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Kitas und Schulen: Neue Regeln für die Notbetreuung

Zur Zeit ist es tatsächlich nicht leicht immer den Überblick über die in Deutschland geltenden Regeln zu bewahren. Zumal der Födera­lismus die Sache unter diesem Gesichts­punkt tatsächlich nicht leichter macht. Kaum hat man sich an bestimmte, ein paar Wochen alte Regelungen gewöhnt, z.B. über die Notbe­treuung in Kitas und Schulen, kommen neue Regeln, die zudem schritt­weise Richtung Öffnung geändert werden sollen. Das führt am Ende dazu, dass selbst dieje­nigen, die für die Umsetzung der Regeln verant­wortlich sind, sich nicht immer im Klaren darüber sind.

Heute wurde in Berlin die neue Liste der system­re­le­vanten Berufe veröf­fent­licht. In Kraft treten soll sie am 27.04.2020, also ab Anfang nächster Woche. Aufge­nommen wurden viele Berufe auch aus eher verwal­tenden und dienst­leis­tenden Bereichen, z.B. Pädagogen, weitere Beschäf­tigte aus dem Gesund­heits­sektor und der Verwaltung. Sogar die Anwalt­schaft ist jetzt system­re­levant! In einer E‑Mail verlieh die Rechts­an­walts­kammer Berlin heute darüber Ihrer Freude Ausdruck. Wir sind eher skeptisch. Immerhin gibt es weiterhin einen Vorrang der häuslichen Betreuung.

Außerdem reicht es mittler­weile, dass nur ein Elternteil system­re­levant ist. Konse­quen­ter­weise können nun auch Allein­er­zie­hende die Notbe­treuung in Anspruch nehmen. Schließlich ist der Bereich der Kinder mit beson­derem indivi­du­ellen Förder­bedarf, die bislang schon in Berlin in besonders schweren Fällen betreut werden konnten, ausge­weitet worden auf Fälle, in denen eine Betreuung unter dem Gesichts­punkt des Kinder­schutzes notwendig ist. Alles in allem ist dürfte damit die Notbe­treuung fast zur Regel geworden sein. Oder: Wie sagten wir zu Anfang? Es wird immer schwie­riger, den Überblick darüber zu bewahren, welche Regeln noch gelten und welche schon zur Ausnahme geworden sind (Olaf Dilling).

Von |22. April 2020|Kategorien: Allgemein, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Natur­schutz: Abwei­chung von natur­fach­lichen Leitfäden

Mit Entscheidung vom 06.08.2019 (8 B 409/18) hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster eine allgemein natur­schutz­rechtlich und insbe­sondere für Windener­gie­an­lagen bedeutsame Entscheidung gefällt. Einmal mehr ging es um die Gefahren, die von Windkraft­an­lagen für Vögel ausgehen, konkret Rotmilane und Mornellregenpfeifer.

In dem konkreten Geneh­mi­gungs­ver­fahren konnte nicht ausge­schlossen werden, dass ein signi­fikant erhöhtes Tötungs­risiko für Tiere der geschützten Arten besteht. Ein solches Risiko gilt gemeinhin als Verstoß gegen das – absolut formu­lierte, aber so nicht angewandte – Tötungs­verbot für Exemplare geschützter Arten. Zwar hat die Geneh­mi­gungs­be­hörde eine natur­schutz­fach­liche Einschät­zungs­prä­ro­gative, also einen gerichts­freien Spielraum. Sie muss aber erkennen lassen, „ob sich die Einschätzung auf nachvoll­ziehbare Überle­gungen stützt“. Zu deutsch: Wenn nicht einmal nachvoll­ziehbar ist, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist, reicht das nicht, um vor Gericht damit durchzukommen.

