Halali auf Wolf und Reh!

Im Jagdrecht tut sich was. Vor allem soll der Wald besser geschützt werden. Daher wird nun das Bundesjagdgesetz (BJagdG) reformiert mit dem Ziel, das sog. Schalenwild, insbesondere die Reh-, Rot- und Schwarzwildbestände, zu reduzieren. Außerdem wurde kürzlich mit Niedersachsen in einem weiteren Bundesland neben Sachsen der Wolf zum jagdbaren Wild erklärt.

Um den Wald steht es derzeit bekanntlich nicht gut. Das liegt wohl in erster Linie am Klimawandel. Vor allem Fichtenbestände haben unter den letzten trockenen Sommern stark gelitten. Dies bot zudem ideale Bedingungen für Schädlinge, vor allem den Borkenkäfer. Zu allem Überfluss haben sich über die letzten Jahre die Rehbestände so stark entwickelt, dass Baumschösslinge meist nur dann eine Chance haben, aufzuwachsen, wenn sie durch Zäune oder individuelle Maßnahmen geschützt werden. Kein Wunder: Gerade in halboffenen Landschaften mit Maisäckern finden Rehe oft ideale Bedingungen vor. Der Verbiss ist für extensive Waldbewirtschaftung mit Naturverjüngung oder gar Schutzgebiete mit “Urwald” ein Problem. Denn hier würden Zäune für Schösslinge dem Schutzkonzepten zuwider laufen.

Um die Kontrolle des Wildbestands besser an die Erfordernisse vor Ort anzupassen, sieht die vom Bundeskabinett beschlossene Novelle des BJagdG (hier der Referentenentwurf vom 13.07.2020) eine dezentrale Abstimmung vor: Statt der bisherigen (Höchst-)Abschussplanung durch die Jagdbehörde sollen sich Jagdgenossenschaften bzw. Eigentümer und Jagdpächter über einen Rahmen einigen, innerhalb dessen jährlich Wild abgeschossen werden soll. Dadurch sollen die Waldeigentümer, die in den Jagdgenossenschaften für ein Revier zusammengefasst sind, besser auf den Wildbestand Einfluss nehmen können.

Dass fast zeitgleich der Wolf in einem großen Flächenland, nämlich Niedersachsen, zum jagdbaren Wild erklärt wird, ist wohl eher Zufall. Nun ist der Wolf zwar einerseits ein wichtiger natürlicher Fressfeind der Rehe (auch wenn jedes Jahr immer noch mehr Rehe durch Automobile als durch Wölfe sterben). Andererseits ist bekannt, dass Wölfe sich gerne auch an Weidetieren bedienen. Nun ist der Wolf eine nach Europarecht besonders geschützte Art. Nachdem das Bundesnaturschutzgesetz unlängst geändert wurde, um weitere Ausnahmen zu ermöglichen, stößt eine weitere Liberalisierung der Wolfsjagd in Deutschland daher an enge Grenzen: Der Erhaltungszustand der Art darf nicht gefährdet werden; außerdem kann gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. der Abschluss einzelner Tiere nur gerechtfertigt werden, wenn er zur Abwehr “ernster Schäden” (früher: “erheblicher”) erforderlich ist.

Wegen der europarechtlichen Festlegungen dürfte es trotz der nun regulär möglichen Jagd weiterhin nur dann erlaubt sein, Wölfe zu erlegen, die im Einzelfall eine besondere Gefahr für Schafe oder Rinder darstellen. Etwa, weil sie gelernt haben, Schutzvorkehrungen wie Elektrozäune zu überwinden. Dass Tiere grundsätzlich als jagdbar eingestuft werden, aber nur ausnahmsweise oder sogar gar nicht gejagt werden dürfen, ist übrigens im Jagdrecht keine Ausnahme: Eine der vermutlich wenigen Eigenschaften, die der Wolf mit dem Auerhahn teilt (Olaf Dilling).

 

 

2020-11-05T15:23:51+01:005. November 2020|Naturschutz|

Naturschutz: Natürliche Siedlungsgebiete vorm EuGH

Naturschutzrecht geht manchmal seltsame Wege. So fingen zwei Tierschützer in  Begleitung einer Tierärztin mit den besten Absichten einen Wolf, der sich in einem rumänischen Dorf angesiedelt hatte, dort gefüttert worden war und mit den Hunden vor Ort Freundschaft geschlossen hatte. Sie wollten ihn in ein Naturreservat bringen. Nun ist es nach Art. 12 Absatz 1a der Habitatrichtlinie verboten, geschützte Tierarten in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten zu fangen. In dem Strafverfahren, das wegen der Aktion der Tierschützer gegen diese angestrengt worden war, ging es deswegen darum, ob das rumänische Dorf zum natürlichen Verbreitungsgebiet zählt, schließlich pflegen Wölfe an und für sich in der Wildnis und nicht im menschlichen Siedlungsgebiet zu leben. Weil den rumänischen Richtern die Frage gemeinschaftsrechtlich ungeklärt erschien, ob der Wolf in einem Siedlungsgebiet gefangen wurde, legten sie diese Frage dem EuGH vor.

