Landgericht Düsseldorf zur (Un)Wirksamkeit von Preisänderungsmitteilungen
Wie wir vor einiger Zeit schon berichtet hatten, hat der BGH im Jahr 2018 die rechtlichen Anforderungen an Preisanpassungsmitteilungen nach § 41 Abs. 5 EnWG, mit denen Energieversorger ihre Kunden über beabsichtigte Preisanpassungen informieren (müssen) präzisiert.
Erforderlich ist hierbei unter anderem laut BGH eine tabellarische Gegenüberstellung sämtlicher einzelnen Preisbestandteile in ihrer Höhe, sowohl vor als auch nach der Preisänderung.

Offen bzw streitig ist aber bisher die Frage, welche Rechtsfolgen es hat, wenn ein Versorger diese Anforderungen nicht eingehalten hat. Das Landgericht Düsseldorf hat sich hierzu nun im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 09.01.2024, Az. 14d O 13/23 klar positioniert:
Die im Fall des Zedenten (…) mit Schreiben vom (…) tatsächlich vorgenommene Preisanpassung führt nicht dazu, dass für den Leistungszeitraum ab dem 01.01.2022 höhere Preise für den Ausgangsvertrag mit der Beklagten zugrunde zu legen wären. Das mit dem als Anlage (…) vorgelegten Schreiben erklärte Anpassung stellt sich aus Sicht der Kammer als nicht wirksam dar.
Dieses Schreiben erfüllt nicht die Anforderungen, die nach § 41 Abs. 5 EnWG an die Informationen der Kunden über die neuen Bedingungen zu stellen sind, da keine Aufschlüsselung in die einzelnen Preisbestandteile und eine Gegenüberstellung der jeweiligen Preise vor und nach der Preisänderung erfolgt. Die in diesem Schreiben lediglich vorgenommene Gegenüberstellung von altem und neuem Arbeits- und Grundpreis ist nicht ausreichend, die Transparenzanforderungen zu erfüllen. Im Hinblick auf das vertraglich sowie gesetzlich vorgesehene Kündigungsrecht des Kunden ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Möglichkeit auch tatsächlich wahrgenommen werden kann. Hierzu ist wiederum erforderlich, dass der Kunde rechtzeitig vor Inkrafttreten der Änderung über deren Anlass, Voraussetzung und Umfang informiert wird. Der Kunde muss daher alle für seine diesbezügliche Entscheidungsfindung maßgeblichen Umstände kennen, was neben der Gegenüberstellung des alten und des neuen Preises auch eine Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile umfassen muss (BGH, Urteil vom 21.12.2022, Az. VIII ZR 199/20, Rn. 33, 35). Hierzu zählen insbesondere Netzentgelte und sonstige Steuern, Abgaben oder Umlagen. Auch wenn ein Preisvergleich im Energiebereich häufig bereits anhand des Arbeits- und des Grundpreises möglich sein kann, gehen die Transparenzanforderungen über diese Angabe dieser Parameter hinaus und sollen dem Kunden ein klareres Bild über die Preiszusammensetzung ermöglichen (BGH, aaO., Rn. 40 ff.).
Das Landgericht Köln hatte hierzu in einem vergleichbaren Verfahren noch eine andere Rechtsauffassung vertreten und angenommen, dass die Nichteinhaltung der Transparenzanforderungen bei Preisanpassungsmitteilungen die Wirksamkeit dieser Preisanpassung nicht berührt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG Düsseldorf wird sich hiermit in der Mitte diesen Jahres noch einmal befassen.
(Christian Dümke)
Beschleunigung durch Verfahren
Klimaschutzziele und Fristen drängen (siehe auch hier). Bestrebungen zur Beschleunigung von Vorhabenzulassungen bekommen hierdurch besonderes Gewicht. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz zielt darauf ab, die Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Anlagen zu vereinfachen und zu beschleunigen und auch den Klimagedanken im Immissionsschutzrecht stärker zu verankern (Hintergründe hier). Dies ist einerseits sehr zu begrüßen. Andererseits sind die geplanten neuen Pflichten womöglich auch hinderlich für eine effiziente Genehmigungspraxis. Die Praxis und die Erfahrung zeigen, dass die Komplexität der Genehmigungsverfahren und damit auch ihre Dauer vielfach am materiellen Recht liegt und an den zu prüfenden Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Durch ständige Rechtsänderungen werden diese nicht weniger und auch dies mag die Kapazitäten von Behörden überfordern und die Leistungsfähigkeit und ‑bereitschaft von Antragstellern überspannen.