Im vom OVG Münster entschie­denen Fall galt genau das. Es gibt nämlich einen Maßstab nachvoll­zieh­barer Überle­gungen, nämlich den Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat­schutzes bei der Planung und Geneh­migung von Windener­gie­an­lagen in Nordrhein-Westfalen“ von 2017. An diesem Leitfaden hatte sich die Behörde aber nicht orien­tiert. Der nahe des Vorhabens gelegene Schlaf­platz der geschützten Vögel sei, so die Richter, nicht ausrei­chend geschützt, denn die Neben­be­stim­mungen, die dem Vorha­ben­träger auferlegt worden waren, wären hinter dem Standard des Leitfadens deutlich zurück­ge­blieben. Das Gericht meint: Wenn eine Behörde sich nicht an einem solchen Leitfaden orien­tiert, muss sie das nachvoll­ziehbar begründen. Ähnlich argumen­tiert das Gericht zum natur­schutz­recht­lichen Störungsverbot.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Überle­gungen erinnern in gewisser Weise an die ältere Recht­spre­chung zu den vormals noch nicht verrecht­lichten techni­schen Anlei­tungen. Sie seien, so hieß es damals, antizi­pierte Sachver­stän­di­gen­gut­achten und wurden deswegen im Prozess heran­ge­zogen. Die damals disku­tierten Einwände gelten damit auch heute: Eine demokra­tische Legiti­mation fehlt ebenso wie eine inten­sivere fachliche Diskussion. Der Gesetz­geber sollte die Lücke selbst schließen, die die Recht­spre­chung hier zu recht sieht (Miriam Vollmer).

Corona und Grund­rechte: Zusam­men­kunft auf Abstand

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat letzte Woche nunmehr klarge­stellt, dass ein Total­verbot für politische Versamm­lungen auch angesichts der Infek­ti­ons­gefahr durch Corona unzulässig ist. Der Fall betraf eine Serie von Versamm­lungen in Gießen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grund­rechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“. Die Organi­sa­toren hatten sich verschiedene Maßnahmen überlegt, wie sich Infek­tionen auf den Demons­tra­tionen vermeiden ließen. Die Teilnehmer sollten durch Hinweis­schilder zur Einhaltung der Abständen ermahnt werden. Ordnern sollten sie zu markierten Start­po­si­tionen lotsen, mit einem Abstand von 10 Metern nach vorn und hinten und 6 Metern seitlich. Starten sollten dort Einzel­per­sonen, Wohnge­mein­schaften oder Familien. Redebei­träge würden über das eigene Mobil­te­lefon des jewei­ligen Redners zu einer Beschal­lungs­anlage übertragen.

Die Stadt Gießen verbot die Versamm­lungen unter Anordnung der sofor­tigen Vollziehung gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG. Die Versamm­lungen würden die öffent­liche Sicherheit und die öffent­liche Ordnung unmit­telbar gefährden. Sie verstießen gegen § 1 Abs. 1 der 3. Hessi­schen Corona-Verordnung. Der Antrag­steller hat zunächst erfolglos Wider­spruch eingelegt und hat dann – ohne Erfolg – über zwei Instanzen vor dem Gericht die Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung beantragt.

Aus Sicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verbots­ver­fügung den Antrags­steller eindeutig in seinem Recht auf Art. 8 GG verletzt. Die Stadt Gießen habe nicht ausrei­chend zwischen dem Recht auf Versamm­lungs­freiheit und den Belangen des Infek­ti­ons­schutzes abgewogen. Sie hat verkannt, dass ihr bei Auslegung der Verordnung ein Entschei­dungs­spielraum zur Verfügung steht. Überwiegend mache sie Bedenken geltend, die gegenüber jeder Versammlung vorge­bracht werden könnten. Dies werde den Spiel­räumen bei der Auslegung der Verordnung nicht gerecht, die sich aus einer Berück­sich­tigung von Art. 8 GG ergeben müssten (Olaf Dilling).

Von |20. April 2020|Kategorien: Allgemein, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Reife­prüfung bei „Land unter“

In einer Krise wie der jetzigen wird besonders deutlich, wie wichtig die Vorher­seh­barkeit und Verläss­lichkeit der Verwaltung ist. Das zählt vermutlich zu den zentralen Lehren, die der Abitur­jahrgang 2020 mit ins Leben nehmen wird. Denn zum Teil war über Wochen unklar, ob und in welcher Form die Prüfungen statt­finden. Fataler­weise ausge­rechnet in denje­nigen Wochen, in denen sich Schüler üblicher­weise am inten­sivsten auf ihre Prüfungen vorbereiten.

Turbulent ging es insbe­sondere in Schleswig-Holstein zu. Auch hier waren ab dem 16. März die Schulen geschlossen, so dass Unter­richt und Prüfungs­vor­be­reitung nur noch in Eigen­regie (oder mit Hilfe der Eltern) statt­finden konnte. Kurz darauf gab die Bildungs­mi­nis­terin Karin Prien von der CDU bekannt, dass die Prüfungs­termine verschoben werden würden: Während der Auftakt mit einer schrift­lichen Prüfung bislang am 26. März statt­finden sollte, also etwas mehr als eine Woche nach den Schul­schlie­ßungen, wurde er nun auf den 21. April verschoben.

