Natur­schutz­recht: Von Coypus, Muskrats und anderen invasiven Arten

Was für Rechts­vor­schriften gelten eigentlich für Tierarten, die sich in Deutschland neu ausbreiten? Solche Neobiota, wie die Biologen sie nennen, sind ja durchaus zweischneidig: In der Tierwelt spielt Migration von Tierarten einer­seits eine nicht unbedeu­tende Rolle für die Artbildung. Wie das Beispiel der Darwin­finken auf den Galapagos-Inseln zeigt, führen physische Grenzen zwischen Teilpo­pu­la­tionen dazu, dass sich aus einer Art, die neue Inseln besiedelt hat, mehrere unter­schied­liche Arten entwi­ckeln können.

Nutriafamilie sitzt auf Baumwurzeln am Wasser und betreibt Fellpflege

Famili­en­leben der Coypu, bekannter als Nutria (Rolf Dietrich Brecher, CC BY-SA 2.0)

Umgekehrt kann tierische Migration jedoch auch zu einem Verlust an Biodi­ver­sität führen. Das zeigt das Beispiel der Neusee­län­di­schen Vogelwelt. Die Verschleppung von Ratten, Wieseln und Opossums durch den Menschen hat dort zum Aussterben vieler, zum Teil flugun­fä­higer Vogel­arten geführt.

Auch in Deutschland sind neu angesie­delte oder ungewollt verschleppte Arten oft zwiespältig. Das zeigt das Beispiel der Nutria, die ursprünglich aus dem Süden Chiles und Argen­ti­niens stammen und von den dort lebenden Mapuche „koypu“, bzw Coypu (Myocastor coypus) genannt werden. Das sind sehr niedliche, aus Pelztier­farmen entlaufene Tiere, die wo sie in deutschen Parks und Flussauen vorkommen, das Herz aller Spazier­gänger erfreuen. Weniger freuen sich die Wasser­bauer und Deichverbände.

Denn die Nutria haben ähnlich wie die Nordame­ri­ka­ni­schen Bisam (oder engl. muskrat bzw lat. Ondatra zibethicus) die Neigung, ihre Baue nahe der Wasser­linie tief ins Ufer zu graben. Eine sehr effektive Weise, Deiche oder Uferbe­fes­ti­gungen zu unter­mi­nieren. Außerdem vertilgen insbe­sondere die Bisam große Mengen an Wasser­pflanzen und nehmen damit vielen anderen Arten die Lebensgrundlage.

Was also machen? Die Nutria unter­liegen nicht dem Jagdgesetz, sind also kein jagdbares Wild. Vielmehr unter­liegen auch invasive gebiets­fremde Arten dem Schutz, den alle wildle­benden Tiere gemäß § 39 Bundes­na­tur­schutz­gesetz genießen. Das heißt zunächst einmal, dass sie ohne vernünf­tigen Grund nicht getötet oder auch nur „mutwillig beunruhigt“ werden dürfen.

Nun gibt es mit dem Hochwas­ser­schutz und dem Schutz der Arten­vielfalt jedoch – zumindest in manchen Gegenden Deutsch­lands – gute Gründe den Bestand der Nutria und Bisam zu kontrol­lieren. Dies richtet sich dann aber nicht nach dem Natur­schutz­gesetz, sondern nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Waffen­gesetz. Genau genommen in analoger Anwendung, denn diese Vorschrift ist eigentlich für die ausnahms­weise „Entnahme“ unter Natur­schutz stehender Tiere gedacht. Aller­dings wird argumen­tiert, dass Tiere, die noch nicht einmal unter Natur­schutz stehen, erst Recht nach dieser Vorschrift gefangen oder getötet werden dürfen. Entspre­chend gibt es in den Bundes­ländern Erlasse, die es erlauben, Nutria abzuschießen. Das ist aus oft nicht unkon­trovers, angesichts der Putzigkeit dieser Tiere, angesichts der verhee­renden Auswir­kungen von Nutria­bauten auf Deiche aber auch nachvoll­ziehbar (Olaf Dilling).

 

2021-02-05T00:12:39+01:005. Februar 2021|Allgemein, Naturschutz|

Halali auf Wolf und Reh!

