Halali auf Wolf und Reh!

Im Jagdrecht tut sich was. Vor allem soll der Wald besser geschützt werden. Daher wird nun das Bundes­jagd­gesetz (BJagdG) refor­miert mit dem Ziel, das sog. Schalenwild, insbe­sondere die Reh‑, Rot- und Schwarz­wild­be­stände, zu reduzieren. Außerdem wurde kürzlich mit Nieder­sachsen in einem weiteren Bundesland neben Sachsen der Wolf zum jagdbaren Wild erklärt.

Um den Wald steht es derzeit bekanntlich nicht gut. Das liegt wohl in erster Linie am Klima­wandel. Vor allem Fichten­be­stände haben unter den letzten trockenen Sommern stark gelitten. Dies bot zudem ideale Bedin­gungen für Schäd­linge, vor allem den Borken­käfer. Zu allem Überfluss haben sich über die letzten Jahre die Rehbe­stände so stark entwi­ckelt, dass Baumschöss­linge meist nur dann eine Chance haben, aufzu­wachsen, wenn sie durch Zäune oder indivi­duelle Maßnahmen geschützt werden. Kein Wunder: Gerade in halbof­fenen Landschaften mit Maisä­ckern finden Rehe oft ideale Bedin­gungen vor. Der Verbiss ist für extensive Waldbe­wirt­schaftung mit Natur­ver­jüngung oder gar Schutz­ge­biete mit „Urwald“ ein Problem. Denn hier würden Zäune für Schöss­linge dem Schutz­kon­zepten zuwider laufen.

Um die Kontrolle des Wildbe­stands besser an die Erfor­der­nisse vor Ort anzupassen, sieht die vom Bundes­ka­binett beschlossene Novelle des BJagdG (hier der Referen­ten­entwurf vom 13.07.2020) eine dezen­trale Abstimmung vor: Statt der bishe­rigen (Höchst-)Abschussplanung durch die Jagdbe­hörde sollen sich Jagdge­nos­sen­schaften bzw. Eigen­tümer und Jagdpächter über einen Rahmen einigen, innerhalb dessen jährlich Wild abgeschossen werden soll. Dadurch sollen die Waldei­gen­tümer, die in den Jagdge­nos­sen­schaften für ein Revier zusam­men­ge­fasst sind, besser auf den Wildbe­stand Einfluss nehmen können.

Dass fast zeitgleich der Wolf in einem großen Flächenland, nämlich Nieder­sachsen, zum jagdbaren Wild erklärt wird, ist wohl eher Zufall. Nun ist der Wolf zwar einer­seits ein wichtiger natür­licher Fress­feind der Rehe (auch wenn jedes Jahr immer noch mehr Rehe durch Automobile als durch Wölfe sterben). Anderer­seits ist bekannt, dass Wölfe sich gerne auch an Weide­tieren bedienen. Nun ist der Wolf eine nach Europa­recht besonders geschützte Art. Nachdem das Bundes­na­tur­schutz­gesetz unlängst geändert wurde, um weitere Ausnahmen zu ermög­lichen, stößt eine weitere Libera­li­sierung der Wolfsjagd in Deutschland daher an enge Grenzen: Der Erhal­tungs­zu­stand der Art darf nicht gefährdet werden; außerdem kann gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. der Abschluss einzelner Tiere nur gerecht­fertigt werden, wenn er zur Abwehr „ernster Schäden“ (früher: „erheb­licher“) erfor­derlich ist.

Wegen der europa­recht­lichen Festle­gungen dürfte es trotz der nun regulär möglichen Jagd weiterhin nur dann erlaubt sein, Wölfe zu erlegen, die im Einzelfall eine besondere Gefahr für Schafe oder Rinder darstellen. Etwa, weil sie gelernt haben, Schutz­vor­keh­rungen wie Elektro­zäune zu überwinden. Dass Tiere grund­sätzlich als jagdbar einge­stuft werden, aber nur ausnahms­weise oder sogar gar nicht gejagt werden dürfen, ist übrigens im Jagdrecht keine Ausnahme: Eine der vermutlich wenigen Eigen­schaften, die der Wolf mit dem Auerhahn teilt (Olaf Dilling).

 

 

2020-11-05T15:23:51+01:005. November 2020|Naturschutz|

Natur­schutz: Natür­liche Siedlungs­ge­biete vorm EuGH

Natur­schutz­recht geht manchmal seltsame Wege. So fingen zwei Tierschützer in  Begleitung einer Tierärztin mit den besten Absichten einen Wolf, der sich in einem rumäni­schen Dorf angesiedelt hatte, dort gefüttert worden war und mit den Hunden vor Ort Freund­schaft geschlossen hatte. Sie wollten ihn in ein Natur­re­servat bringen. Nun ist es nach Art. 12 Absatz 1a der Habita­t­richt­linie verboten, geschützte Tierarten in ihren natür­lichen Verbrei­tungs­ge­bieten zu fangen. In dem Straf­ver­fahren, das wegen der Aktion der Tierschützer gegen diese angestrengt worden war, ging es deswegen darum, ob das rumänische Dorf zum natür­lichen Verbrei­tungs­gebiet zählt, schließlich pflegen Wölfe an und für sich in der Wildnis und nicht im mensch­lichen Siedlungs­gebiet zu leben. Weil den rumäni­schen Richtern die Frage gemein­schafts­rechtlich ungeklärt erschien, ob der Wolf in einem Siedlungs­gebiet gefangen wurde, legten sie diese Frage dem EuGH vor.