Am 24. März teilte die Bildungs­mi­nis­terin mit, dass die Prüfungen  komplett entfallen würden. Die Abschluss­noten für das Abitur sollten nunmehr auf Basis bisher erbrachter Leistungen errechnet werden. Um die Wogen zu glätten, versprach die Vorsit­zende der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz, die rheinland-pfälzische Bildungs­mi­nis­terin Katrin Hubig (SPD), dass die gegen­seitige Anerkennung dennoch sicher­ge­stellt sei. Darauf hätten sich die Kultus­mi­nister der Länder geeinigt. Dennoch stieß die Vorstellung von Abitu­ri­enten mit quasi ungeprüfter Hochschul­reife offenbar auf wenig Gegen­liebe in der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz am Mittwoch dieser Woche. Denn gestern einigten sich die Koali­ti­ons­partner in Kiel verbindlich darauf, dass die Prüfungen nun doch ab dem 21. April „wie geplant“ statt­finden würden. Also gerade einmal fünf Tage später.

Infor­miert wurden die Eltern und Schüler bisher zum Teil wohl nur über die Presse, bzw. über soziale Medien. Für die Abitu­ri­enten und Eltern war das Ganze eine wochen­lange Zitter­partie. Sich angesichts der Unsicherheit und des Schul­aus­falls dennoch zum Lernen zu motivieren, erfordert eine Reife und Selbstän­digkeit, die über das für Schüler der gymna­sialen Oberstufe gewohnte Maß weit hinausgeht. Ob unter solchen Bedin­gungen abgehaltene Prüfungen einer recht­lichen Überprüfung stand­halten würden, ist angesichts der Beispiel­lo­sigkeit eine offenen Frage. Allgemein ist es im Prüfungs­recht entscheidend, mangel­hafte Vorbe­rei­tungs­mög­lich­keiten oder sonstige Hinder­nisse für eine angemessene Prüfung noch vor der Prüfungs­an­tritt zu rügen (Olaf Dilling).

Von |17. April 2020|Kategorien: Allgemein, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Umwelt­recht: Wider­spruch gegen Welzow-Süd

Der Umwelt­verband BUND hat, juris­tisch unter­stützt von ClientEarth, Wider­spruch gegen die Geneh­migung des neuen Haupt­be­triebs­plans des Tagebaus Welzow Süd eingelegt. Dieser stellt die geneh­mi­gungs­recht­liche Grundlage für den Betrieb bis 2022 dar.

Das Argument der Umwelt­schützer: Geneh­mi­gungen für einen bergrecht­lichen Haupt­be­triebsplan sind nur zu erteilen, wenn gewähr­leistet ist, dass nach dem Ende des Bergbaus genug Mittel für die Rekul­ti­vierung vorhanden sind. Es soll nicht der Fall eintreten, dass Unter­nehmen erst Boden­schätze nutzen und die im Bergbau erwirt­schaf­teten Gewinne an ihre Anteils­eigner ausschütten, aber der Fiskus – also der Steuer­zahler – am Ende sehen kann, wie er das riesige Loch im Boden wieder in eine Landschaft verwandelt. Diese Geneh­mi­gungs­vor­aus­setzung sieht der BUND nicht für gegeben an. Das Argument der Umwelt­schützer: Die Vorsor­ge­ver­ein­barung zwischen Betreiber LEAG und dem Land Brandenburg vom 1. Juli 2019 erlaube und gebiete weitere Sicher­heits­leis­tungen der LEAG nach § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG, der lautet:

Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erfor­derlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 genannten Voraus­set­zungen zu sichern.“

Diese Sicher­heits­leis­tungen seien unzurei­chend festge­setzt, denn der bevor­ste­hende Kohle­aus­stieg reduziere absehbar die Erträge der LEAG mit ihrem Braun­koh­le­ta­gebau. Mit anderen Worten: Der BUND weist darauf hin, dass am Ende die Zweck­ge­sell­schaft, die nach der Vorsor­ge­ver­ein­barung gegründet worden ist, zu wenig Geld haben könnte, um die Rekul­ti­vierung zu bezahlen.

