Bebauungsplan im Hochwasserrisikogebiet

Solange die Bilder der Hochwasser rund um Weihnachten und Neujahr noch relativ frisch sind, lohnt es sich über Prävention nachzudenken. Passend dazu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg über einen Fall entschieden, der das Verhältnis von Bauleitplanung und Hochwasserschutz betrifft.

Eine Bewohnerin des von einem Bebauungsplan betroffenen Viertels hatte beim OVG einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO gestellt. Eigentlich ging es ihr um die Ausweisung einer Verkehrsfläche. Sie war der Auffassung, dass davon Belästigungen ausgehen würden, die sie beeinträchtigen könnten.

In dem Urteil hat das OVG den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Allerdings nicht wegen der von der Antragsstellerin geltend gemachten Verkehrsbelastungen. Vielmehr war bei der Aufstellung des Bebauungsplans § 78b ABs. 1 Satz 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz nicht ausreichend beachtet worden:

Demnach ist bei der Bauleitplanung in Hochwasserrisikogebieten insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Die Stadt Haren hatte bei der Aufstellung des B-Plans diese Vorschrift zwar zur Kenntnis genommen und im der Plan vermerkt, dass es sich um ein Risikogebiet handelt. Die Frage, ob es Anlass zur Vorgabe einer hochwasserangepassten Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c BauGB) gibt, wurde von ihr dagegen nicht erörtert.

Die Entscheidung zeigt, dass Kommunen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen in Hochwasserrisikogebieten sich mit baulichen oder technischen Maßnahmen beschäftigen müssen, durch die Hochwasserschäden (inklusive Starkregen) vermieden oder verringert werden können. (Olaf Dilling)

2024-02-08T01:12:39+01:008. Februar 2024|Allgemein, Rechtsprechung, Wasser|

Klimawandel, Moorrenaturierung und Wasserrecht (II)

Graben in Norddeutschland

Graben in der Bremer Wümmeniederung (Foto: Olaf Dilling)

Vor kurzem hatten wir schon einmal über Klimawandel und Moorschutz geschrieben. Dabei war von den rechtlichen Regeln des Wassermanagements in der Fläche die Rede. Im Folgenden werden wir kurz eine der zentralen Stellschrauben für die Renaturierung von Mooren im Wasserrecht erläutern.

Bisher ist es so, dass Entwässerung durch Landwirtschaft gegenüber Anstauen und Wiedervernässen in gewisser Weise privilegiert ist. Zwar handelt es sich bei beiden Maßnahmen in der Regel um Benutzungen von Gewässern, die nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungspflichtig sind. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 5 WHG sind beide Tätigkeiten als Benutzung definiert.

Allerdings gibt es nach § 46 WHG auch erlaubnisfreie Benutzungen. Und nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 gibt es eine Ausnahme bei Ableitungen “für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke”. Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich, “soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind”. Anders sieht es beim Stauen von Gräben oder anderen Fließgewässern aus. Hier ist immer eine Genehmigung erforderlich: Insofern besteht ein Ungleichgewicht.

Allerdings wird in einer Entscheidung des VG Magdeburg von 2018 überzeugend begründet, dass bei der Entwässerung von Moorböden solche “signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt” in der Regel anzunehmen sind. Daher wäre auch hier grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich. Dies nicht so sehr – wie in dem Fall von der Behörde argumentiert – weil Schadstoffe direkter und damit durch das Torfsubstrat weniger gefiltert in den Vorfluter gelangen. Sondern, so das Gericht, weil sich der Moorboden durch die Entwässerung und den Kontakt mit Sauerstoff zersetzt.

Das hat drei Folgen: Erstens wird die organische Substanz durch Mikroorganismen “veratmet”, was zu den bekannten erheblichen CO2-Emissionen führt. Zweitens hat dies zur Folge, dass über Jahrtausende gespeicherte Nährstoffe freiwerden, so dass auch die umliegenden Gewässer stärker belastet werden. Und drittens kann der Boden sich über die Jahre erheblich absenken und an Speicherfähigkeit verlieren, was langfristig wiederum ungünstige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt haben kann. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung besonders auf die Freisetzung von Nährstoffen abgestellt. Daher war eine Genehmigung der Drainage erforderlich. Außerdem war die Verpflichtung zum regelmäßigen Messen von Schadstoffen zumindest im Grundsatz gerechtfertigt.

