Staatsgeheimnis Pestizid? Zu VG Stuttgart, 14 K 9469/18

Eine interessante Entscheidung zum Umweltinformationsanspruch hat das VG Stuttgart am 10. Juni 2020 getroffen (14 K 9469/18): Hier hatte ein kommunaler Wasserzweckverband Zugang zu den Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in einem Wasserschutzgebiet von 2015 bis 2017 verlangt. Konkret ging es um Glyphosat und Neonicotionoide.

Die Behörde, konkret das Regierungspräsidium, lehnte ab. Begründung: Es halte die Informationen nicht vor, denn die Landwirte würden zwar aufzeichnen, aber nur auf Verlangen informieren. Außerdem gewähre das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Ansprüche nur bei berechtigtem Interesse, was zwar nicht auszuschließen sei, aber die Behörde hätte dies in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt. Der Aufwand sei zu hoch, außerdem sei ja auch nichts im Wasser.

Diese Begründung überzeugte das VG Stuttgart nicht. Seiner Ansicht nach muss das Regierungspräsidium die Daten zugänglich machen. Grundlage ist §§ 24, 23 Abs. 4 UVwG, eine landesrechtliche Umsetzung des gemeinschaftsrechtlich fundierten Umweltinformationsanspruchs. Das Bundesgesetz PflSchG gehe zwar an sich als Spezialnorm vor, aber verstoße gegen Unionsrecht, weil das Unionsrecht gerade kein qualifiziertes Interesse voraussetzt.

Da es sich bei den verlangten Daten um Umweltinformationen handelt und ein Wasserzweckverband anspruchsberechtigt ist, besteht der Anspruch auf Herausgabe. Laut VG Stuttgart steht dem nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium die Daten nicht im Haus” hat, denn sie werden bei den Landwirten für die Behörde bereitgehalten im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 UIG. Das VG sieht hier anders als Regierungspräsidium einen Fall der Selbstüberwachung, der ausdrücklich von den gesetzlichen Informationsansprüchen erfasst sein sollte. Da die Daten anonymisiert übergeben werden können, würden auch keine Rechte der beruflichen Verwender – sprich der Landwirte – verletzt (Miriam Vollmer).

2020-12-11T22:05:56+01:009. Dezember 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Darlegungspflichten zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB) hat am 18. Januar eine interessante Entscheidung zur Frage getroffen, was ein Unternehmen darlegen muss, wenn es sich gegenüber einem Antrag nach dem Umweltinformationsfreiheitsgesetz (UIG) und einem Landesumweltinformationsfreiheitsgesetz auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen will. Darauf kommt es an, wenn jemand gegenüber einer Behörde einen Informationsanspruch auf Umweltinformationen geltend macht, und der Betroffene nicht möchte, dass die Behörde diese herausgibt. Da Umweltinformationen oft mit Verfahrensweisen, Rezepturen oder technischen Konfigurationen zu tun haben, haben Unternehmen verständlicherweise ein hohes Interesse daran, dass alle diese Informationen nicht ungefiltert herausgegeben werden.

Im konkreten Fall ging es um eine Bauschuttrecyclinganlage. Den Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen über diese Anlage hatten Nachbarn gestellt. Die Genehmigungsbehörde gab diesem Antrag weitgehend (einige Informationen sollten geschwärzt werden) statt. Hiergegen ging das Unternehmen vor und behauptete, sämtliche Angaben zu seiner Betriebsorganisation würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Angaben zur Anlagengliederung in Betriebseinheiten, die Kombination der Maschinen, die Verortung der Betriebsmittel seien alle exklusives Wissen. Das gelte auch für die Einsatzreihenfolge der Maschinen und die Einzelkapazitäten in seiner Anlage.

Schon das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/Oder folgte dem nicht. Auch das OVG BB wies die Berufung des Unternehmens zurück. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass hier überhaupt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bestünden.

Zur Frage, was eigentlich Betriebs-& Geschäftsgeheimnisse sind, besteht eine gefestigte Rechtsprechung. Danach handelt es sich um alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches wird bejaht, wenn die Informationen geeignet sind, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Konkurrenz zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition eines Unternehmens negativ zu beeinflussen (für viele: BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31.15).

Der Senat des OVG BB ging zwar auch davon aus, dass Organisationen im Unternehmen Geheimnisse sein können und auch Wettbewerbsrelevanz besitzen. Der Kläger hätte aber, um diese Karte zu ziehen, darlegen müssen, dass und welche unterschiedliche Möglichkeiten einer betrieblichen Organisation in vergleichbaren Anlagen es überhaupt gebe. Nur darzulegen, sie würden sich eben unterscheiden, reiche nicht. Der Senat vermisste eine produktionsbereichsspezifische Darlegung. Es reiche auch nicht, zu behaupten, die Abläufe seien optimiert. Der Senat verlangt, dass nachvollziehbar dargelegt wird, welche Vorteile ganz genau mit dieser optimierten Organisation verbunden sind. Außerdem meinte das Gericht, dass Infos über Maschinenkombination und Standort der Betriebsmittel schon gar nicht schutzwürdig seien, weil es sich um Umweltinformationen über – vom Informationsanspruch erfasste – Emissionen handele.

Auch in Hinblick auf die Einzelkapazitäten der Anlage stellte der Senat klar, dass der Kläger genau hätte darlegen müssen, auf welche konkreten, für die Konkurrenzfähigkeit einer Anlage maßgeblichen Faktoren seine Wettbewerber schließen können. Selbst tatsächliche Anlagenkapazitäten seien keine Geheimnisse, schon weil der Markt aus den verwendeten Maschinentypen das Maximum erschließen könnte.

Was bedeutet das nun in der Praxis? Fest steht: Wer sich auf Geheimnisse berufen will, muss erstens darlegen, warum die geheim zu haltenden Informationen eine Besonderheit genau seiner Anlage darstellen, was voraussetzt, dass er einen breiten Marktüberblick bietet. Sodann muss er darstellen, wie sich dies auf die Wettbewerbsituation auswirken könnte. Hier stellt sich der Praktiker schon die Frage, wie diese Darlegung gelingen soll, ohne das Geheimnis in der Klagebegründung zu verraten. Ob all das mit dem eigentlich im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatz zu vereinen ist, wird wohl früher oder später das Bundesverwaltungsgericht klären. In dieser Sache allerdings wurde die Revision gar nicht erst eröffnet.

2018-08-14T20:09:14+02:0014. August 2018|Umwelt, Verwaltungsrecht|