 29), nach der Korrek­turen bis zum 31.07. in den Emissi­ons­be­richt einzu­fließen haben, aber das ergibt sich ja schon von selbst aus diesem Stichtag für die Abgabe des Emissi­ons­be­richts. Sie sagt hier noch, dass auch nach dem 31.07. Emissi­ons­be­richte abzuändern sind, aber schweigt sich zu allen Konse­quenzen aus und kündigt eine Positio­nierung für die Zukunft an.

Ein Blick ins Gesetz hilft leider auch nur bedingt weiter: Nach § 21 Abs. 3 BEHG besteht für die fehlerhaft nicht berich­teten Mengen eine Abgabe­pflicht im Folgejahr. Wenn für die Emissionen 2021 also im Juli 2022 falsch berichtet und im Dezember 2022 nachträglich korri­giert wurde, muss der Verant­wort­liche bis zum 30. September 2023 die Diffe­renz­menge für 2021 abgeben. Doch Zertifkate aus 2021 sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 BEHG nur gültig bis zum Ablauf des 30. September des Jahres nach ihrem Ausga­bejahr, also nach dem 30. September 2022. Danach können sie von der DEHSt auf ein Löschungs­konto trans­fe­riert werden, § 24 Abs. 1 BEHV. Hat die Behörde hiervon Gebrauch gemacht, kann dann, wenn der Emissi­ons­be­richt im letzten Quartal 2022 geändert wird, nur noch mit Zerti­fi­katen für 2022 erfüllt werden, denn dies ist ja nach § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG möglich.

Doch wie es aussieht, wenn die Korrektur erst zB 2024 erfolgt und keine Zerti­fikate für 2021 oder 2022 mehr existieren, ergibt sich nicht aus dem BEHG. Hier bedarf es eigentlich einer geson­derten Regelung durch den Verord­nungs­geber, denn im schlimmsten Fall einer Korrektur nach mehreren Jahren wäre es gar nicht mehr möglich, zu erfüllen: Die Zerti­fikate des Berichts- und Folge­jahrs wären nicht mehr gültig, die gültigen Zerti­fikate aber nicht valide für das Berichtsjahr.

Eine aktuell rechts­kon­forme Lösung könnte höchstens darin bestehen, dass die Behörde auf die Löschung erst einmal schlicht verzichtet und die ungül­tigen Zerti­fikate auf den Regis­ter­konten belässt (Miriam Vollmer).

2021-02-26T23:13:13+01:0026. Februar 2021|Emissionshandel|

Die Bericht­erstattung nach dem BEHG (EBeV)

Nun ist sie also beschlossen, die Emissi­ons­be­richt­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (EBeV 2022), an deren Entwurf im Sommer es viel Kritik gab, die nur teilweise aufge­nommen wurde. Auf den ersten Blick sieht es folgen­der­maßen aus:

# Die Defini­tionen in § 2 haben teilweise den Platz getauscht, wegge­fallen ist der Bezug auf die 38. BImSchV.

# Die Entbehr­lichkeit des Überwa­chungs­plans in § 3 wurde neu formu­liert, es bleibt aber dabei, dass es bis 2022 keine geneh­migten Überwa­chungs­pläne gibt.

# § 4 wurde nur redak­tionell neu gefasst.

# Neu ist § 5 Abs. 4, der die lückenlose Bericht­erstatter des Einla­gerers betrifft.

# In § 6 Abs. 1 taucht die im Vorfeld vielfach kriti­sierte Obergrenze nun offenbar nicht mehr auf.

# § 6 Abs. 5 ist entfallen.

# Die amtliche Begründung unter­streicht ausdrücklich, dass bisher keine Regelung für strom­ba­sierte synthe­tische Kraft­stoffe besteht, diese aber auch nicht erfasst sein sollen.

# Die nach redak­tio­nellen Änderungen nächsten inter­es­sante Passage betrifft § 10, die Vermeidung von Doppel­er­fas­sungen. Die neue Formu­lierung ist deutlich detail­lierter und schließt Lücken und Inkon­sis­tenzen zum Energiesteuerrecht.

# Inter­essant die Neufassung von § 11, der Doppel­be­las­tungen bei Lieferung von Brenn­stoffen an TEHG-Anlagen vermeiden soll. Hier ist nun das Erfor­dernis eines direkten Liefer­ver­hält­nisses nicht mehr enthalten. Gelie­ferte, aber noch nicht verbrannte Brenn­stoffe können im Folgejahr verbrannt, aber im Lieferjahr abgezogen werden, wenn das nachge­wiesen wird. Detail­lierter sind nun die Regelungen für den Nachweis: Um zu vermeiden, dass TEHG-Anlagen­be­treiber doppelt Kosten tragen und der Brenn­stoff­lie­ferant die Entlastung behält, ist in § 10 Abs. 2 eine Erklä­rungs­pflicht vorge­sehen. Der BEHG-Verant­wort­liche muss den Emissi­ons­be­richt des TEHG-Verant­wort­lichen nicht vorlegen, denn dieser liegt ja zum Abgabe­zeit­punkt schon vor. Die Vorla­ge­pflichten beiben trotzdem stattlich.

# Im Teil 4 fehlt nun der Standardwert für Benzin E 85.

# Heizöl zu Heizzwecken hat nun auch den Standardwert 0,0799 t CO2/GJ.

Die ebenfalls nun vorlie­gende BEHV schauen wir uns am Montag genauer an. Wenn Sie mit uns disku­tieren möchten, was das nun bedeutet, bieten wir Ihnen diese Möglichkeit per Webinar am 17.12.2020. (Miriam Vollmer)

2020-12-11T12:06:50+01:0011. Dezember 2020|Emissionshandel|