Blindleistungwertanpassung bei ersetzten Windkraftanlagen?
Blindleistung ist so doof, wie sie sich anhört: Anders als die Wirkleistung, die beim Verbraucher ankommt und auch bezahlt wird, ist die Blindleistung „nur“ dazu da, dass das Stromnetz die Spannung hält, ohne die kein Strom transportiert werden kann. Es handelt sich also nicht um Strom, für den man gutes Geld bekommt, sondern um Strom, den man genauso teuer erzeugen muss wie jede anderen Strom, aber dann „versickert“ er einfach so im Netz und verringert zu alledem auch noch die Leitungskapazität für die gute Wirkleistung.
Klar, dass ein stromerzeugendes Unternehmen seine Blindleistungswerte so niedrig halten will wie möglich. Ebenso klar: Der Netzbetreiber ist sehr erpicht darauf, dass der Blindleistungswert, den der angeschlossene Erzeuger insbesondere durch Kompensationsanlagen erbringen muss, tendenziell höher ist. Das dachte sich auch der Netzbetreiber E.ON EDIS Netz GmbH in einem Sachverhalt, den die BK 6 der Bundesnetzagentur jüngst am 09.03.2020 (BK6-19–091) entschied. Hier hatte der Netzbetreiber nämlich dem Projektierer eines Windparks, der sechs der 18 Windkraftanlagen ersetzt hatte, für die Anlagen nicht mehr die selben Konditionen für die Blindleistungsvorgaben angeboten wie in den Ursprungsverträgen aus 2001 für die ersetzten Anlagen: Statt cos φ ≥ 0,98 wie in den alten Verträgen wollte EDIS nun cos φ = 1 und kündigte, um dies durchzusetzen, im Juli 2017 die alten Einspeiseverträge.
Der Anlagenbetreiber wehrte sich, EDIS beharrte aber auf seiner Forderung, und schließlich installierte die Betreiberin zwar eine kostspielige Blindleistungskompensationseinrichtung für rund 200.000 EUR, beantragte aber gleichzeitig deswegen den Erlass einer Missbrauchsverfügung bei der BNetzA. § 19 i.V.m. §§ 17 und 49 Abs. 1 EnWG seien verletzt.
Die BNetzA ist diesem Antrag gefolgt. Denn der alte Einspeisevertrag aus 2001 sei entweder gar nicht wirksam gekündigt worden oder gelte wegen der vertraglich vereinbarten Kündigungs- bzw. Verlängerungsfristen noch bis Oktober 2021, so dass auch der damals vereinbarte Blingsleistungswert cos φ ≥ 0,98 galt und nicht einfach nur 1 ersetzt werden konnte. Das allein sah die BNetzA schon als missbräuchlich an. Ob die angefallenen 200.000 EUR von EDIS getragen werden müssen, bleibe einem weiteren selbständigen Verfahren überlassen.
Was heisst das nun für die Praxis? Im Ergebnis wohl nur: Ein Anlagenersatz ist kein Kündigungsgrund. Laufende Verträge sind trotzdem einzuhalten (Miriam Vollmer).
Temporäre Radwege
Die Bürgermeisterin der kolumbianischen Hauptstadt Bogotá, Claudia López, hat es vorgemacht. Bereits Mitte März hat sie verfügt, dass in der Andenmetropole vorübergehend 117 Kilometer Fahrradwege eingerichtet werden. Dadurch sollte zum einen der ÖPNV mit seinem erheblichen Ansteckungsrisiko während der Corona-Krise entlastet werden. Zum anderen sollte vermieden werden, dass das Gesundheitssystem noch zusätzlich mit Verkehrsunfällen belastet wird. In der Folge sind weltweit viele andere Städte, wie New York, Paris, Wien gefolgt. Nicht alle mit temporären Radwegen. Manche haben auch Straßen für Pkws gesperrt, um sie Fußgängern zur Verfügung zu stellen.