Wir vermuten, dass die Erkenntnis der Genehmigungsbedürfigkeit der Dränage und Entwässerung von Moorböden in der Fläche bisher noch nicht so richtig angekommen ist. Dafür ist die Notwendigkeit dieser Praxis einfach zu tief in der norddeutschen Seele verwurzelt. Grade vor dem Hintergrund von Klimawandel und Trockenheit muss jedoch beachtet werden, dass die Entwässerung von Böden keine Selbstverständlichkeit ist. Auch sie bedarf rechtlich geregelter Rahmenbedingungen, die auf ein umfassenderes Wassermanagement abzielen, das ein Absenken des Grundwasserspiegels verhindert (Olaf Dilling).

 

2021-06-23T17:07:32+02:0023. Juni 2021|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

Renaturierung und Wasserrecht

Die Redewendung vom “Wasser abgraben” zeugt davon, dass Eingriffe in Ökosysteme, auch wenn sie auf privatem Grund vorgenommen werden, häufig auch in Rechte Dritter eingegreifen. Grade in der Wasserwirtschaft können lokale Änderungen weitreichende Auswirkungen haben. Das ist bei Staudämmen zur Regulierung großer Flüsse wie dem Nil oder dem Yangtze offensichtlich. Aber heute kommt unser Beispiel von der Müggelspree.

An der Müggelspree wurden Mitte der 2000er Jahre einige Altwässer wieder reaktiviert. Das hatte unterschiedliche Gründe. Unter anderem war durch Aufgabe einiger Braunkohletagebaue seit 1989 weniger sogenanntes Sumpfungswasser in die Spree eingeleitet worden, so dass der Wasserstand besonders bei Niedrigwasser gesunken war. Zum anderen hatte die Flussbegradigung dazu geführt, dass sich der Fluss tiefer eingegraben hat. Auch der Grundwasserspiegel war daher abgesunken. Das wirkt sich sowohl auf natürliche Ökosysteme als auch auf die Verfügbarkeit von Wasser für die Landwirtschaft aus.

Die Öffnung der Altwässer sollte dem entgegen wirken. Denn der Fluss läuft nun  auch wieder im alten Bett, was zu einer Verlangsamung des Abflusses führt. Dafür wurden hinter den Durchstichstellen in den begradigten Flussabschnitten sogenannte Solschwellen, also Hindernisse im Flussbett eingebaut. Dadurch wird der Wasserstand geringfügig erhöht und das Wasser bei niedrigen Wasserständen in die Altwässer umgeleitet. Bei mittleren Wasserständen kann das Wasser jedoch zusätzlich auch durch die begradigten Flussabschnitte fließen.

Eigentlich dürfte daraus für den Naturschutz, für das Grundwasser aber auch für die benachbarten Landwirte eine erhebliche Verbesserung resultieren. Denn niedrige Wasserstände werden bei Trockenheit durch die Solschwellen und die verlangsamte Fließgeschwindigkeit durch die Mäander erhöht. Dies ist gerade angesichts der klimatischen Veränderungen mit Trockenperioden sinnvoll. Denn durch die Maßnahme erhöht sich auch der Grundwasserspiegel. Dagegen wird der Abfluss bei hohen Wasserständen nicht behindert. Im Gegenteil kann das Wasser nunmehr sowohl durch die Altwasser als auch durch die begradigten Abschnitte fließen.

Dennoch kam es nach der Renaturierung zu Beschwerden und sogar zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder). Ein Landwirt mit angrenzenden Weideflächen und Feldern war der Auffassung, dass die Renaturierung Hochwasser auf seinen Grundstücken verursacht habe. Zudem habe die Behörden bei der Umgestaltung versäumt, gemäß § 68 WHG ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage ab.

Denn zum einen waren die Flächen ohnehin als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen, so dass es schon zuvor regelmäßig zu Überflutungen gekommen war. So waren die vom Kläger beanstandeten Ereignisse auf den Eisgang im März zurückzuführen. Die Behörden hätten zwar auf rechtswidrige Weise ein Planfeststellungsverfahren unterlassen. Dies wäre bei der Umwandlung eines Stillgewässers in ein Fließgewässer durch den Anschluss der Altarme der Müggelspree an den „Hauptfluss“ erforderlich gewesen, durch den sie ein substantiell wesentlich anderes Gepräge erhalten hätten. Allerdings sei dadurch nicht nachweisbar in Rechte des Klägers eingegriffen worden (Olaf Dilling).

2021-05-26T09:21:50+02:0026. Mai 2021|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|