Die Luxemburger Richter entschieden sich mit Urteil vom 11.06.2020 – C-88/19 – für eine weite Auslegung des Lebensraums. Danach gehört zum Lebensraum der gesamte geographische Raum, in dem die geschützte Tierart sich aufhalte oder ausbreite. Diese ausgesprochen weite Auslegung stützte der EuGH unter anderem auf die völkerrechtliche Bonner Konvention.

Nach dieser Lesart ist die Reichweite des natürlichen Verbreitungsgebiets fast unbegrenzt. Wenn das natürliche Verbreitungsgebiet überall dort ist, wo das geschützte Tier sich aufhält, gibt es kaum einen Ort, an die Tiere nicht geschützt sind, es sei denn, sie werden von Menschen ohne oder gegen ihren Willen dorthin gebracht. Die Tierschützer, die den Wolf eingefangen haben, haben also gegen ein Verbot verstoßen. Sie müssen damit wohl mit einer Strafe rechnen.

Und das, obwohl der Wolf bei dem Versuch, ihn aus dem Dorf zu bringen, aus dem Käfig ausgebrochen und in einen Wald geflüchtet ist (Miriam Vollmer).

2020-06-12T20:25:33+02:0012. Juni 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Wolf oder Kalk-Halbtrockenrasen – VG Gera, 5 E 67/20Ge

Eine Thüringer Wölfin, zuhause im Schutzgebiet „TÜP Ohrdruf-Jonastal“, hatte sich behördlich unbeliebt gemacht, weil sie 2019 in erheblichen Größenordnungen Schafe und Ziegen gerissen hatte. Die Behörde beschloss deswegen, das Tier zu “entnehmen”, vulgo abschießen zu lassen.

Bekanntlich geht von Widerspruch und Klage normalerweise eine aufschiebende Wirkung aus. Die Behörde fürchtete also, dass der Abschuss erst stattfinden könnte, wenn ein möglicherweise langwieriges Verfahren auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung beendet sein würde, und ordneten die sofortige Vollziehung an. Es sollte also erst geschossen und dann über die Rechtmäßigkeit dieses Abschusses nachgedacht werden.

Doch der Freistaat hatte die Rechnung ohne den Umweltverband gemacht: Der NaBu zog vor Gericht und focht nicht nur die Entnahmeentscheidung an, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das angerufene Verwaltungsgericht (VG) Gera gab diesem Antrag am 20.02.2020 statt und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. Die Wölfin darf also erst geschossen werden, wenn der NaBu fertig geklagt hat und verloren haben sollte.

Nun sind Wölfe bekanntlich artenschutzrechtlich geschützt. Sie unterliegen einem in § 44 BNatSchG geregelten Tötungsverbot. Allerdings erlaubt § 45 Abs. 7 BNatSchG unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von diesem Grundsatz. Von einer solchen Ausnahme ging das Land Thüringen hier aus. Sie beriefen sich nämlich nicht direkt auf den wirtschaftlichen Schaden der Schäfer, sondern argumentierten, dass die Schäfer aufgeben oder abwandern würden, wenn sie weiter finanzielle Schäden durch gerissene Schafe erleiden würden. Wenn die Schäfer verschwinden würden, würde dies aber dem Schutzgebietscharakter schaden, denn die Schafe seien erforderlich, um  das größe Kalk-Halbtrockenrasen-Vorkommen in Thüringen zu bewahren. Dies schien der Behörde so dringend, dass unverzüglich zur Tat geschritten werden sollte, denn der Schaden für den Kalk-Halbtrockenrasen war offenbar so akut, dass ein unwiderbringlich toter Wolf dem gegenüber den Beamten nicht genauso schwer ins Gewicht zu fallen schien.

Dies überzeugte die Richter nicht. Sie wiesen darauf hin, dass es zwar möglich sei, dass die Maßnahme dem Kalk-Halbtrockenrasen-Vorkommen in Thüringen nutze, also geeignet sei, aber nicht hinreichend geprüft wurde, ob sie auch verhältnismäßig ist. Mit anderen Worten: Die Richter halten es für zumindest gut möglich, dass auch weniger einschneidendere Maßnahmen als der Abschuss den Kalk-Halbtrockenrasen genauso gut schützen können. Sie nannten etwa Zäune, Hunde und Pferche.

Was resultiert aus der Entscheidung für die Praxis? Im Ergebnis nicht viel. Auch die Richter in Gera sind davon überzeugt, dass es gute Gründe geben kann, einen Abschuss zu rechtfertigen. Aber etwas mehr Mühe als der Freistaat Thüringen mit ihrem Kalk-Halbtrockenrasen-Vorkommen muss eine Behörde sich schon geben, wenn sie sofort und ohne vorherige gerichtliche Prüfung einem geschützten Tier ans Leder will (Miriam Vollmer).

2020-05-18T01:04:35+02:0018. Mai 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|