In Deutschland hat der Bezirk Kreuzberg-Friedrichshain in Berlin temporäre Radverkehrsanlagen eingerichtet. Nicht nur zur Entlastung des ÖPNV und des Gesundheitssystems, sondern auch zugunsten des Infektionsschutzes: Tatsächlich stellen sich nämlich die Probleme bei der Einhaltung der Abstandsregeln, auf die wir bereits im Zusammenhang mit dem Fußverkehr hingewiesen haben, auch in Bezug auf Fahrradverkehr. In einem Handbuch, das die Erfahrungen aus Kreuzberg-Friedrichshain an andere Kommunen weitergibt, wird vorgerechnet, dass zur Einhaltung der Abstände die Regelbreite der Radwege zu Zeiten von Corona mindestens 3 m betragen soll. Vor Corona wurden 2,5 m als ausreichend angesehen, um sicher nebeneinander oder aneinander vorbeizufahren.
Die Einrichtung von Radwegen, Fahrradstraßen oder Schutzstreifen für Radfahrer bedarf, anders als andere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 1 – 3 StVO keiner besonderen örtlichen Gefahrenlage, die über das allgemeine Risiko erheblich hinausgeht. Wegen des Infektionsschutzes ist die Einrichtung ausreichend breiter Fahrradwege zudem aus Gründen der Gefahrenabwehr nötig. In Kreuzberg wurde daher die Notwendigkeit erkannt, temporäre Radwege durch Sperrung von Fahrspuren für Kfz im stark beschleunigten Verfahren einzurichten (Olaf Dilling).
Falls Sie sich für die aktuelle Reform der StVO – insbesondere im Kontext der Verkehrsplanung in der Corona-Krise – interessieren, bieten wir Ihnen ein Webinar an, zu dem Sie sich hier anmelden können.
EEG: Keine Aufhebung des 52-GW-Deckels geplant
Eigentlich ist seit September 2019 alles klar: Der Solardeckel soll weg. Der § 49 Abs. 5 EEG 2017, der verhindern sollte, dass die EEG-Umlage bedingt durch einen allzu feurigen Ausbau der Photovoltaik durch die Decke geht, sieht vor, dass bei insgesamt 52 GW Leistung von PV-Anlagen die Vergütung für neue Solaranlagen mit bis zu 750 kW auf null sinkt. Der weitere Ausbau wäre damit finanziell so unattraktiv, dass es absehbar keinen Zubau über wenige Eigenversorgungsmodelle hinaus geben würde.
Absehbarer Weise würde dieser Deckel noch im ersten Halbjahr 2020 erreicht. An sich wollte die Regierung dem zuvorkommen und den Deckel abschaffen. Allerdings erklärte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) sich hierzu nur bereit, wenn das Umweltministerium (BMU) im Gegenzug Zugeständnisse bei der Abstandsregelung zwischen Wohnbebauung und Windkraftanlagen machen würde. Hier streitet man sich seit Monaten.
Offenbar ist das BMWi nach wie vor nicht bereit, das Patt aufzulösen. Im aktuellen Entwurf einer EEG-Novelle ist eine Streichung des § 49 Abs. 5 EEG 2017 nicht vorgesehen. Ob das BMWi darauf spekuliert, dass nun, wo es dringend wird, das BMU doch die Windkraft opfert?
Immerhin will das BMWi nun etwas für die Vorhabenträgern tun, die bereits einen Zuschlag in einer Ausschreibung für ihre Anlage erhalten haben, so dass nun die Frist für die Realisierung läuft. Hier ist schon die Bundesnetzagentur den Vorhabenträgern entgegen gekommen, nun soll das Gesetz selbst sechs Monate mehr Zeit einräumen. Doch solange es beim 52-GW-Deckel bleibt, gibt das BMWi der PV Steine statt Brot (Miriam Volmer).
