Das Blog

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Landge­richt Düsseldorf zur (Un)Wirksamkeit von Preisänderungsmitteilungen

Wie wir vor einiger Zeit schon berichtet hatten, hat der BGH im Jahr 2018 die recht­lichen Anfor­de­rungen an Preis­an­pas­sungs­mit­tei­lungen nach § 41 Abs. 5 EnWG, mit denen Energie­ver­sorger ihre Kunden über beabsich­tigte Preis­an­pas­sungen infor­mieren (müssen) präzisiert.

Erfor­derlich ist hierbei unter anderem laut BGH eine tabel­la­rische Gegen­über­stellung sämtlicher einzelnen Preis­be­stand­teile in ihrer Höhe, sowohl vor als auch nach der Preisänderung.

Offen bzw streitig ist aber bisher die Frage, welche Rechts­folgen es hat, wenn ein Versorger diese Anfor­de­rungen nicht einge­halten hat. Das Landge­richt Düsseldorf hat sich hierzu nun im Rahmen eines Hinweis­be­schlusses vom 09.01.2024, Az. 14d O 13/23 klar positioniert:

Die im Fall des Zedenten (…) mit Schreiben vom (…)  tatsächlich vorge­nommene Preis­an­passung führt nicht dazu, dass für den Leistungs­zeitraum ab dem 01.01.2022 höhere Preise für den Ausgangs­vertrag mit der Beklagten zugrunde zu legen wären. Das mit dem als Anlage (…) vorge­legten Schreiben erklärte Anpassung stellt sich aus Sicht der Kammer als nicht wirksam dar.

Dieses Schreiben erfüllt nicht die Anfor­de­rungen, die nach § 41 Abs. 5 EnWG an die Infor­ma­tionen der Kunden über die neuen Bedin­gungen zu stellen sind, da keine Aufschlüs­selung in die einzelnen Preis­be­stand­teile und eine Gegen­über­stellung der jewei­ligen Preise vor und nach der Preis­än­derung erfolgt. Die in diesem Schreiben lediglich vorge­nommene Gegen­über­stellung von altem und neuem Arbeits- und Grund­preis ist nicht ausrei­chend, die Trans­pa­renz­an­for­de­rungen zu erfüllen. Im Hinblick auf das vertraglich sowie gesetzlich vorge­sehene Kündi­gungs­recht des Kunden ist es von wesent­licher Bedeutung, dass diese Möglichkeit auch tatsächlich wahrge­nommen werden kann. Hierzu ist wiederum erfor­derlich, dass der Kunde recht­zeitig vor Inkraft­treten der Änderung über deren Anlass, Voraus­setzung und Umfang infor­miert wird. Der Kunde muss daher alle für seine diesbe­züg­liche Entschei­dungs­findung maßgeb­lichen Umstände kennen, was neben der Gegen­über­stellung des alten und des neuen Preises auch eine Aufschlüs­selung der einzelnen Preis­be­stand­teile umfassen muss (BGH, Urteil vom 21.12.2022, Az. VIII ZR 199/20, Rn. 33, 35). Hierzu zählen insbe­sondere Netzent­gelte und sonstige Steuern, Abgaben oder Umlagen. Auch wenn ein Preis­ver­gleich im Energie­be­reich häufig bereits anhand des Arbeits- und des Grund­preises möglich sein kann, gehen die Trans­pa­renz­an­for­de­rungen über diese Angabe dieser Parameter hinaus und sollen dem Kunden ein klareres Bild über die Preis­zu­sam­men­setzung ermög­lichen (BGH, aaO., Rn. 40 ff.).

Das Landge­richt Köln hatte hierzu in einem vergleich­baren Verfahren noch eine andere Rechts­auf­fassung vertreten und angenommen, dass die Nicht­ein­haltung der Trans­pa­renz­an­for­de­rungen bei Preis­an­pas­sungs­mit­tei­lungen die Wirksamkeit dieser Preis­an­passung nicht berührt. Die Entscheidung ist nicht rechts­kräftig. Das OLG Düsseldorf wird sich hiermit in der Mitte diesen Jahres noch einmal befassen.

