Natur­schutz: Kite-Surfer vs. Rastvögel

Haben Sie schon einmal vom „Kite-Surfen“ gehört? Falls nicht, erklärt es Ihnen das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Lüneburg gerne:

Beim Kitesurfen handelt es sich um eine Kombi­nation von Drachen- und (Water-)Boardsport, bei dem ein surfbrett­ar­tiges Board von einem Lenkdrachen im flachen Wasser über die Wasser­fläche gezogen wird.“

Ob ein echter Kitesurfer angesichts dieser eher hölzernen Definition sein Lebens­gefühl angemessen in Worte gekleidet sieht, ist fraglich. Trotzdem haben Kitesurfer in dieser Saison gegenüber den Richtern am OVG Grund zu höchster Dankbarkeit. Denn die haben Ende letzten Jahres das Verbot für Kitesurfen gekippt, das bisher grund­sätzlich im gesamten Nieder­säch­si­schen Wattenmeer galt. Nur bestimmte zeitlich und räumlich begrenzte Zonen waren davon ausgenommen.

Für dieses Verbot gab es in der Sache an sich gute Gründe. Denn der Natio­nalpark Wattenmeer ist ein Vogel­schutz­gebiet von inter­na­tio­naler Bedeutung, unter anderem weil hier viele Vögel vor allem aus Skandi­navien und anderen subark­ti­schen Gebieten überwintern oder rasten. Andere Vögel, wie Brand­gänse oder Eider­enten mausern, das heißt, dass sie teilweise oder völlig flugun­fähig in großen Gruppen an wenig zugäng­lichen Stellen Schutz suchen.

Auf diese Vögel hat das Kitesurfen eine sehr starke Störwirkung, die nur noch von Power­booten und Jetskis übertroffen wird: Denn die Lenkdrachen werden von den Vögeln offenbar mit Greif­vögeln verwechselt. Außerdem sind, wie das OVG ebenfalls festge­stellt hat, beim Kitesurfen „hohe Geschwin­dig­keiten mit Spitzen­werten über 100 km/h sowie Sprünge von 10 m Höhe und mehr möglich“. Gerne pflügen Kitesurfer durch Flach­was­ser­zonen, wo besonders viele Vögel rasten. Neuer­dings profi­tieren Kite-Boards auch von der sogenannten Hydro­foil­tech­no­logie, durch die das Board bei bestimmten Geschwin­dig­keiten nur noch auf einer Art Tragflügel fährt und ansonsten vollkommen von der Wasser­ober­fläche abhebt. Dadurch werden die Möglich­keiten des Kitens sowohl zeitlich – bei Schwachwind – als auch – räumlich – für lange Erkun­dungs­touren längs der Küste wesentlich erweitert.

Aller­dings hatte das OVG dennoch gute Gründe, das bisherige Verbot zu kippen: Denn bisher war das Verbot des Kitesurfens im Natur­schutz­recht der Länder geregelt. So heißt es in § 6 Abs. 2 Nr. 5 (NWattNPG), dass es „zur Vermeidung von Störungen und Gefähr­dungen der Schutz­güter des Natio­nal­parks verboten ist (…) Drachen, auch vom Fahrzeug aus (…) fliegen zu lassen“.

Das Gericht hatte hier zu Recht die Zustän­digkeit der Länder, in diesem Fall des Lands Nieder­sachsen, beanstandet. Denn das Kitesurfen findet im Küsten­ge­wässer des Watten­meers statt und damit in einer Bundes­was­ser­straße. Und das „Fliegen­lassen“ des Drachens ist für den Kitesurfer nicht etwa eine zufällige Aktivität, die zu seinem Surfen hinzu­kommt, sondern wesentlich für seine Fortbe­wegung auf dieser Wasser­straße. Nach Auffassung des OVG sei die Kitesur­f­aus­rüstung bestehend aus Board und Lenkdrache als einheit­liches Wasser­fahrzeug anzusehen.