Flächenverbrauch im Hintergarten
Wenn man Architekten und Planer reden hört, sind das deutsche Baurecht und kreatives Bauen auf zwei unterschiedlichen Planeten beheimatet. Es klingt dann oft so, als hätten Wichtigtuer die Baugesetze in die Welt gesetzt und als würden sie von Pedanten betreut. Dabei gibt es in den einschlägigen Regelwerken durchaus auch Vorschriften, die ihren Sinn haben.
Zum Beispiel wollen fast alle in Häusern leben, in die genug Licht und Luft kommt und in deren Nachbarschaft keine Parkhäuser sondern Parkbäume stehen. Dennoch gibt es Gründe, warum jeder einzelne Hauseigentümer von sich aus weniger zu einem gedeihlichen Wohnquartier beiträgt, als aus kollektiver Sicht für alle gut ist. Denn aus der Perspektive des eigenen Vorteils lohnt es sich nicht: Schließlich wird der Wert einer Immobilie vor allem durch die Größe des Hauses bestimmt, so dass es vorteilhaft ist, möglichst viel vom Grundstück zu bebauen. Mal ganz abgesehen davon, dass ein eigener schöner Garten mit Bäumen durchaus pflegeintensiv sein kann, während die ebenso schönen Gärten der Nachbarn zwar auch eine Augenweide sind, aber keine Mühen und Kosten verursachen.
Daher ist es durchaus sinnvoll, dass gemäß §§ 17, 19 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen darauf geachtet wird, dass die überbaute Grundfläche einen bestimmten Anteil nicht übersteigt. Diese sogenannte Grundflächenzahl (GRZ) differenziert nach § 17 BauNVO zwischen Gebiete mit unterschiedlichen Nutzungsarten. So dürfen in allgemeinen Wohngebieten nur bis zu 40% der Grundfläche überbaut werden. In Mischgebieten, in denen auch gewerbliche Nutzungen vorkommen, beträgt die GRZ dagegen 0,6, (was einem Anteil von 60% überbauter Fläche entspricht). Da die Begrenzung der überbauten Grundfläche auch die Bodenfunktionen schützen soll, also zum Beispiel das Versickern von Regenwasser nach starken Regenfällen oder ein angenehmes Mikroklima, werden grundsätzlich auch versiegelte Terrassen oder Stellplätze einberechnet. Allerdings bietet § 19 Abs. 3 BauNVO hier Möglichkeiten, die festgesetzte GRZ zu überschreiten. Diese Ausnahmen sollten restriktiv angewendet werden. Im Sinne einer Anpassung an Klimawandel. Denn weder bei Starkregenfällen noch in trockenen, heißen Sommernächten sind zubetonierte Hintergärten besonders vorteilhaft (Olaf Dilling).
Fernwärme: Wie ändert man einen Wärmeliefervertrag?
Manchmal schaffen es Gerichte auch, dass am Ende eines langen Rechtsstreits keiner zufrieden ist. So etwa in Hinblick auf einen Rechtsstreit, über den der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden hat. Kern des Verfahrens war die Frage, ob die beklagten Fernwärmeversorger die Preisgleitklauseln in ihren Fernwärmeversorgungsverträgen einseitig durch Veröffentlichung ändern durften (ausführlich hier). Sie stützten diese – verbreitete – Praxis auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, der lautet:
„Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.“
Die Verbraucherzentralen meinen, dass diese Regelung kein einseitiges Änderungsrecht hergibt. Wenn Versorgungsbedingungen sich ändern, wäre stets eine beidseitige Änderung des Vertrags notwendig. Allerdings ist dies im Massengeschäft mit Fernwärme ausgesprochen aufwändig und schwierig. Gleichwohl: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte zwei hessische Versorger ab. Diese wehrten sich, unterlagen aber erst vorm Landgericht Darmstadt und sodann beim Oberlandesgericht Frankfurt.