(Christian Dümke)

Von |9. Februar 2024|Kategorien: Recht­spre­chung|0 Kommentare

Beschleu­nigung durch Verfahren

Klima­schutz­ziele und Fristen drängen (siehe auch hier). Bestre­bungen zur Beschleu­nigung von Vorha­ben­zu­las­sungen bekommen hierdurch beson­deres Gewicht. Das hat auch der Gesetz­geber erkannt. Der Gesetz­entwurf der Bundes­re­gierung zur Verbes­serung des Klima­schutzes beim Immis­si­ons­schutz zielt darauf ab, die Geneh­mi­gungs­ver­fahren für Erneu­erbare-Energien-Anlagen zu verein­fachen und zu beschleu­nigen und auch den Klima­ge­danken im Immis­si­ons­schutz­recht stärker zu verankern (Hinter­gründe hier). Dies ist einer­seits sehr zu begrüßen. Anderer­seits sind die geplanten neuen Pflichten womöglich auch hinderlich für eine effiziente Geneh­mi­gungs­praxis. Die Praxis und die Erfahrung zeigen, dass die Komple­xität der Geneh­mi­gungs­ver­fahren und damit auch ihre Dauer vielfach am materi­ellen Recht liegt und an den zu prüfenden Anfor­de­rungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Durch ständige Rechts­än­de­rungen werden diese nicht weniger und auch dies mag die Kapazi­täten von Behörden überfordern und die Leistungs­fä­higkeit und ‑bereit­schaft von Antrag­stellern überspannen.

Zwar kennt die 9. BImSchV Geneh­mi­gungs­fristen, doch beginnen diese erst ab Vollstän­digkeit der Antrags­un­ter­lagen zu laufen, über die die Behörde in eigenem Ermessen befindet. Nachfor­de­rungs­schleifen um ihrer selbst willen können die Folge sein.

Antrag­steller sind daher gut beraten, auch eine Beschleu­nigung durch Verfahren nach Möglichkeit auszu­nutzen. Empfohlene Maßnahmen umfassen unter anderem die Nutzung von Vorbe­scheiden nach § 9 BImSchG und der vorzeitige Beginn nach § 8a BImSchG oder auch Teilge­neh­mi­gungen nach § 8 BImSchG. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat mit Urteil vom 25. Januar 2024 – 7 A 4.23 – die Teilge­neh­migung, mit der bauvor­be­rei­tende Maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb einer SuedLink-Konver­­­ter­­anlage zur Umwandlung von Gleich­strom in Wechsel­strom gestattet worden sind, als recht­mäßig erachtet. Hiergegen hatte ein Umwelt­verband geklagt. Gerügt wurde insbe­sondere die sachliche Zustän­digkeit der Immis­si­ons­schutz­be­hörde und das Fehlen einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung. Das waren harte Vorwürfe. Gerade das Fehlen einer UVP wäre ein Todesstoß gewesen. Die Leipziger Bundes­richter sahen die Sache anders. Die Konver­ter­anlage erfüllt auch die Funktion einer Umspann­anlage und ist deshalb immis­si­ons­schutz­rechtlich geneh­mi­gungs­pflichtig. Gehandelt hat damit auch die richtige Geneh­mi­gungs­be­hörde. Die Geneh­migung konnte zudem ohne Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung erteilt werden. Das Gesetz sieht eine solche nur für Erdkabel, nicht jedoch für Konver­ter­an­lagen vor. Die materi­ellen Voraus­set­zungen für den Erlass einer Teilge­neh­migung sind gegeben: Geneh­mi­gungs­hin­der­nisse des Wasser‑, Artenschutz‑, Bau- und Immis­si­ons­schutz­rechts stehen weder den schon jetzt erlaubten Baumaß­nahmen noch dem künftigen Gesamt­vor­haben entgegen. (Dirk Buchsteiner)

Bebau­ungsplan im Hochwasserrisikogebiet

Solange die Bilder der Hochwasser rund um Weihnachten und Neujahr noch relativ frisch sind, lohnt es sich über Prävention nachzu­denken. Passend dazu hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Lüneburg über einen Fall entschieden, der das Verhältnis von Bauleit­planung und Hochwas­ser­schutz betrifft.

