Das OVG Münster hat sich kürzlich mit einem Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi befasst. Der Antrag richtete sich gegen die Coronaverordnung des Landes NRW, genau gesagt § 11 Abs. 3. Betroffen war die Regelung, nach der die Ladenöffnungszeiten an Adventsonntagen gelockert werden sollten: Am 29. November 2020, am 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 hätte dann der Einzelhandel von 13 bis 18 Uhr öffnen dürfen.
Die Begründung: Durch Öffnung der Läden sollte das Einkaufsgeschehen an anderen Tagen, insbesondere an den Adventssamstagen entzerrt werden. Dadurch sollte es leichter sein, Abstände einzuhalten, so dass sich die Regelung positiv auf die Infektionsvermeidung auswirken sollte.
So richtig überzeugt hat diese Begründung das Gericht nicht. Schon ob diese Regelung überhaupt nötig war, stellte das Gericht in Frage. Denn in vielen Gemeinden des Flächenlandes sei gar nicht so ein starker Andrang, dass eine Entzerrung des Einkaufsgeschehens nötig sei.
Aber auch für größere Städte hegte der für Infektionsschutz zuständige 13. Senat seine Zweifel. Denn es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Sonntagsöffnung überhaupt ein geeignetes Mittel sei, um den Infektionsschutz zu verfolgen. Vielmehr sei anzunehmen, dass viele Menschen in Ermangelung anderer Möglichkeiten der Freizeitgestaltung den Sonntag ganz unabhängig vom konkreten Bedarf zum Shoppen nutzen könnten. Dann würde die Sonntagsöffnung eher zu vermehrten Ansteckungsmöglichkeiten führen.
Tatsächlich überzeugt die Begründung der Sonntagsöffnung aus Gründen des Infektionsschutzes nicht. Vermutlich dürfte auch für den Verordnungsgeber eher die Förderung des gebeutelten Einzelhandels in den Innenstädten ausschlaggebend gewesen sein (Olaf Dilling).
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