Freiburger Parkgebührensatzung

Die Stadt Freiburg hat vergangenes Jahr eine Parkgebührensatzung erlassen, die Eigentümer großer Fahrzeuge überproportional höher finanziell belasten sollte. Diese Maßnahme ist nun vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kassiert worden, nachdem der Normenkontrollantrag des Bewohners einer Freiburger Bewohnerparkzone vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst erfolglos geblieben war.

SUV in Nahansicht

Dass das BVerwG nun anders entschieden hat, hat zum einen formelle Gründe, denn nach Auffassung des BVerwG ermächtige § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung (im Wortlaut des Gesetzes “Gebührenordnung”). Zudem hat aber auch die innovative Freiburger Regelung das BVerwG nicht überzeugt, nach der Abhängig von der Länge der Kfz erheblich höhere Gebühren gezahlt werden müssen. So zahlen Bewohner je nach Länge des Fahrzeugs 240 € (bis 4,20 m), 360 € (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 € (ab 4,71 m), so dass für längere Fahrzeuge überproportional mehr gezahlt werden muss.

Dieser Stufentarif verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die erheblichen Gebührensprünge den unterschiedlichen Vorteil je nach Fahrzeuglänge nicht mehr angemessen abbildeten. Für eine Ermäßigung den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehle es darüber hinaus an einer Rechtsgrundlage, denn nach der aktuellen Gesetzesgrundlage § 6a Abs. 5a StVG dürften nur Kostendeckung und Vorteilsausgleich berücksichtigt werden.

Unbestandet blieb indes die Höhe der Regelgebühr, die 360 Euro beträgt. Ingesamt zeigt die Entscheidung, dass die Spielräume der Kommunen, über Parkgebühren lenkend auf die Größe und Zahl der Kfz einzuwirken, bislang begrenzt sind. Denn eine rein an Kostendeckung und Vorteilsausgleich orientierten Regelung dürfte entweder dazu führen, dass einkommensschwache und auf das Kfz angewiesene Menschen sich die Gebühr nicht leisten können oder dass bei einkommensstarken Menschen mit einem Faible für protzige SUVs die Anreizwirkung nicht greift. (Olaf Dilling)

2023-06-14T21:41:05+02:0014. Juni 2023|Verkehr|

Parkdrucknachweis in der Bewohnerparkzone

Gerade gestern Abend hatte ein Vertreter der Städte und Gemeinden bei einer verkehrspolitischen Diskussionsveranstaltung das Thema angesprochen: Die Kommunen haben bei der Regelung des Verkehrs kaum Spielräume und ihre Bemühungen werden oft genug von Verwaltungsgerichten durchkreuzt. Daher sei es jetzt dringend nötig, die Straßenverkehrsordnung zu reformieren und Kommunen mehr Gestaltungsspielräume einzuräumen.

Heute, wie zum Beweis, kommt eine Entscheidung vom Verwaltungsgericht Köln, bei dem die Stadt eine Niederlage bei der Ausweisung einer Bewohnerparkzone erhalten hat. Das Gericht hat Pendlern im Eilverfahren Recht gegeben, die geltend machten, dass der erhebliche Parkraummangel in dem Stadtviertel, in dem die Parkzone ausgewiesen worden war, nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Und das ist nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO nötig.

Es würde demnach nicht reichen, an einem Tag eine Zählung des ruhenden Verkehrs vorzunehmen, sondern das müsse wiederholt geschehen, um einen Mittelwert bilden zu können. Zudem müssen erhoben werden, wie viele private Stellplätze vorhanden seien. Und es sei auch relevant, wie die Parkplatzsituation am Wochenende aussähe. Das heißt, die Bedarfsprüfung für die Ausweisung einer Bewohnerparkzone entspricht vom Aufwand schon einer kleinen Doktorarbeit. Kein Wunder dass viele Städte davor zurückschrecken. Um so wichtiger wäre es, die Straßenverkehrsordnung insofern etwas zu entbürokratisieren und auch andere Gründe aufzunehmen, die Bewohnerparkzonen und Parkraumbewirtschaftung rechtfertigen. (Olaf Dilling)