Daher ist das Kitesurfen, so wie andere Fortbe­we­gungs­arten wie Segeln, Paddeln, Rudern oder Motor­boot­fahren im Natio­nalpark grund­sätzlich erlaubt, so lange es keine bundes­recht­lichen Einschrän­kungen gibt. Denn dafür seien die Bundes­was­ser­straßen gewidmet. Der Verkehr auf Bundes­was­ser­straßen richtet sich grund­sätzlich nach der Seeschiff­fahr­straßen-Ordnung (SeeSchStrO). Einschrän­kungen zugunsten des Natio­nal­parks sind in einer Verordnung über das Befahren der Bundes­was­ser­straßen in Natio­nal­parken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV) geregelt. Zuständig ist das Bundes­mi­nis­terium für Verkehr und Infra­struktur, das im Einver­nehmen mit dem Bundes­um­welt­mi­nis­terium nun neue Regeln für das Kitesurfen im Natio­nalpark erlassen sollte. Es steht zu hoffen, dass die Belange der Natur­nutzung und des Natur­schutzes dabei in einen sinnvollen Ausgleich gebracht werden. Vielleicht lässt sich zugleich auch eine Regelung für Jetski und Power­boote treffen, die nicht nur Vögel, sondern auch viele Urlauber stören – und für Freiwas­ser­schwimmer lebens­ge­fährlich sind (Olaf Dilling).

2021-03-05T18:26:53+01:005. März 2021|Naturschutz, Sport, Verkehr|

Keine Antrags­kor­rektur nach Betrei­ber­wechsel im TEHG: Zu OVG BB 12 N 17/20

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg hat am 25. Januar 2020 (Az.: OVG 12 N 17/20)eine Entscheidung getroffen, die sich zwar auf die 3. Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels bezieht, aber auch für die Zukunft Bedeutung hat:

2012 konnten Unter­nehmen für die 3. Handel­s­pe­riode von 2013 bis 2020 kostenlose Zutei­lungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen beantragen. Davon machte auch ein Unter­nehmen Gebrauch, das in Bremen eine Fabrik für kaltge­wälzte Feinbleche betreibt. Aller­dings unterlief dem Unter­nehmen bei der Beantragung ein folgen­schwerer Fehler: Im Antrag wird nach Sekto­ren­zu­ge­hö­rigkeit gefragt, und das Unter­nehmen gab den PRODCOM Code für „Metal­li­scher Überzug durch Aufschmelzen“ an.

Dieser Sektor taucht nicht auf einer langen Liste auf, auf der alle als abwan­de­rungs­be­droht anerkannten Sektoren verzeichnet stehen. Nur diese erhalten eine höhere Zuteilung. Das Unter­nehmen bekam also 2014 für die gesamte Handel­s­pe­riode nur die Zuteilung für „normale“ Unter­nehmen, ihm entging deswegen die regel­mäßig millio­nen­schwere Privilegierung.

2015 wurde das Unter­nehmen mit der Klägerin des Gerichts­ver­fahrens verschmolzen. Die Klägerin stellte nun bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) den Antrag, ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung den PRODCOM Code für einen Unterfall der „Flach­ge­walzten Erzeug­nisse“ anzuer­kennen, die als abwan­de­rungs­be­droht anerkannt sind, und eine Mehrzu­teilung zu gewähren. Diese Einstufung gilt sachlich­ein­ver­nehmlich als richtig. Trotzdem kam die DEHSt dem Antrag aus formellen Gründen nicht nach. Hiergegen richtete sich die Klage, die das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin am 06.12.2019 abwies (Az.: 10 K 61.18).

Das VG Berlin hielt wie auch die Behörde eine rückwir­kende Änderung des Zutei­lungs­an­trags für unmöglich, weil die Antrags­frist 2012 abgelaufen war und 2015 deswegen keine Änderungen mehr vorge­nommen werden konnten. Die Antrags­frist im Emissi­ons­handel ist eine matrielle Frist, nach ihrem Ablauf ist der Zutei­lungs­an­spruch unter­ge­gangen und auch spätere Modfi­ka­tionen deswegen nicht möglich.

