Hamburg-Ottensen: Eilver­fahren gegen straßen­recht­liche Entwidmung erfolglos

Wir hatten an dieser Stelle schon einmal den Unter­schied zwischen Straßen­recht und Straßen­ver­kehrs­recht anhand eines erfolg­reichen Eilver­fahrens gegen das Projekt „Ottensen macht Platz“ erläutert: Dort war eine Fußgän­gerzone im Rahmen eines Verkehrs­ver­suchs einge­richtet worden. Da dies nur aufgrund straßen­ver­kehrs­recht­licher Anord­nungen erfolgte, galten (noch vor der entspre­chenden Privi­le­gierung von Verkehrs­ver­suchen in der StVO) die strengen Anfor­de­rungen des § 45 StVO für Verkehrsbeschränkungen.

Aller­dings war das noch nicht das Ende der Geschichte, denn trotz des Scheitern des Verkehrs­ver­suchs vor Gericht hat der Stadt­be­zirksrat die Teilent­widmung der entspre­chenden Straßen in Ottendorf beschlossen. Das heißt, dass die Straße, die vorher auch für den Kraft­fahr­zeug­verkehr gewidmet war, nunmehr nur noch als Fußgän­gerzone dienen sollte. Auch hiergegen wurde wieder ein Eilver­fahren in Form eines Antrags auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung eines Wider­spruchs angestrengt. Die Antrag­steller hatten die einmo­natige Einwen­dungs­frist versäumt, die das Hambur­gische Straßen- und Wegerecht im Fall einer Entwidmung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Hambur­gi­sches Wegegesetz (HWG) einräumt.

Dennoch hat das Verwal­tungs­ge­richt Hamburg auch in der Sache zu den – an sich präklu­dierten – Argumenten der Antrag­steller Stellung genommen. Diese hatten zum einen vorge­bracht, dass keine aus der Verkehrs­si­cherheit resul­tie­renden Gründe existieren würden, die Fußgän­gerzone einzu­richten. Zum anderen hatten sie behauptet, dass durch Straßen­cafés und die Umwandlung von Stell­plätze in Aufent­halts­flächen sich eine erheb­liche Lärmbe­läs­tigung für die Anwohner ergeben würde. Das Gericht hat daraufhin klarge­stellt, dass für die straßen­recht­liche Entwidmung der Straße auch städte­bau­liche Gründe sprechen könnten: Genannt werden namentlich „die Entlastung von Durch­gangs­verkehr, die Schaffung und Verbes­serung der Aufent­halts­qua­lität, die Stärkung der urbanen Funktion der Innen­stadtlage, die Vermeidung von Lärm und Abgasen, die Schaffung von Freiflächen und die Förderung des kultu­rellen und gesell­schaft­lichen Lebens in der Innenstadt“.

Zu der befürch­teten Lärmbe­läs­tigung nimmt das Gericht auch Stellung und bemerkt lakonisch, dass „die Annahme eines erhöhten Perso­nen­auf­kommens und damit
verbun­dener Gespräche“ nicht als unrea­lis­tisch erschienen. Da aber Verkehrslärm auf einer Dezibel-Skala mit ca. 70 Dezibel regel­mäßig als lauter einge­stuft würde, als normale Gespräche mit etwa 50–60 Dezibel, sei dies aber letztlich kein Grund, den Fußgän­ger­be­reich nicht einzu­richten. Einmal mehr zeigt der Fall, dass das Straßen­recht bessere Möglich­keiten als das Straßen­ver­kehrs­recht bietet, den öffent­lichen Raum unter einer Vielzahl öffent­licher Gesichts­punkte zu gestalten. (Olaf Dilling)

2023-01-06T09:50:52+01:006. Januar 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Kein „Parkverbot“ für russi­schen Panzer

Unter den Linden wird demnächst voraus­sichtlich ein aufse­hen­er­re­gendes Fahrzeug abgestellt. Auf einem gesperrten Teilstück der querenden Schadow­straße schräg gegenüber der Botschaft der Russi­schen Konför­de­ration soll ein zerschos­sener Panzer aus dem Ukraine-Krieg aufge­stellt werden, ein russi­scher, vermutlich mit dem aufge­malten ‚Z‘. Für die russi­schen Diplo­maten ist das wohl eine maximale Provo­kation, aber das ist durchaus gewollt, jeden­falls geht es den Initia­tioren der Aktion darum, dem Überfall auf die Ukraine etwas entgegen zu setzen.

So ein Panzer ist – anders als die sogenannten „Stadt­panzer“ – nicht für den Straßen­verkehr in Deutschland zugelassen und, weil es ja ein Wrack sein soll, auch nicht betriebs­bereit. Daher lässt er sich nicht einfach nach § 12 StVO am Fahrbahnrand parken, schon gar nicht Unter den Linden. Also musste eine straßen­ver­kehrs­recht­liche Ausnah­me­ge­neh­migung her. Und genau da hat es zunächst gehakt, denn zuständig ist das Bezirksamt Mitte und das war von der Idee gar nicht begeistert: In dem Panzer seien mutmaßlich Menschen gestorben, so dass dessen Ausstellung unange­messen sei, zudem könnten Flücht­linge aus Kriegs­ge­bieten retrau­ma­ti­siert werden, überdies seien durch die zu erwar­tende Provo­kation außen­po­li­tische Inter­essen Deutsch­lands betroffen. Der Panzer sei schließlich keine Kunst und könne auch durch Menschen­an­samm­lungen zu einer Behin­derung des Fahrzeug- und Fußgän­ger­ver­kehrs führen.

Das Verwal­tungs­ge­richt, das im Eilver­fahren zu entscheiden hatte, hat dieser Blumen­strauß an Gründen nicht recht überzeugt. Jeden­falls würden der Ablehnung der Ausnah­me­ge­neh­migung keine eigentlich straßen­ver­kehrs­rechtlich relevanten Gründe entge­gen­stehen. Der Straßen­ab­schnitt, auf den der Panzer abgestellt werden könne, ist nämlich aus Sicher­heits­gründen ohnehin für den Fahrzeug­verkehr gesperrt. Und was die Provo­kation angehe, sei die Aktion als Meinungs­kundgabe von der grund­ge­setzlich geschützten Meinungs­freiheit gedeckt (Olaf Dilling).

2022-10-12T20:59:47+02:0012. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

OVG Berlin: Tempo 10 in Bergmann­straße bleibt!

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg hat Ende September eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt, nach der die Anordnung der Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 10 km/h für Radfahrer in der Bergmann­straße in Berlin Kreuzberg gerecht­fertigt sein dürfte. Beide Entschei­dungen sind vorläufig. Sie betreffen ein Eilver­fahren, das ein Radfahrer angestrengt hat, der täglich durch die Straße fährt und der Auffassung war, dass dort keine entspre­chende Gefah­renlage vorliegen würde.

Das Gericht war ausweislich der Presse­mit­teilung (zum Beschluss vom 22. September 2022 – OVG 1 S 53/22 -) anderer Meinung. Im Bergmannkiez ist inzwi­schen durch die sukzessive bauliche Umgestaltung der Straße eine Art Begeg­nungszone entstanden. Sowohl Fahrrad als auch Fußgän­ger­verkehr haben stark zugenommen, insbe­sondere was die Querung der Straße angeht. Durch diese Gemengelage sein inzwi­schen die Annahme einer quali­fi­zierten Gefahr gerecht­fertigt (Olaf Dilling).

2022-10-07T18:47:16+02:007. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|