Zwar kennt die 9. BImSchV Genehmigungsfristen, doch beginnen diese erst ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu laufen, über die die Behörde in eigenem Ermessen befindet. Nachforderungsschleifen um ihrer selbst willen können die Folge sein.
Antragsteller sind daher gut beraten, auch eine Beschleunigung durch Verfahren nach Möglichkeit auszunutzen. Empfohlene Maßnahmen umfassen unter anderem die Nutzung von Vorbescheiden nach § 9 BImSchG und der vorzeitige Beginn nach § 8a BImSchG oder auch Teilgenehmigungen nach § 8 BImSchG. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Januar 2024 – 7 A 4.23 – die Teilgenehmigung, mit der bauvorbereitende Maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb einer SuedLink-Konverteranlage zur Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom gestattet worden sind, als rechtmäßig erachtet. Hiergegen hatte ein Umweltverband geklagt. Gerügt wurde insbesondere die sachliche Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörde und das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das waren harte Vorwürfe. Gerade das Fehlen einer UVP wäre ein Todesstoß gewesen. Die Leipziger Bundesrichter sahen die Sache anders. Die Konverteranlage erfüllt auch die Funktion einer Umspannanlage und ist deshalb immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Gehandelt hat damit auch die richtige Genehmigungsbehörde. Die Genehmigung konnte zudem ohne Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden. Das Gesetz sieht eine solche nur für Erdkabel, nicht jedoch für Konverteranlagen vor. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Teilgenehmigung sind gegeben: Genehmigungshindernisse des Wasser‑, Artenschutz‑, Bau- und Immissionsschutzrechts stehen weder den schon jetzt erlaubten Baumaßnahmen noch dem künftigen Gesamtvorhaben entgegen. (Dirk Buchsteiner)
Bebauungsplan im Hochwasserrisikogebiet
Solange die Bilder der Hochwasser rund um Weihnachten und Neujahr noch relativ frisch sind, lohnt es sich über Prävention nachzudenken. Passend dazu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg über einen Fall entschieden, der das Verhältnis von Bauleitplanung und Hochwasserschutz betrifft.
Eine Bewohnerin des von einem Bebauungsplan betroffenen Viertels hatte beim OVG einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO gestellt. Eigentlich ging es ihr um die Ausweisung einer Verkehrsfläche. Sie war der Auffassung, dass davon Belästigungen ausgehen würden, die sie beeinträchtigen könnten.
In dem Urteil hat das OVG den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Allerdings nicht wegen der von der Antragsstellerin geltend gemachten Verkehrsbelastungen. Vielmehr war bei der Aufstellung des Bebauungsplans § 78b ABs. 1 Satz 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz nicht ausreichend beachtet worden:
Demnach ist bei der Bauleitplanung in Hochwasserrisikogebieten insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Die Stadt Haren hatte bei der Aufstellung des B‑Plans diese Vorschrift zwar zur Kenntnis genommen und im der Plan vermerkt, dass es sich um ein Risikogebiet handelt. Die Frage, ob es Anlass zur Vorgabe einer hochwasserangepassten Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c BauGB) gibt, wurde von ihr dagegen nicht erörtert.
Die Entscheidung zeigt, dass Kommunen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen in Hochwasserrisikogebieten sich mit baulichen oder technischen Maßnahmen beschäftigen müssen, durch die Hochwasserschäden (inklusive Starkregen) vermieden oder verringert werden können. (Olaf Dilling)
ETS I: Die neuen Zuteilungsregeln!
Okay, da wären sie also: Die Kommission hat am 30. Januar 2024 die neuen Zuteilungsregeln angenommen. Sie finden sie hier, und hier liegen die Anhänge. Wir hatten uns schon den Entwurf im Dezember angesehen.
Nun gilt es zügig konkret zu prüfen, welche Neuerungen für Anlagenbetreiber relevant sind. Vor allem die Änderungen, die sich auf die für das Zuteilungsverfahren erforderlichen Daten beziehen, müssten schnell umgesetzt werden. Nach unserer ersten Einschätzung sind das vor allem Neuerungen beim Zuteilungselement Brennstoffemissionen, der Wegfall der De-minimis-Regeln bei der Bildung von Zuteilungselementen und alles, was mit der Zuteilungsfähigkeit von elektrifizierten industriellen Prozessen zu tun hat, also vor allem Wärme aus Strom und der entfallene Abzug bei Austauschbarkeit von Wärme und Strom. Aber auch wir müssen nun erst einmal checken, was diese Wundertüte nun letztendlich enthält.

