Kitas und Schulen: Neue Regeln für die Notbetreuung
Zur Zeit ist es tatsächlich nicht leicht immer den Überblick über die in Deutschland geltenden Regeln zu bewahren. Zumal der Föderalismus die Sache unter diesem Gesichtspunkt tatsächlich nicht leichter macht. Kaum hat man sich an bestimmte, ein paar Wochen alte Regelungen gewöhnt, z.B. über die Notbetreuung in Kitas und Schulen, kommen neue Regeln, die zudem schrittweise Richtung Öffnung geändert werden sollen. Das führt am Ende dazu, dass selbst diejenigen, die für die Umsetzung der Regeln verantwortlich sind, sich nicht immer im Klaren darüber sind.
Heute wurde in Berlin die neue Liste der systemrelevanten Berufe veröffentlicht. In Kraft treten soll sie am 27.04.2020, also ab Anfang nächster Woche. Aufgenommen wurden viele Berufe auch aus eher verwaltenden und dienstleistenden Bereichen, z.B. Pädagogen, weitere Beschäftigte aus dem Gesundheitssektor und der Verwaltung. Sogar die Anwaltschaft ist jetzt systemrelevant! In einer E‑Mail verlieh die Rechtsanwaltskammer Berlin heute darüber Ihrer Freude Ausdruck. Wir sind eher skeptisch. Immerhin gibt es weiterhin einen Vorrang der häuslichen Betreuung.
Außerdem reicht es mittlerweile, dass nur ein Elternteil systemrelevant ist. Konsequenterweise können nun auch Alleinerziehende die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Schließlich ist der Bereich der Kinder mit besonderem individuellen Förderbedarf, die bislang schon in Berlin in besonders schweren Fällen betreut werden konnten, ausgeweitet worden auf Fälle, in denen eine Betreuung unter dem Gesichtspunkt des Kinderschutzes notwendig ist. Alles in allem ist dürfte damit die Notbetreuung fast zur Regel geworden sein. Oder: Wie sagten wir zu Anfang? Es wird immer schwieriger, den Überblick darüber zu bewahren, welche Regeln noch gelten und welche schon zur Ausnahme geworden sind (Olaf Dilling).
Naturschutz: Abweichung von naturfachlichen Leitfäden
Mit Entscheidung vom 06.08.2019 (8 B 409/18) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eine allgemein naturschutzrechtlich und insbesondere für Windenergieanlagen bedeutsame Entscheidung gefällt. Einmal mehr ging es um die Gefahren, die von Windkraftanlagen für Vögel ausgehen, konkret Rotmilane und Mornellregenpfeifer.
In dem konkreten Genehmigungsverfahren konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Tiere der geschützten Arten besteht. Ein solches Risiko gilt gemeinhin als Verstoß gegen das – absolut formulierte, aber so nicht angewandte – Tötungsverbot für Exemplare geschützter Arten. Zwar hat die Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, also einen gerichtsfreien Spielraum. Sie muss aber erkennen lassen, „ob sich die Einschätzung auf nachvollziehbare Überlegungen stützt“. Zu deutsch: Wenn nicht einmal nachvollziehbar ist, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist, reicht das nicht, um vor Gericht damit durchzukommen.
Im vom OVG Münster entschiedenen Fall galt genau das. Es gibt nämlich einen Maßstab nachvollziehbarer Überlegungen, nämlich den Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ von 2017. An diesem Leitfaden hatte sich die Behörde aber nicht orientiert. Der nahe des Vorhabens gelegene Schlafplatz der geschützten Vögel sei, so die Richter, nicht ausreichend geschützt, denn die Nebenbestimmungen, die dem Vorhabenträger auferlegt worden waren, wären hinter dem Standard des Leitfadens deutlich zurückgeblieben. Das Gericht meint: Wenn eine Behörde sich nicht an einem solchen Leitfaden orientiert, muss sie das nachvollziehbar begründen. Ähnlich argumentiert das Gericht zum naturschutzrechtlichen Störungsverbot.
Die der Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen erinnern in gewisser Weise an die ältere Rechtsprechung zu den vormals noch nicht verrechtlichten technischen Anleitungen. Sie seien, so hieß es damals, antizipierte Sachverständigengutachten und wurden deswegen im Prozess herangezogen. Die damals diskutierten Einwände gelten damit auch heute: Eine demokratische Legitimation fehlt ebenso wie eine intensivere fachliche Diskussion. Der Gesetzgeber sollte die Lücke selbst schließen, die die Rechtsprechung hier zu recht sieht (Miriam Vollmer).
Corona und Grundrechte: Zusammenkunft auf Abstand
Das Bundesverfassungsgericht hat letzte Woche nunmehr klargestellt, dass ein Totalverbot für politische Versammlungen auch angesichts der Infektionsgefahr durch Corona unzulässig ist. Der Fall betraf eine Serie von Versammlungen in Gießen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“. Die Organisatoren hatten sich verschiedene Maßnahmen überlegt, wie sich Infektionen auf den Demonstrationen vermeiden ließen. Die Teilnehmer sollten durch Hinweisschilder zur Einhaltung der Abständen ermahnt werden. Ordnern sollten sie zu markierten Startpositionen lotsen, mit einem Abstand von 10 Metern nach vorn und hinten und 6 Metern seitlich. Starten sollten dort Einzelpersonen, Wohngemeinschaften oder Familien. Redebeiträge würden über das eigene Mobiltelefon des jeweiligen Redners zu einer Beschallungsanlage übertragen.