Im Jagdrecht tut sich was. Vor allem soll der Wald besser geschützt werden. Daher wird nun das Bundes­jagd­gesetz (BJagdG) refor­miert mit dem Ziel, das sog. Schalenwild, insbe­sondere die Reh‑, Rot- und Schwarz­wild­be­stände, zu reduzieren. Außerdem wurde kürzlich mit Nieder­sachsen in einem weiteren Bundesland neben Sachsen der Wolf zum jagdbaren Wild erklärt.

Um den Wald steht es derzeit bekanntlich nicht gut. Das liegt wohl in erster Linie am Klima­wandel. Vor allem Fichten­be­stände haben unter den letzten trockenen Sommern stark gelitten. Dies bot zudem ideale Bedin­gungen für Schäd­linge, vor allem den Borken­käfer. Zu allem Überfluss haben sich über die letzten Jahre die Rehbe­stände so stark entwi­ckelt, dass Baumschöss­linge meist nur dann eine Chance haben, aufzu­wachsen, wenn sie durch Zäune oder indivi­duelle Maßnahmen geschützt werden. Kein Wunder: Gerade in halbof­fenen Landschaften mit Maisä­ckern finden Rehe oft ideale Bedin­gungen vor. Der Verbiss ist für extensive Waldbe­wirt­schaftung mit Natur­ver­jüngung oder gar Schutz­ge­biete mit „Urwald“ ein Problem. Denn hier würden Zäune für Schöss­linge dem Schutz­kon­zepten zuwider laufen.

Um die Kontrolle des Wildbe­stands besser an die Erfor­der­nisse vor Ort anzupassen, sieht die vom Bundes­ka­binett beschlossene Novelle des BJagdG (hier der Referen­ten­entwurf vom 13.07.2020) eine dezen­trale Abstimmung vor: Statt der bishe­rigen (Höchst-)Abschussplanung durch die Jagdbe­hörde sollen sich Jagdge­nos­sen­schaften bzw. Eigen­tümer und Jagdpächter über einen Rahmen einigen, innerhalb dessen jährlich Wild abgeschossen werden soll. Dadurch sollen die Waldei­gen­tümer, die in den Jagdge­nos­sen­schaften für ein Revier zusam­men­ge­fasst sind, besser auf den Wildbe­stand Einfluss nehmen können.

Dass fast zeitgleich der Wolf in einem großen Flächenland, nämlich Nieder­sachsen, zum jagdbaren Wild erklärt wird, ist wohl eher Zufall. Nun ist der Wolf zwar einer­seits ein wichtiger natür­licher Fress­feind der Rehe (auch wenn jedes Jahr immer noch mehr Rehe durch Automobile als durch Wölfe sterben). Anderer­seits ist bekannt, dass Wölfe sich gerne auch an Weide­tieren bedienen. Nun ist der Wolf eine nach Europa­recht besonders geschützte Art. Nachdem das Bundes­na­tur­schutz­gesetz unlängst geändert wurde, um weitere Ausnahmen zu ermög­lichen, stößt eine weitere Libera­li­sierung der Wolfsjagd in Deutschland daher an enge Grenzen: Der Erhal­tungs­zu­stand der Art darf nicht gefährdet werden; außerdem kann gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. der Abschluss einzelner Tiere nur gerecht­fertigt werden, wenn er zur Abwehr „ernster Schäden“ (früher: „erheb­licher“) erfor­derlich ist.

Wegen der europa­recht­lichen Festle­gungen dürfte es trotz der nun regulär möglichen Jagd weiterhin nur dann erlaubt sein, Wölfe zu erlegen, die im Einzelfall eine besondere Gefahr für Schafe oder Rinder darstellen. Etwa, weil sie gelernt haben, Schutz­vor­keh­rungen wie Elektro­zäune zu überwinden. Dass Tiere grund­sätzlich als jagdbar einge­stuft werden, aber nur ausnahms­weise oder sogar gar nicht gejagt werden dürfen, ist übrigens im Jagdrecht keine Ausnahme: Eine der vermutlich wenigen Eigen­schaften, die der Wolf mit dem Auerhahn teilt (Olaf Dilling).

 

 

2020-11-05T15:23:51+01:005. November 2020|Naturschutz|