BVerwG: Bund zahlt Strecken­kon­trollen für Bundesstraßen

Die Länder verwalten im Auftrag des Bundes die Bundes­straßen – und bis Ende letzten Jahres auch die Bundes­au­to­bahnen – im Auftrag des Bundes. Um die Verkehrs­si­cherheit und Instand­haltung zu gewähr­leisten sind dafür in regel­mä­ßigen Abständen Strecken­kon­trollen erfor­derlich. Diese werden durch sogenannte Strecken­warte durch­ge­führt, die im Turnus in regel­mä­ßigen Zeitab­ständen alle Bundes­straßen und Bundes­au­to­bahnen abfahren müssen und dabei aus dem Fahrzeug Sicht­kon­trollen durch­führen. Ziel dieser Fahrten ist es, Mängel oder Gefah­ren­quellen zu beseitigen.

Froschperspektive auf Bundesstraße

Über die Kosten dieser Kontrollen war zwischen Bund und Ländern ein Streit entbrannt, der inzwi­schen vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt geklärt wurde. Der Bund war, nach wieder­holtem Hinweisen des Bundes­rech­nungshofs, davon ausge­gangen, dass es sich bei den Sach- und Perso­nal­kosten der Strecken­kon­trollen um eine Verwal­tungs­aus­gaben im Sinne des Art. 104a Abs. 5 GG handele. Diese müsste demnach den Ländern zur Last fallen. Bisher war aller­dings der Bund dafür aufgekommen.

In einem Muster­ver­fahren hatte der Bund zunächst dem Land Hessen für die Jahre 2012 bis 2020 insgesamt Strecken­kon­troll­kosten in Höhe von 16.743.696,75 Euro in Rechnung gestellt und mit einer Forderung des Landes Hessen aufge­rechnet. Dagegen hat Hessen Klage erhoben. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat dem Land recht gegeben. Denn mit der Strecken­kon­trolle hätten die Bundes­länder die Straßen­baulast und die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für die Bundes­fern­straßen wahrge­nommen. Diese Sachaufgabe hätten sie im Rahmen der Verwaltung der Bundes­fern­straßen im Auftrag des Bundes zu erfüllen. Hier gelte daher Art. 104a Abs. 2 GG, nach dem der Bund die sich ergebenden Ausgaben trägt, wenn die Länder im Auftrage des Bundes handeln (Olaf Dilling).

2022-06-15T16:01:58+02:0015. Juni 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Teuer, teurer, Scheuer“: Reform der Bundesfernstraßenverwaltung

Priva­ti­sie­rungen, so die Idee, sollen den Staat von unnötiger Bürokratie und finan­zi­ellen Belas­tungen befreien. Zugleich soll die Aufga­ben­er­füllung effizi­enter werden, so dass mit jedem inves­tierten Euro mehr von den (vormals) staat­lichen Aufgaben erfüllt werden kann. Dass diese Idee sich im Bereich der Daseins­vor­sorge nur bedingt bewährt hat, demons­trieren viele Beispiele seit den Hochzeiten des Thatche­rismus zu Anfang der 1980er. Oft wurden hier über kurzfris­tigen Profiten nämlich langfristige Inves­ti­tionen in Infra­struktur vernachlässigt.

Aber nun zum eigent­lichen Thema, der Reform der Bundes­fern­stra­ßen­ver­waltung.  Genau gesagt soll sich vor allem die Verwaltung der Bundes­au­tobahn u.a. nach Änderung des Art. 90 Grund­gesetz (GG) ändern. Schon zum Ende diesen Jahres sollen die neuen Struk­turen greifen, auch wenn offenbar noch nicht alle Details geklärt sind.

Die Reform führt zunächst einmal zu einer Zentra­li­sierung. Die bisher in den Händen der Länder liegende Auftrags­ver­waltung der Bundes­au­to­bahnen wurde nämlich per Verfas­sungs­än­derung dem Bund übertragen. Dafür wird in Leipzig ab 01.01.2021 das neue Fernstraßen-Bundesamt entstehen.

Neben der Zentra­li­sierung beim Bund geht es aber auch um eine – wenn auch entschärfte – Priva­ti­sierung: Der Bund darf sich bei der Erledigung seiner neuen Aufgaben nämlich auch der Formen des Privat­rechts bedienen. Praktisch ist das die inzwi­schen vom Verkehrs­mi­nis­terium gegründete Gesell­schaft namens „Die Autobahn GmbH des Bundes“. Dabei ist aber eine vollwertige Priva­ti­sierung u.a. auf Betreiben des Koali­ti­ons­partners SPD, ausge­schlossen worden. Das heißt, dass in Art. 90 Abs. 2 Satz 3 GG nun festgelegt ist, dass die Gesell­schaft im unver­äu­ßer­lichen Eigentum des Bundes steht.

Außerdem ist geplant, die Autobahn GmbH mit der DEGES, der Deutsche Einheit Fernstra­ßen­pla­nungs- und ‑bau GmbH, zu verschmelzen. Diese Gesell­schaft wurde nach der Wieder­ver­ei­nigung gegründet, um für die Bundes­ländern Aufgaben der Bundes­fern­stra­ßen­ver­waltung wahrzu­nehmen. Da sie weiterhin Aufgaben der Länder wahrnehmen wird, kommt es hier zu einer Misch­ver­waltung. Insofern bestehen Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Konstruktion, die u.a. im Rahmen einer kleinen Anfrage der Grünen an die Bundes­re­gierung im Bundestag thema­ti­siert wurden. Dazu hatte das Bundes­mi­nis­terium für Verkehr und Infra­struktur Anfang diesen Jahres ein Rechts­gut­achten durch KPMG erstellen lassen.

Welche Vorteile gibt es also, wenn die Priva­ti­sierung ohnehin nur die Form betrifft? Nun, offenbar verspricht sich die Regierung davon, dass private Angestellte ihre Aufgaben effizi­enter verrichten als Beamte, da sie durch finan­zielle Anreize besser zu steuern sind. Aller­dings schlägt sich das aktuell auch in entspre­chend hohen Gehältern nieder. Denn die Beamtinnen und Beamten der bishe­rigen Landes­ver­wal­tungen wären schlecht beraten, wenn sie sich ihren Status­verlust beim Wechsel in die Privat­wirt­schaft nicht entspre­chend hoch bezahlen ließen. Dazu kommen – wie im Verkehrs­ressort keine Neuigkeit – hoch bezahlte Gutachten von externen Experten.

Insgesamt laufen die Kosten der Reform so sehr aus dem Ruder und die Umsetzung hinkt dem Zeitplan bereits so weit hinterher, so dass im Tages­spiegel schon von einem zweiten „BER“ die Rede ist. Mit anderen Worten, Priva­ti­sie­rungen mögen zwar, wenn sie gut gemacht sind, das Potential zu Einspa­rungen und effizi­enter Aufga­ben­be­wäl­tigung haben. Aber sie bergen auch das Risiko, dass viel Geld ausge­geben wird, das am Ende doch nicht dem öffent­lichen Wohl zu Gute kommt (Olaf Dilling).

 

2020-12-10T23:20:13+01:0010. Dezember 2020|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|