Die Stadt Gießen verbot die Versammlungen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG. Die Versammlungen würden die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährden. Sie verstießen gegen § 1 Abs. 1 der 3. Hessischen Corona-Verordnung. Der Antragsteller hat zunächst erfolglos Widerspruch eingelegt und hat dann – ohne Erfolg – über zwei Instanzen vor dem Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts hat die Verbotsverfügung den Antragssteller eindeutig in seinem Recht auf Art. 8 GG verletzt. Die Stadt Gießen habe nicht ausreichend zwischen dem Recht auf Versammlungsfreiheit und den Belangen des Infektionsschutzes abgewogen. Sie hat verkannt, dass ihr bei Auslegung der Verordnung ein Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht. Überwiegend mache sie Bedenken geltend, die gegenüber jeder Versammlung vorgebracht werden könnten. Dies werde den Spielräumen bei der Auslegung der Verordnung nicht gerecht, die sich aus einer Berücksichtigung von Art. 8 GG ergeben müssten (Olaf Dilling).
Reifeprüfung bei „Land unter“
In einer Krise wie der jetzigen wird besonders deutlich, wie wichtig die Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit der Verwaltung ist. Das zählt vermutlich zu den zentralen Lehren, die der Abiturjahrgang 2020 mit ins Leben nehmen wird. Denn zum Teil war über Wochen unklar, ob und in welcher Form die Prüfungen stattfinden. Fatalerweise ausgerechnet in denjenigen Wochen, in denen sich Schüler üblicherweise am intensivsten auf ihre Prüfungen vorbereiten.
Turbulent ging es insbesondere in Schleswig-Holstein zu. Auch hier waren ab dem 16. März die Schulen geschlossen, so dass Unterricht und Prüfungsvorbereitung nur noch in Eigenregie (oder mit Hilfe der Eltern) stattfinden konnte. Kurz darauf gab die Bildungsministerin Karin Prien von der CDU bekannt, dass die Prüfungstermine verschoben werden würden: Während der Auftakt mit einer schriftlichen Prüfung bislang am 26. März stattfinden sollte, also etwas mehr als eine Woche nach den Schulschließungen, wurde er nun auf den 21. April verschoben.
Am 24. März teilte die Bildungsministerin mit, dass die Prüfungen komplett entfallen würden. Die Abschlussnoten für das Abitur sollten nunmehr auf Basis bisher erbrachter Leistungen errechnet werden. Um die Wogen zu glätten, versprach die Vorsitzende der Kultusministerkonferenz, die rheinland-pfälzische Bildungsministerin Katrin Hubig (SPD), dass die gegenseitige Anerkennung dennoch sichergestellt sei. Darauf hätten sich die Kultusminister der Länder geeinigt. Dennoch stieß die Vorstellung von Abiturienten mit quasi ungeprüfter Hochschulreife offenbar auf wenig Gegenliebe in der Kultusministerkonferenz am Mittwoch dieser Woche. Denn gestern einigten sich die Koalitionspartner in Kiel verbindlich darauf, dass die Prüfungen nun doch ab dem 21. April „wie geplant“ stattfinden würden. Also gerade einmal fünf Tage später.
Informiert wurden die Eltern und Schüler bisher zum Teil wohl nur über die Presse, bzw. über soziale Medien. Für die Abiturienten und Eltern war das Ganze eine wochenlange Zitterpartie. Sich angesichts der Unsicherheit und des Schulausfalls dennoch zum Lernen zu motivieren, erfordert eine Reife und Selbständigkeit, die über das für Schüler der gymnasialen Oberstufe gewohnte Maß weit hinausgeht. Ob unter solchen Bedingungen abgehaltene Prüfungen einer rechtlichen Überprüfung standhalten würden, ist angesichts der Beispiellosigkeit eine offenen Frage. Allgemein ist es im Prüfungsrecht entscheidend, mangelhafte Vorbereitungsmöglichkeiten oder sonstige Hindernisse für eine angemessene Prüfung noch vor der Prüfungsantritt zu rügen (Olaf Dilling).
Umweltrecht: Widerspruch gegen Welzow-Süd
Der Umweltverband BUND hat, juristisch unterstützt von ClientEarth, Widerspruch gegen die Genehmigung des neuen Hauptbetriebsplans des Tagebaus Welzow Süd eingelegt. Dieser stellt die genehmigungsrechtliche Grundlage für den Betrieb bis 2022 dar.