Auch eine Zuteilung aufgrund des Betrei­ber­wechsels sei unmöglich, weil § 25 Abs. 2 TEHG besagt, dass ein Wechsel des Betreibers die Zutei­lungs­ent­scheidung unberührt lässt und ein Wechsel den CL Status deswegen auch nicht berühre. Diese Norm sei auch nicht – wie die Klägerin vorge­tragen hatte – gemein­schafts­rechts­widrig. Das VG lehnte auch eine Vorlage an den EuGH in dieser Frage ab.

Das VG hatte keine Berufung eröffnet. Die Klägerin beantragte deswegen die Berufungs­er­öffnung. Doch das OVG schloss sich der Rechts­an­sicht von DEHSt und VG Berlin an. Auch das OVG bestä­tigte, dass die frühere Anlagen­be­trei­berin einen Fehler bei der Beantragung gemacht hätte. Doch der Betrei­ber­wechsel ermög­liche es nicht, diesen Fehler auszu­bügeln. Weder § 25 Abs. 2 TEHG noch Art. 10a Abs. 12 EHRL (a. F.) würden hieran etwas ändern. Damit seien weder ernst­liche Zweifel an der Entscheidung des VG noch besondere Schwie­rig­keiten oder grund­sätz­liche Bedeutung der Sache gegeben.

Was bedeutet dies nun für die Praxis? OVG und VG bestä­tigen einmal mehr, dass Fehler bei der Antrag­stellung vorm Ende der Zutei­lungs­pe­riode faktisch nicht mehr aus der Welt zu schaffen sind. Dies gilt auch, wenn der Betreiber sich ändert. Bei Due Diligences von TEHG-Anlagen ist deswegen besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Zutei­lungs­an­träge richtig gestellt worden sind. Dies ist ein unter­schätzter Faktor in der Trans­ak­ti­ons­be­ratung (Miriam Vollmer)

2021-03-02T16:30:15+01:002. März 2021|Emissionshandel|

Shoppen an Advents­sonn­tagen als Infektionsschutz?

Das OVG Münster hat sich kürzlich mit einem Eilantrag der Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft Verdi befasst. Der Antrag richtete sich gegen die Corona­ver­ordnung des Landes NRW, genau gesagt § 11 Abs. 3. Betroffen war die Regelung, nach der die Laden­öff­nungs­zeiten an Advent­sonn­tagen gelockert werden sollten: Am 29. November 2020, am 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 hätte dann der Einzel­handel von 13 bis 18 Uhr öffnen dürfen.

Die Begründung: Durch Öffnung der Läden sollte das Einkaufs­ge­schehen an anderen Tagen, insbe­sondere an den Advents­sams­tagen entzerrt werden. Dadurch sollte es leichter sein, Abstände einzu­halten, so dass sich die Regelung positiv auf die Infek­ti­ons­ver­meidung auswirken sollte.

So richtig überzeugt hat diese Begründung das Gericht nicht. Schon ob diese Regelung überhaupt nötig war, stellte das Gericht in Frage. Denn in vielen Gemeinden des Flächen­landes sei gar nicht so ein starker Andrang, dass eine Entzerrung des Einkaufs­ge­schehens nötig sei.

Aber auch für größere Städte hegte der für Infek­ti­ons­schutz zuständige 13. Senat seine Zweifel. Denn es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Sonntags­öffnung überhaupt ein geeig­netes Mittel sei, um den Infek­ti­ons­schutz zu verfolgen. Vielmehr sei anzunehmen, dass viele Menschen in Erman­gelung anderer Möglich­keiten der Freizeit­ge­staltung den Sonntag ganz unabhängig vom konkreten Bedarf zum Shoppen nutzen könnten. Dann würde die Sonntags­öffnung eher zu vermehrten Anste­ckungs­mög­lich­keiten führen.

Tatsächlich überzeugt die Begründung der Sonntags­öffnung aus Gründen des Infek­ti­ons­schutzes nicht. Vermutlich dürfte auch für den Verord­nungs­geber eher die Förderung des gebeu­telten Einzel­handels in den Innen­städten ausschlag­gebend gewesen sein (Olaf Dilling).

2020-12-02T22:41:02+01:002. Dezember 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|