Der BGH hat nun auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2020 die im Streit stehende Rechtsfrage nicht beantwortet. Er hat aber – damit hat der vzbv verloren – entschieden, dass der angebliche Verstoß nicht abgemahnt werden konnte, weil er wohl nicht als irreführend anzusehen ist. Die Rechtsfrage ist schlicht zu komplex für eine solche Einordnung. Details der Entscheidung werden sicherlich aus den noch nicht vorliegenden Urteilsgründen hervorgehen.
Was folgt daraus nun für die Praxis? Eine abschließende Klärung, wie Fernwärmelieferverträge nach der AVBFernwärmeV geändert werden, steht weiter aus. Allerdings gibt es mit den Entscheidungen aus Frankfurt und Hamburg eine klare Tendenz der Rechtsprechung gegen einseitige Änderungen von Allgemeinen Versorgungsbedingungen. Wer als Versorger Rechtssicherheit will, muss also den steinigen Weg gehen, an jeden einzelnen Kunden heranzutreten (Miriam Vollmer).
Gas-Richtlinie und Grundversorgung (BGH v. 29. Januar 2020 – VIII ZR 75/19)
Eine sowohl energiewirtschaftlich als auch rechtlich interessante Entscheidung vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 75/19) hat der BGH am 05.03.2020 veröffentlicht. Anlass des Urteils, das einen jahrelangen Rechtsstreit abschließt, waren Preisanpassungen durch einen kommunalen Gasversorger in den Jahren 2004 bis 2014 (jaja, so langsam mahlen manchmal die Mühlen der Justiz) gegenüber einem grundversorgten Kunden (zur Grundversorgung ausführlicher hier).
Der Versorger hatte die Tarife der Grundversorgung mehrfach sowohl nach oben als auch nach unten angepasst. Diese Anpassungen entsprachen den Vorgaben des BGH, der 2015 ein einseitiges Preisanpassungsrecht in der Strom- und Gasgrundversorgung bejahte, wenn (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11), wenn der Versorger nur die eigene Bezugskostenentwicklung weitergibt und nicht etwa einseitig seine Marge steigert. Insofern waren dem Stadtwerk keine Vorstöße gegen die strikten Vorgaben für Grundversorger zur Last zu legen. Doch bei der Weitergabe der Preise hatte er – das war im Rechtsstreit unstreitig – die Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG nicht beachtet. Deren Umsetzungsfrist war im streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen. Die Bundesrepublik hatte die Transparenzvorgaben der Gas-Richtlinie aber noch nicht in deutsches Recht gegossen.
Kern des Rechtsstreits war damit die Frage, ob die Stadtwerke auch ohne Umsetzung der Gas-Richtlinie durch den Gesetzgeber an die Richtlinie gebunden sind und diese damit damals schon unmittelbar galt. Der Kläger berief sich darauf, die Stadtwerke seien an die Richtlinie gebunden gewesen, weil es sich bei ihnen um einen Teil des Staatsapparates handele. Sie seien ja als voll kommunale Einrichtung nichts anderes als „der Staat in anderem Gewand“.
Dies sah der BGH am Ende anders. Auch kommunale Stadtwerke seien nicht so staatsnah, dass sie wie Behörden zu betrachten seien, denen gegenüber sich der Kläger nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar auf die Gasrichtlinie berufen können. Stadtwerke würden nämlich weder öffentliche Gewalt ausüben, noch öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der BGH stellt also auf eine funktionale Betrachtung ab. Eine Notwendigkeit, diese Sicht dem EuGH zur Voirabentscheidung vorzulegen, sah der Senat nicht.
Mit dem Urteil kommt der BGH im Ergebnis zu einer wohlabgewogenen Sicht auf die komunale Energiewirtschaft. Sie konkurriert mit Privaten, sie unterliegt denselben Regelungen wie Private. Es ist nur folgerichtig, dass sie damit auch keinen anderen Verpflichtungen in energierechtlicher Hinsicht unterliegt, wenn sie sich schon nicht per Verfassungsbeschwerde beschweren darf (Miriam Vollmer).