Die Luxem­burger Richter entschieden sich mit Urteil vom 11.06.2020 – C‑88/19 – für eine weite Auslegung des Lebens­raums. Danach gehört zum Lebensraum der gesamte geogra­phische Raum, in dem die geschützte Tierart sich aufhalte oder ausbreite. Diese ausge­sprochen weite Auslegung stützte der EuGH unter anderem auf die völker­recht­liche Bonner Konvention.

Nach dieser Lesart ist die Reich­weite des natür­lichen Verbrei­tungs­ge­biets fast unbegrenzt. Wenn das natür­liche Verbrei­tungs­gebiet überall dort ist, wo das geschützte Tier sich aufhält, gibt es kaum einen Ort, an die Tiere nicht geschützt sind, es sei denn, sie werden von Menschen ohne oder gegen ihren Willen dorthin gebracht. Die Tierschützer, die den Wolf einge­fangen haben, haben also gegen ein Verbot verstoßen. Sie müssen damit wohl mit einer Strafe rechnen.

Und das, obwohl der Wolf bei dem Versuch, ihn aus dem Dorf zu bringen, aus dem Käfig ausge­brochen und in einen Wald geflüchtet ist (Miriam Vollmer).

2020-06-12T20:25:33+02:0012. Juni 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Wolf oder Kalk-Halbtro­cken­rasen – VG Gera, 5 E 67/20Ge

Eine Thüringer Wölfin, zuhause im Schutz­gebiet „TÜP Ohrdruf-Jonastal“, hatte sich behördlich unbeliebt gemacht, weil sie 2019 in erheb­lichen Größen­ord­nungen Schafe und Ziegen gerissen hatte. Die Behörde beschloss deswegen, das Tier zu „entnehmen“, vulgo abschießen zu lassen.

Bekanntlich geht von Wider­spruch und Klage norma­ler­weise eine aufschie­bende Wirkung aus. Die Behörde fürchtete also, dass der Abschuss erst statt­finden könnte, wenn ein mögli­cher­weise langwie­riges Verfahren auf Überprüfung der Recht­mä­ßigkeit dieser Entscheidung beendet sein würde, und ordneten die sofortige Vollziehung an. Es sollte also erst geschossen und dann über die Recht­mä­ßigkeit dieses Abschusses nachge­dacht werden.

Doch der Freistaat hatte die Rechnung ohne den Umwelt­verband gemacht: Der NaBu zog vor Gericht und focht nicht nur die Entnah­me­ent­scheidung an, sondern auch die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung im Eilver­fahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das angerufene Verwal­tungs­ge­richt (VG) Gera gab diesem Antrag am 20.02.2020 statt und stellte die aufschie­bende Wirkung wieder her. Die Wölfin darf also erst geschossen werden, wenn der NaBu fertig geklagt hat und verloren haben sollte.

Nun sind Wölfe bekanntlich arten­schutz­rechtlich geschützt. Sie unter­liegen einem in § 44 BNatSchG geregelten Tötungs­verbot. Aller­dings erlaubt § 45 Abs. 7 BNatSchG unter bestimmten Bedin­gungen Ausnahmen von diesem Grundsatz. Von einer solchen Ausnahme ging das Land Thüringen hier aus. Sie beriefen sich nämlich nicht direkt auf den wirtschaft­lichen Schaden der Schäfer, sondern argumen­tierten, dass die Schäfer aufgeben oder abwandern würden, wenn sie weiter finan­zielle Schäden durch gerissene Schafe erleiden würden. Wenn die Schäfer verschwinden würden, würde dies aber dem Schutz­ge­biets­cha­rakter schaden, denn die Schafe seien erfor­derlich, um  das größe Kalk-Halbtro­cken­rasen-Vorkommen in Thüringen zu bewahren. Dies schien der Behörde so dringend, dass unver­züglich zur Tat geschritten werden sollte, denn der Schaden für den Kalk-Halbtro­cken­rasen war offenbar so akut, dass ein unwider­bringlich toter Wolf dem gegenüber den Beamten nicht genauso schwer ins Gewicht zu fallen schien.

Dies überzeugte die Richter nicht. Sie wiesen darauf hin, dass es zwar möglich sei, dass die Maßnahme dem Kalk-Halbtro­cken­rasen-Vorkommen in Thüringen nutze, also geeignet sei, aber nicht hinrei­chend geprüft wurde, ob sie auch verhält­nis­mäßig ist. Mit anderen Worten: Die Richter halten es für zumindest gut möglich, dass auch weniger einschnei­dendere Maßnahmen als der Abschuss den Kalk-Halbtro­cken­rasen genauso gut schützen können. Sie nannten etwa Zäune, Hunde und Pferche.

Was resul­tiert aus der Entscheidung für die Praxis? Im Ergebnis nicht viel. Auch die Richter in Gera sind davon überzeugt, dass es gute Gründe geben kann, einen Abschuss zu recht­fer­tigen. Aber etwas mehr Mühe als der Freistaat Thüringen mit ihrem Kalk-Halbtro­cken­rasen-Vorkommen muss eine Behörde sich schon geben, wenn sie sofort und ohne vorherige gericht­liche Prüfung einem geschützten Tier ans Leder will (Miriam Vollmer).

2020-05-18T01:04:35+02:0018. Mai 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|