2022-11-09T23:53:49+01:009. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Lenkungsfunktion und soziale Abfederung von Bewohnerparkgebühren

Die Gebühren für das Bewohnerparken werden in vielen Kommunen derzeit relativ stark angehoben. Davor waren sie vielerorts so lange stabil geblieben, dass die Kosten für das Parken in den letzten 15 – 20 Jahren wie ein Fels in der Brandung von Inflation erschienen. Im Vergleich dazu sind die Kosten für den ÖPNV im gleichen Zeitraum erheblich gestiegen. Das lag nicht an dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Stellplätze bzw. Verkehrsmittel. Vielmehr war bisher in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine Deckelung von gut 30 Euro pro Fahrzeug und Jahr vorgesehen. Diese Regelung ist nun aus guten Gründen aufgehoben worden, auch um die Wettbewerbsfähigkeit des ÖPNV zu sichern.

In Kommunen, die die Verkehrswende aktiv betreiben, wie z.B. Freiburg, wurden Gebührensatzungen erlassen, die die Gebühren nicht nur erheblich anheben, sondern auch ökologische Lenkungswirkung entfalten sollen und einen sozialen Ausgleich herstellen sollen. So soll dort für die Mehrheit der Kfz eine durchschnittliche Gebühr von 360,- EUR pro Jahr gezahlt werden. Je nach Länge der Fahrzeuge können jedoch auch Gebühren von 240,- EUR bzw. 480,- EUR fällig werden. Außerdem spielt für die Berechnung der Gebühr eine Rolle, ob ein Bewohner oder Haushalt bereits einen Bewohnerparkausweis für ein anderes Kfz beantragt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. Bezug von Sozialleistungen oder eine mindestens 50% Behinderung, können die Gebühren auch reduziert werden.

Gegen diese Satzung hat ein Bewohner einer Freiburger Bewohnerparkzone einen Normenkontrollantrag verbunden mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Denn er war neben formalen Einwänden gegen die Satzung der Auffassung, dass die Parkgebühren auf unzulässige Weise umweltpolitisch instrumentalisiert würden, um Leuten das Autofahren zu verleiden. Außerdem sei auch die soziale Komponente der Gebührenberechnung nicht rechtens. Dadurch würden bestimmte Autofahrer privilegiert, was Grundsätzen des Verkehrsrechts widersprechen würde.

Das Gericht hat den Eilantrag in einem Beschluss abgelehnt. Die umweltpolitische Lenkungswirkung sei zulässig. Zwar seien Klimaschutz oder andere umweltrechtliche Zielsetzungen in der gesetzlichen Grundlage, § 6a Abs. 5a StVG nicht aufgeführt. Es handele sich hier jedoch auch nur um einen beispielhaften, offenen Katalog von Kriterien, die für die Bemessung der Gebühren eine Rolle spielen könnten. Im Übrigen habe der Gesetzgeber an anderer Stelle verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Zielsetzungen ein legitimer Zweck des Verwaltungshandelns sei.

Außerdem sei auch unter Äquivalenzgesichtspunkten, also unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für die Allgemeinheit und des wirtschaftlichen Nutzens für die Bewohner die Regelung nicht zu beanstanden. Dies zeigen vergleichbare Preise für private Stellplätze und der Nutzen, den die Bewohner aus den Parkmöglichkeiten ziehen können.

Auch was die sozialen Härtefallregelungen angeht, sei die Ausgestaltung der Gebühren rechtskonform. Dabei verweist das Gericht unter anderem auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit und Angewiesenheit bestimmer Nutzergruppen, die dadurch ausgeglichen werde (Olaf Dilling).

2022-07-26T19:11:03+02:0026. Juli 2022|Verkehr|