Eine Bewoh­nerin des von einem Bebau­ungsplan betrof­fenen Viertels hatte beim OVG einen Normen­kon­troll­antrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO gestellt. Eigentlich ging es ihr um die Ausweisung einer Verkehrs­fläche. Sie war der Auffassung, dass davon Beläs­ti­gungen ausgehen würden, die sie beein­träch­tigen könnten.

In dem Urteil hat das OVG den Bebau­ungsplan für unwirksam erklärt. Aller­dings nicht wegen der von der Antrags­stel­lerin geltend gemachten Verkehrs­be­las­tungen. Vielmehr war bei der Aufstellung des Bebau­ungs­plans § 78b ABs. 1 Satz 2 Nr. 1 Wasser­haus­halts­gesetz nicht ausrei­chend beachtet worden:

Demnach ist bei der Bauleit­planung in Hochwas­ser­ri­si­ko­ge­bieten insbe­sondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheb­licher Sachschäden in der plane­ri­schen Abwägung zu berück­sich­tigen. Die Stadt Haren hatte bei der Aufstellung des B‑Plans diese Vorschrift zwar zur Kenntnis genommen und im der Plan vermerkt, dass es sich um ein Risiko­gebiet handelt. Die Frage, ob es Anlass zur Vorgabe einer hochwas­ser­an­ge­passten Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c BauGB) gibt, wurde von ihr dagegen nicht erörtert.

Die Entscheidung zeigt, dass Kommunen bei der Aufstellung von Bebau­ungs­plänen in Hochwas­ser­ri­si­ko­ge­bieten sich mit baulichen oder techni­schen Maßnahmen beschäf­tigen müssen, durch die Hochwas­ser­schäden (inklusive Stark­regen) vermieden oder verringert werden können. (Olaf Dilling)

Von |8. Februar 2024|Kategorien: Allgemein, Recht­spre­chung, Wasser|Schlag­wörter: , , , |1 Kommentar

ETS I: Die neuen Zuteilungsregeln!

Okay, da wären sie also: Die Kommission hat am 30. Januar 2024 die neuen Zutei­lungs­regeln angenommen. Sie finden sie hier, und hier liegen die Anhänge. Wir hatten uns schon den Entwurf im Dezember angesehen.

Nun gilt es zügig konkret zu prüfen, welche Neuerungen für Anlagen­be­treiber relevant sind. Vor allem die Änderungen, die sich auf die für das Zutei­lungs­ver­fahren erfor­der­lichen Daten beziehen, müssten schnell umgesetzt werden. Nach unserer ersten Einschätzung sind das vor allem Neuerungen beim Zutei­lungs­element Brenn­stoff­emis­sionen, der Wegfall der De-minimis-Regeln bei der Bildung von Zutei­lungs­ele­menten und alles, was mit der Zutei­lungs­fä­higkeit von elektri­fi­zierten indus­tri­ellen Prozessen zu tun hat, also vor allem Wärme aus Strom und der entfallene Abzug bei Austausch­barkeit von Wärme und Strom. Aber auch wir müssen nun erst einmal checken, was diese Wundertüte nun letzt­endlich enthält.

Wen inter­es­siert, was wir dabei finden und sich mit uns und unter­ein­ander über die Zutei­lungs­fragen austau­schen will, hat am 7. März Gelegenheit in einem zweistün­digen Webinar. Für Neulinge und Wieder­ein­steiger gibt es ein Tages­se­minar am 15. Februar, online oder bei uns in Berlin (Miriam Vollmer).

Von |2. Februar 2024|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Der deutsche Atomaus­stieg – Ein weltweiter Sonderweg?

Die ganze Welt setzt auf Atomkraft, nur Deutschland nicht“ oder „Alle unsere Nachbarn setzten auf Atomkraft, Deutschland geht einen Sonderweg“ – das sind Sätze die man in Diskus­sionen über den Deutschen Atomaus­stieg regel­mäßig so oder so ähnlich zu hören bekommt. Aber stimmt das eigentlich?