Wie die Erfolgs­aus­sichten des Vorgehens aussehen, ist schwer zu prognos­ti­zieren. Schon auf der Zuläs­sig­keits­ebene argumen­tieren manche Juristen, dass es keine umwelt­recht­liche Frage sei, ob genug Mittel für die Rekul­ti­vierung vorhanden sind. Die Regelung diene nicht dem Schutz der Umwelt, sondern „nur“ dem Schutz des Steuer­zahlers. Auch in inhalt­licher Hinsicht ist es nicht leicht, zu beurteilen, ob tatsächlich zu wenig Mittel fließen. Die Vorsor­ge­ver­ein­barung ist in ihren entschei­denden Teilen nämlich wegen angeb­licher Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse nicht veröf­fent­licht. Die wenigen bekannten Fakten lassen keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob es am Ende mögli­cher­weise nicht mehr für eine Rekul­ti­vierung reicht. Neben der materi­ellen Frage geht es hier ganz sicher auch um unzurei­chende Transparenz.

In dieser Hinsicht ist das Vorgehen des BUND selbst unabhängig vom Ausgang strate­gisch sinnvoll. Denn das Wider­spruchs­ver­fahren ist Voraus­setzung einer Klage, in der Behörde wie LEAG als Beigeladene sich nicht darauf zurück­ziehen können, es gehe niemanden etwas an, wie die Gelder aufge­bracht werden, und man müsse schon darauf vertrauen, dass es reicht. Selbst wenn hier Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse vorliegen sollten, die einer Veröf­fent­li­chung entge­gen­stehen, bietet § 99 Abs. 2 VwGO ein Verfahren, in dem das Gericht überprüft, ob Unter­lagen wirklich geheim gehalten werden dürfen (Miriam Vollmer)

Von |16. April 2020|Kategorien: Energie­po­litik, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Notbe­trieb und Aktenberge

An vielen Gerichten in Deutschland herrscht Notbe­trieb. Das heißt, dass momentan oft nur noch Eilver­fahren betrieben werden. Außerdem müssen Verhand­lungen abgesagt oder verschoben werden und es gibt strenge Zugangs­kon­trollen an den Gerichten. Teilweise werden auch einge­hende Klagen erst mit Verzö­gerung regis­triert. Am Verwal­tungs­ge­richt in Berlin ist jeweils nur ein Richter jeder Kammer vor Ort. Alle anderen sind im Homeoffice. Das Kammer­ge­richt (KG) hat derzeit einen Not-Geschäfts­­­ver­­­tei­­lungsplan, der beinhaltet, dass von sonst 22 Kammern nur noch zwei vor Ort sind, um Eilver­fahren zu bearbeiten. Der Gerichts­be­trieb ist dementspre­chend einge­schränkt. Letztlich hängt es, wegen der Unabhän­gigkeit der Justiz, wie immer sehr stark vom einzelnen Richter ab, wie laufende Verfahren betrieben werden.

Auf Dauer kommt auch auf das Rechts­system eine Belas­tungs­probe zu. Denn während viele laufende Verfahren nicht abgear­beitet werden können, kommen mit einer gewissen Verzö­gerung nun eine Menge neuer Strei­tig­keiten auf die Gerichte zu. Betroffen ist nicht nur das Verwal­tungs­recht durch die aktuellen Eilver­fahren gegen Ausgangs­be­schrän­kungen und andere Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. Demnächst wird es auch um Entschä­di­gungen für Betroffene von Quaran­tä­ne­maß­nahmen oder Betriebs­schlie­ßungen gehen. Ganz zu schweigen von der ordent­lichen Gerichts­barkeit, wo sich Strei­tig­keiten über Mietzah­lungen und über Strom- und Gasrech­nungen häufen dürften.

Insofern beginnt nicht nur an Schulen und in Kitas, sondern auch an Gerichten die Diskussion darüber, wann der Notbe­trieb wieder durch den normalen Gerichts­be­trieb abgelöst werden kann. Außerdem wird Richtern empfohlen, sich nun im Homeoffice um liegen gebliebene Verfahren und organi­sa­to­rische Dinge zu kümmern, die ohnehin erledigt werden müssen, bevor die zu erwar­tenden Klage­welle über die Gerichte herein­bricht. Ein Gutes hat die Corona-Krise mögli­cher­weise im Rechts­wesen: Die Gerichte sind nun auch aufgrund des Homeoffice gezwungen, sich verschärft über Digita­li­sierung der Akten­berge und sogar Verhand­lungen im virtu­ellen Gerichtssaal Gedanken zu machen. Am Ende resul­tiert daraus mögli­cher­weise sogar noch ein Effizi­enz­gewinn (Olaf Dilling).

Von |15. April 2020|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare