Baurecht: Planungsbeschleunigung europarechtswidrig

Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber versucht aktuell in vielen Bereichen Planungen zu beschleunigen, oft auch durch Anpassung des Rechtsrahmens. Allerdings zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass dabei Europarecht beachtet werden muss. Denn sonst können beschleunigte Planungen rechtswidrig sein – und in der Folge erst recht verzögert werden.

Allerdings handelt es sich bei dem vor dem Gericht verhandelten Fall bisher nicht um die brisanten Planungen im Bereich der Energiekrise, -wende oder Infrastruktur, wie zum Beispiel LNG-Terminals, Windparks oder Autobahnen, sondern um einen schlichten Bebauungsplan im Außenbereich: Eine Gemeinde hatte im planungsrechtlichen Außenbereich per Bebauungsplan ein ca. 3 ha großes Wohngebiet ausgewiesen. Dabei wurde aufgrund der Ausnahme des § 13b BauGB ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Das heißt, dass unter anderem auf die Umweltprüfung verzichtet wurde. Dies bemängelte ein Umweltverband, der daher gegen den Bebauungsplan klagte.

Nachdem sowohl das Verwaltungsgericht als auch der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof der Gemeinde recht gegeben hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht nun der Klägerin zu ihrem Recht verholfen und § 13b BauGB für unwirksam erklärt:

Der Plan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler und sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Diese Vorschrift verstoße nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP-RL). Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für  Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Deutschland hat sich in § 13b BauGB dagegen entschieden, diese Frage nach der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen nicht durch eine Einzelfallprüfung, sondern durch eine sogenannte “Artfestlegung” entscheiden. Das heißt, dass bei bestimmten Typen von Plänen davon ausgegangen wird, dass keine erheblichen Auswirkungen bestehen. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, aber es muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleistet sein, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind.

Dies sei gerade bei Außenbereichsflächen nach Auffassung des BVerwG nicht der Fall. Daher verstoße der § 13b BauGB gegen Europarecht. Diese Rechtsprechung betrifft viele für Kommunen relevante Planungen. Sie lässt auch ahnen, dass unter Umständen auch die deutsche Planungsbeschleunigung noch durch Europäisches Recht herausgefordert werden könnte. (Olaf Dilling)

 

2023-07-20T18:39:48+02:0020. Juli 2023|Rechtsprechung, Umwelt|

Sportmarkt jenseits der Stadtgrenze

Neu ist die Klage über den Einbruch des klassischen Einzelhandelsgeschäfts nicht. Aber mit Corona hat sich das Problem verödender Innenstädte noch einmal verschärft. Letztlich ist eine schleichende Veränderung der Einkaufs- und Konsumgewohnheiten die Ursache: Anstatt Bekleidung, Bücher oder andere Konsumgüter bei einem Bummel durch kleine Ladenzeilen oder Innenstadtpassagen zu kaufen, bestellen immer mehr Verbraucher sie im Internet. Außerdem gibt es schon lange einen Trend von den Läden und Kaufhäusern der Innenstädte hin zu Großmärkten oder Outlet-Centern jenseits der Stadtgrenzen.

Eine rechtliche Möglichkeit, gewachsene Innenstädte vor dieser Konkurrenz auf der grünen Wiese zu schützen, ist das sogenannte “interkommunale Abstimmungsgebot”. Verankert ist es im Bauplanungsrecht, das die Bauleitplanung regelt, genau gesagt in § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Diese Norm beinhaltet eine Art Gebot der Rücksichtnahme gegenüber Nachbargemeinden: Grundsätzlich ist die Bauleitplanung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zwar in der Zuständigkeit und eigenen Verantwortung der Gemeinde. Aber gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind “Bauleitpläne benachbarter Gemeinden … aufeinander abzustimmen”. Gemeinden können sich dabei auf die ihnen durch die Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

Rechtlich hat das dazu geführt, dass bei Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots benachbarten Gemeinden gegeneinander klagen können. Typischerweise geht es darum, dass an der dörflichen Peripherie liegende Einkaufszentren die Kaufkraft aus den Zentren der Nachbarstadt abziehen. So aktuell auch in Stuhr, der mit gut 33.000 Einwohnern die zweitgrößten Gemeinde Deutschlands ohne Stadtrechte. Stuhr schließt in Niedersachsen unmittelbar südlich an Bremen an und ist etwa 8 km westlich des Stadtzentrums von Delmenhorst. In einem nahe der bremischen Stadtgrenze gelegenen Gewerbegebiet gibt es bereits zahlreiche Möbelhäuser, Baumärkte und Outlets. Hier wurde von der Bauverwaltung in Stuhr der Bau eines Decathlon-Marktes mit einer Verkaufsfläche von über 3000 qm genehmigt.

Dagegen ist die Stadt Delmenhorst mit einem Eilantrag vorgegangen. Das oben vorgestellte “interkommunale Abstimmungsgebot” verletzt. Denn durch den Bau des Sportfachmarktes würde der ohnehin gebeutelten Delmenhorster Innenstadt weiter die Kundschaft entzogen. Dadurch könne sie ihre Versorgungsfunktion nicht mehr erfüllen.

Das Verwaltungsgericht hat in dem Eilverfahren befunden, dass die Baugenehmigung die Nachbargemeinde voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Denn es sei nach den Prognosen von Sachverständigen in Delmenhorst lediglich eine Umsatzeinbuße im betreffenden Sement der Sportbekleidung und -artikel von ca. 7,5 % zu erwarten. Dies bliebe unter der Schwelle, ab der städtebauliche Auswirkungen zu erwarten seien. Das Abstimmungsgebot solle nicht vor Konkurrenz als solcher schützen. Schließlich legten die Richter in Hannover noch nache, dass nicht das Gewerbegebiet in Stuhr für den Delmenhorster Einzelhandel das Problem sei, sondern die Lage zwischen Bremen und Oldenburg und die hohe Anzahl an Berufspendlern.

Auch wenn es in diesem Fall nicht gegriffen hat: Es ist für Gemeinden gut zu wissen, dass sie Entwicklungen, die außerhalb ihres formalen Zuständigkeitsbereichs liegen, nicht schutzlos ausgeliefert sind. Idealerweise kann interkommunale Abstimmung verhindern, dass sich Gemeinden in ohnehin schwierigen Zeiten einen ruinösen Wettbewerb um die Gunst der Käufer liefern (Olaf Dilling).

2020-11-09T21:34:39+01:009. November 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht|