BEHG: Umgang mit späten Korrekturen

Ganz ehrlich: Wir haben inzwischen so oft über den nationalen Emissionshandel gesprochen, dass wir gefühlt jede Frage schon zwanzigmal beantwortet haben. Gestern, am 25. Februar 2021, kam dann aber doch eine Frage, die wir zumindest uns noch nie gestellt hatten:

Eine Teilnehmerin fragte uns, was für Zertifikate für Korrekturmengen abzugeben sind. Hintergrund dieser Frage ist der Umstand, dass in den ersten Jahren des nationalen Emissionshandels Zertifikate nicht für eine ganze Handelsperiode gelten, sondern gem. § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG Emissionen immer nur durch Zertifikate des Berichtsjahrs –oder des Folgejahrs abgedeckt werden können. Man kann also für Emissionen aus 2022 nur Zertifikate aus 2022 oder 2023 abgeben.

Nun ist das normalerweise unproblematisch, weil für das Jahr 2022 ja ohnehin bis zum 30. September 2023 abgegeben werden muss. Zu diesem Zeitpunkt kann man entweder im Vorjahr oder im laufenden Jahr gekauft haben. Aber wie – nun kommt unsere Teilnehmerin – sieht es aus, wenn ein Emissionsbericht nachträglich geändert werden muss, zum Beispiel weil die der Mengenabgabe zugrunde liegende Energiesteuererklärung geändert wird?

Die DEHSt hat in ihrem Leitfaden hierzu nur eine ziemlich nichtssagende Passage (dort S. 29), nach der Korrekturen bis zum 31.07. in den Emissionsbericht einzufließen haben, aber das ergibt sich ja schon von selbst aus diesem Stichtag für die Abgabe des Emissionsberichts. Sie sagt hier noch, dass auch nach dem 31.07. Emissionsberichte abzuändern sind, aber schweigt sich zu allen Konsequenzen aus und kündigt eine Positionierung für die Zukunft an.

Ein Blick ins Gesetz hilft leider auch nur bedingt weiter: Nach § 21 Abs. 3 BEHG besteht für die fehlerhaft nicht berichteten Mengen eine Abgabepflicht im Folgejahr. Wenn für die Emissionen 2021 also im Juli 2022 falsch berichtet und im Dezember 2022 nachträglich korrigiert wurde, muss der Verantwortliche bis zum 30. September 2023 die Differenzmenge für 2021 abgeben. Doch Zertifkate aus 2021 sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 BEHG nur gültig bis zum Ablauf des 30. September des Jahres nach ihrem Ausgabejahr, also nach dem 30. September 2022. Danach können sie von der DEHSt auf ein Löschungskonto transferiert werden, § 24 Abs. 1 BEHV. Hat die Behörde hiervon Gebrauch gemacht, kann dann, wenn der Emissionsbericht im letzten Quartal 2022 geändert wird, nur noch mit Zertifikaten für 2022 erfüllt werden, denn dies ist ja nach § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG möglich.

Doch wie es aussieht, wenn die Korrektur erst zB 2024 erfolgt und keine Zertifikate für 2021 oder 2022 mehr existieren, ergibt sich nicht aus dem BEHG. Hier bedarf es eigentlich einer gesonderten Regelung durch den Verordnungsgeber, denn im schlimmsten Fall einer Korrektur nach mehreren Jahren wäre es gar nicht mehr möglich, zu erfüllen: Die Zertifikate des Berichts- und Folgejahrs wären nicht mehr gültig, die gültigen Zertifikate aber nicht valide für das Berichtsjahr.

Eine aktuell rechtskonforme Lösung könnte höchstens darin bestehen, dass die Behörde auf die Löschung erst einmal schlicht verzichtet und die ungültigen Zertifikate auf den Registerkonten belässt (Miriam Vollmer).

2021-02-26T23:13:13+01:0026. Februar 2021|Emissionshandel|

Die Berichterstattung nach dem BEHG (EBeV)

Nun ist sie also beschlossen, die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022), an deren Entwurf im Sommer es viel Kritik gab, die nur teilweise aufgenommen wurde. Auf den ersten Blick sieht es folgendermaßen aus:

# Die Definitionen in § 2 haben teilweise den Platz getauscht, weggefallen ist der Bezug auf die 38. BImSchV.

# Die Entbehrlichkeit des Überwachungsplans in § 3 wurde neu formuliert, es bleibt aber dabei, dass es bis 2022 keine genehmigten Überwachungspläne gibt.

# § 4 wurde nur redaktionell neu gefasst.

# Neu ist § 5 Abs. 4, der die lückenlose Berichterstatter des Einlagerers betrifft.

# In § 6 Abs. 1 taucht die im Vorfeld vielfach kritisierte Obergrenze nun offenbar nicht mehr auf.

# § 6 Abs. 5 ist entfallen.

# Die amtliche Begründung unterstreicht ausdrücklich, dass bisher keine Regelung für strombasierte synthetische Kraftstoffe besteht, diese aber auch nicht erfasst sein sollen.

# Die nach redaktionellen Änderungen nächsten interessante Passage betrifft § 10, die Vermeidung von Doppelerfassungen. Die neue Formulierung ist deutlich detaillierter und schließt Lücken und Inkonsistenzen zum Energiesteuerrecht.

# Interessant die Neufassung von § 11, der Doppelbelastungen bei Lieferung von Brennstoffen an TEHG-Anlagen vermeiden soll. Hier ist nun das Erfordernis eines direkten Lieferverhältnisses nicht mehr enthalten. Gelieferte, aber noch nicht verbrannte Brennstoffe können im Folgejahr verbrannt, aber im Lieferjahr abgezogen werden, wenn das nachgewiesen wird. Detaillierter sind nun die Regelungen für den Nachweis: Um zu vermeiden, dass TEHG-Anlagenbetreiber doppelt Kosten tragen und der Brennstofflieferant die Entlastung behält, ist in § 10 Abs. 2 eine Erklärungspflicht vorgesehen. Der BEHG-Verantwortliche muss den Emissionsbericht des TEHG-Verantwortlichen nicht vorlegen, denn dieser liegt ja zum Abgabezeitpunkt schon vor. Die Vorlagepflichten beiben trotzdem stattlich.

# Im Teil 4 fehlt nun der Standardwert für Benzin E 85.

# Heizöl zu Heizzwecken hat nun auch den Standardwert 0,0799 t CO2/GJ.

Die ebenfalls nun vorliegende BEHV schauen wir uns am Montag genauer an. Wenn Sie mit uns diskutieren möchten, was das nun bedeutet, bieten wir Ihnen diese Möglichkeit per Webinar am 17.12.2020. (Miriam Vollmer)

2020-12-11T12:06:50+01:0011. Dezember 2020|Emissionshandel|