Das Argument der Umweltschützer: Genehmigungen für einen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan sind nur zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass nach dem Ende des Bergbaus genug Mittel für die Rekultivierung vorhanden sind. Es soll nicht der Fall eintreten, dass Unternehmen erst Bodenschätze nutzen und die im Bergbau erwirtschafteten Gewinne an ihre Anteilseigner ausschütten, aber der Fiskus – also der Steuerzahler – am Ende sehen kann, wie er das riesige Loch im Boden wieder in eine Landschaft verwandelt. Diese Genehmigungsvoraussetzung sieht der BUND nicht für gegeben an. Das Argument der Umweltschützer: Die Vorsorgevereinbarung zwischen Betreiber LEAG und dem Land Brandenburg vom 1. Juli 2019 erlaube und gebiete weitere Sicherheitsleistungen der LEAG nach § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG, der lautet:
„Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu sichern.“
Diese Sicherheitsleistungen seien unzureichend festgesetzt, denn der bevorstehende Kohleausstieg reduziere absehbar die Erträge der LEAG mit ihrem Braunkohletagebau. Mit anderen Worten: Der BUND weist darauf hin, dass am Ende die Zweckgesellschaft, die nach der Vorsorgevereinbarung gegründet worden ist, zu wenig Geld haben könnte, um die Rekultivierung zu bezahlen.
Wie die Erfolgsaussichten des Vorgehens aussehen, ist schwer zu prognostizieren. Schon auf der Zulässigkeitsebene argumentieren manche Juristen, dass es keine umweltrechtliche Frage sei, ob genug Mittel für die Rekultivierung vorhanden sind. Die Regelung diene nicht dem Schutz der Umwelt, sondern „nur“ dem Schutz des Steuerzahlers. Auch in inhaltlicher Hinsicht ist es nicht leicht, zu beurteilen, ob tatsächlich zu wenig Mittel fließen. Die Vorsorgevereinbarung ist in ihren entscheidenden Teilen nämlich wegen angeblicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht veröffentlicht. Die wenigen bekannten Fakten lassen keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob es am Ende möglicherweise nicht mehr für eine Rekultivierung reicht. Neben der materiellen Frage geht es hier ganz sicher auch um unzureichende Transparenz.
In dieser Hinsicht ist das Vorgehen des BUND selbst unabhängig vom Ausgang strategisch sinnvoll. Denn das Widerspruchsverfahren ist Voraussetzung einer Klage, in der Behörde wie LEAG als Beigeladene sich nicht darauf zurückziehen können, es gehe niemanden etwas an, wie die Gelder aufgebracht werden, und man müsse schon darauf vertrauen, dass es reicht. Selbst wenn hier Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen sollten, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, bietet § 99 Abs. 2 VwGO ein Verfahren, in dem das Gericht überprüft, ob Unterlagen wirklich geheim gehalten werden dürfen (Miriam Vollmer)
Notbetrieb und Aktenberge
An vielen Gerichten in Deutschland herrscht Notbetrieb. Das heißt, dass momentan oft nur noch Eilverfahren betrieben werden. Außerdem müssen Verhandlungen abgesagt oder verschoben werden und es gibt strenge Zugangskontrollen an den Gerichten. Teilweise werden auch eingehende Klagen erst mit Verzögerung registriert. Am Verwaltungsgericht in Berlin ist jeweils nur ein Richter jeder Kammer vor Ort. Alle anderen sind im Homeoffice. Das Kammergericht (KG) hat derzeit einen Not-Geschäftsverteilungsplan, der beinhaltet, dass von sonst 22 Kammern nur noch zwei vor Ort sind, um Eilverfahren zu bearbeiten. Der Gerichtsbetrieb ist dementsprechend eingeschränkt. Letztlich hängt es, wegen der Unabhängigkeit der Justiz, wie immer sehr stark vom einzelnen Richter ab, wie laufende Verfahren betrieben werden.
Auf Dauer kommt auch auf das Rechtssystem eine Belastungsprobe zu. Denn während viele laufende Verfahren nicht abgearbeitet werden können, kommen mit einer gewissen Verzögerung nun eine Menge neuer Streitigkeiten auf die Gerichte zu. Betroffen ist nicht nur das Verwaltungsrecht durch die aktuellen Eilverfahren gegen Ausgangsbeschränkungen und andere Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. Demnächst wird es auch um Entschädigungen für Betroffene von Quarantänemaßnahmen oder Betriebsschließungen gehen. Ganz zu schweigen von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wo sich Streitigkeiten über Mietzahlungen und über Strom- und Gasrechnungen häufen dürften.
Insofern beginnt nicht nur an Schulen und in Kitas, sondern auch an Gerichten die Diskussion darüber, wann der Notbetrieb wieder durch den normalen Gerichtsbetrieb abgelöst werden kann. Außerdem wird Richtern empfohlen, sich nun im Homeoffice um liegen gebliebene Verfahren und organisatorische Dinge zu kümmern, die ohnehin erledigt werden müssen, bevor die zu erwartenden Klagewelle über die Gerichte hereinbricht. Ein Gutes hat die Corona-Krise möglicherweise im Rechtswesen: Die Gerichte sind nun auch aufgrund des Homeoffice gezwungen, sich verschärft über Digitalisierung der Aktenberge und sogar Verhandlungen im virtuellen Gerichtssaal Gedanken zu machen. Am Ende resultiert daraus möglicherweise sogar noch ein Effizienzgewinn (Olaf Dilling).