Shoppen an Advents­sonn­tagen als Infektionsschutz?

Das OVG Münster hat sich kürzlich mit einem Eilantrag der Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft Verdi befasst. Der Antrag richtete sich gegen die Corona­ver­ordnung des Landes NRW, genau gesagt § 11 Abs. 3. Betroffen war die Regelung, nach der die Laden­öff­nungs­zeiten an Advent­sonn­tagen gelockert werden sollten: Am 29. November 2020, am 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 hätte dann der Einzel­handel von 13 bis 18 Uhr öffnen dürfen.

Die Begründung: Durch Öffnung der Läden sollte das Einkaufs­ge­schehen an anderen Tagen, insbe­sondere an den Advents­sams­tagen entzerrt werden. Dadurch sollte es leichter sein, Abstände einzu­halten, so dass sich die Regelung positiv auf die Infek­ti­ons­ver­meidung auswirken sollte.

So richtig überzeugt hat diese Begründung das Gericht nicht. Schon ob diese Regelung überhaupt nötig war, stellte das Gericht in Frage. Denn in vielen Gemeinden des Flächen­landes sei gar nicht so ein starker Andrang, dass eine Entzerrung des Einkaufs­ge­schehens nötig sei.

Aber auch für größere Städte hegte der für Infek­ti­ons­schutz zuständige 13. Senat seine Zweifel. Denn es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Sonntags­öffnung überhaupt ein geeig­netes Mittel sei, um den Infek­ti­ons­schutz zu verfolgen. Vielmehr sei anzunehmen, dass viele Menschen in Erman­gelung anderer Möglich­keiten der Freizeit­ge­staltung den Sonntag ganz unabhängig vom konkreten Bedarf zum Shoppen nutzen könnten. Dann würde die Sonntags­öffnung eher zu vermehrten Anste­ckungs­mög­lich­keiten führen.

Tatsächlich überzeugt die Begründung der Sonntags­öffnung aus Gründen des Infek­ti­ons­schutzes nicht. Vermutlich dürfte auch für den Verord­nungs­geber eher die Förderung des gebeu­telten Einzel­handels in den Innen­städten ausschlag­gebend gewesen sein (Olaf Dilling).