Betrachtet man die weltweite Situation, dann ist festzu­stellen, dass weltweit 32 Staaten Atomkraft­werke betreiben. Bei insgesamt 195 Staaten ist das eine Quote von 16,41 Prozent. Eine Mehrheit ist das nicht. Und auch in den Ländern die auf Atomkraft setzten, spielt diese Art der Strom­erzeugung nicht in jedem Fall die Haupt­rolle. In China werden nur zum Beispiel 5 % des Stroms aus Atomkraft erzeugt. Betrachtet man die weltweite Strom­menge, dann hat Kernkraft daran einen Anteil von rund 10 %.  Die meisten AKW stehen in den USA.

Und unsere Nachbarn? Hier muss man zuerst fragen, wer genau damit gemeint ist. Nur Länder die direkt an Deutschland angrenzen oder Europa insgesamt? Von unseren direkten Nachbarn betreiben 6 von 9 Ländern Atomkraft­werke. In der gesamten EU setzen 12 von 27 Ländern auf Atomkraft.

Aber der Ausstieg aus einem bereits bestehenden Atomkraft­werks­be­trieb ist doch zumindest eine deutsche Beson­derheit?  Mitnichten. Vor Deutschland sind bereits Italien, Norwegen und Öster­reich aus der Atomkraft ausge­stiegen. Spanien steigt nach derzei­tiger Planung bis 2035 aus. Der Öster­reiche Atomaus­stieg weist die Beson­derheit aus, dass Öster­reich sein einziges AKW zwar fertig gebaut, dann aber nie in Betrieb genommen hat. Man kann also unter formalen Gesichts­punkten streiten, ob Öster­reich jemals richtig einge­stiegen war.

Insgesamt werden derzeit weltweit 411 Reaktoren betrieben. Die höchste Zahl stammt aus dem Jahr 2005 mit damals 440 Anlagen.

(Christian Dümke)

Von |2. Februar 2024|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Vision Zero: Tod auf der Landstraße

Wie wie der Presse entnehmen konnten, ist am Dienstag ein Aktivist der Radfah­rer­szene gestorben, dessen Beiträge wir unter dem Pseudonym „Natenom“ gerne bei Twitter gelesen haben. Natenom war mit den Fahrrad auf der Landstraße auf Strecken von 50 bis 80 km am Tag unterwegs. Er fuhr auch im Winter und abends.

Er wies immer wieder darauf hin, welche Gefahren daraus resul­tieren, wenn Fahrrad­fahrer zu eng und zu schnell überholt werden. Zum Teil auch von Autofahrern, die sich darüber aufregen, dass sie die Fahrbahn nicht für sich haben und die dem Fahrrad­fahrer durch riskantes Überholen ein Denkzettel verpassen wollen.

Dabei gibt es gute Gründe, warum Natenom die Fahrbahn nicht nutzte. Oft gab es keinen Fahrradweg, manchmal war er nicht benut­zungs­pflichtig, weil er nicht per Verkehrs­zeichen angeordnet war, oder in einem Zustand, dass er nicht benutzbar war.

Wenn Natenom die Polizei auf das Fehlver­halten der anderen Verkehrs­teil­nehmer aufmerksam machte, dann wurde das in der Regel nicht verfolgt. Im Gegenteil wurde ihm nahe gelegt, seine Anzeigen sein zu lassen.

Natenom ist genau wegen dieser Misstände gestorben, die er täglich angeprangert hat. Er wurde von einem Kraft­fahrer von hinten überfahren und ist an seinen schweren Verlet­zungen gestorben. Es ist inakzep­tabel, dass immer noch so viele Fahrrad­fahrer auf deutschen Straßen sterben. Wenn sein Tod dazu führt, dass sich an der Infra­struktur etwas bessert und an der mangelnden Bereit­schaft, Regeln auf der Straße durch­zu­setzend, wäre das durchaus im Sinne von Natenom. (Olaf Dilling)

Von |2. Februar 2024|Kategorien: Kommentar, Verkehr|Schlag­wörter: , |1 Kommentar