Wen interessiert, was wir dabei finden und sich mit uns und untereinander über die Zuteilungsfragen austauschen will, hat am 7. März Gelegenheit in einem zweistündigen Webinar. Für Neulinge und Wiedereinsteiger gibt es ein Tagesseminar am 15. Februar, online oder bei uns in Berlin (Miriam Vollmer).
Der deutsche Atomausstieg – Ein weltweiter Sonderweg?
„Die ganze Welt setzt auf Atomkraft, nur Deutschland nicht“ oder „Alle unsere Nachbarn setzten auf Atomkraft, Deutschland geht einen Sonderweg“ – das sind Sätze die man in Diskussionen über den Deutschen Atomausstieg regelmäßig so oder so ähnlich zu hören bekommt. Aber stimmt das eigentlich?
Betrachtet man die weltweite Situation, dann ist festzustellen, dass weltweit 32 Staaten Atomkraftwerke betreiben. Bei insgesamt 195 Staaten ist das eine Quote von 16,41 Prozent. Eine Mehrheit ist das nicht. Und auch in den Ländern die auf Atomkraft setzten, spielt diese Art der Stromerzeugung nicht in jedem Fall die Hauptrolle. In China werden nur zum Beispiel 5 % des Stroms aus Atomkraft erzeugt. Betrachtet man die weltweite Strommenge, dann hat Kernkraft daran einen Anteil von rund 10 %. Die meisten AKW stehen in den USA.

Und unsere Nachbarn? Hier muss man zuerst fragen, wer genau damit gemeint ist. Nur Länder die direkt an Deutschland angrenzen oder Europa insgesamt? Von unseren direkten Nachbarn betreiben 6 von 9 Ländern Atomkraftwerke. In der gesamten EU setzen 12 von 27 Ländern auf Atomkraft.
Aber der Ausstieg aus einem bereits bestehenden Atomkraftwerksbetrieb ist doch zumindest eine deutsche Besonderheit? Mitnichten. Vor Deutschland sind bereits Italien, Norwegen und Österreich aus der Atomkraft ausgestiegen. Spanien steigt nach derzeitiger Planung bis 2035 aus. Der Österreiche Atomausstieg weist die Besonderheit aus, dass Österreich sein einziges AKW zwar fertig gebaut, dann aber nie in Betrieb genommen hat. Man kann also unter formalen Gesichtspunkten streiten, ob Österreich jemals richtig eingestiegen war.
Insgesamt werden derzeit weltweit 411 Reaktoren betrieben. Die höchste Zahl stammt aus dem Jahr 2005 mit damals 440 Anlagen.
(Christian Dümke)
Vision Zero: Tod auf der Landstraße
Wie wie der Presse entnehmen konnten, ist am Dienstag ein Aktivist der Radfahrerszene gestorben, dessen Beiträge wir unter dem Pseudonym „Natenom“ gerne bei Twitter gelesen haben. Natenom war mit den Fahrrad auf der Landstraße auf Strecken von 50 bis 80 km am Tag unterwegs. Er fuhr auch im Winter und abends.
Er wies immer wieder darauf hin, welche Gefahren daraus resultieren, wenn Fahrradfahrer zu eng und zu schnell überholt werden. Zum Teil auch von Autofahrern, die sich darüber aufregen, dass sie die Fahrbahn nicht für sich haben und die dem Fahrradfahrer durch riskantes Überholen ein Denkzettel verpassen wollen.
Dabei gibt es gute Gründe, warum Natenom die Fahrbahn nicht nutzte. Oft gab es keinen Fahrradweg, manchmal war er nicht benutzungspflichtig, weil er nicht per Verkehrszeichen angeordnet war, oder in einem Zustand, dass er nicht benutzbar war.
Wenn Natenom die Polizei auf das Fehlverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer aufmerksam machte, dann wurde das in der Regel nicht verfolgt. Im Gegenteil wurde ihm nahe gelegt, seine Anzeigen sein zu lassen.
Natenom ist genau wegen dieser Misstände gestorben, die er täglich angeprangert hat. Er wurde von einem Kraftfahrer von hinten überfahren und ist an seinen schweren Verletzungen gestorben. Es ist inakzeptabel, dass immer noch so viele Fahrradfahrer auf deutschen Straßen sterben. Wenn sein Tod dazu führt, dass sich an der Infrastruktur etwas bessert und an der mangelnden Bereitschaft, Regeln auf der Straße durchzusetzend, wäre das durchaus im Sinne von Natenom. (Olaf Dilling)