Wie der Wind sich hebt: Klage gegen Windpark Hohfleck erfolgreich

Die Genehmigung für Windenergieanlagen ist ein anspruchsvolles Unterfangen. Es gibt viele (vielleicht sogar zu viele) Belange, die man zwingend beachten muss und die dann auch rechtlich relevant werden können. Gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen für den Windpark Hohfleck/Sonnenbühl war zuletzt ein Umweltverband teilweise am 11.12.2023 vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolgreich. Seit dem 13.03.2024 liegen die Urteilsgründe vor. Wieder einmal ging es u.a. um den Rotmilan.

Noch vor dem VG Sigmaringen war es 2019 hinsichtlich dieses Vorhabens um die denkmalschutzrechtlichen Belange des nahegelegenen Schlosses Lichtenstein gegangen. Diese standen dem Vorhaben nicht entgegen. Vor dem VGH ging es um die pauschale Abschaltung während der Brutzeit durch ein automatisches Abschaltsystem und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von 2022. Schutzmaßnahmen gibt es zwar. Insbesondere verbietet die Genehmigung den Betrieb der Windkraftanlagen in der Brutzeit des Rotmilans vom 1. März bis zum 15. September eines Jahres zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Zudem sieht die Genehmigung jedoch vor, dass zukünftig ein bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte eingeführtes und verifiziertes Abschaltsystem, das den Anforderungen der dann geltenden Rechtslage entspricht, unter bestimmten Voraussetzungen in Abstimmung und mit schriftlicher Zustimmung der Genehmigungsbehörde installiert werden könne. Hiergegen war der Umweltverband erfolgreich.

Die Genehmigungsbehörde habe hinsichtlich der betroffenen Greifvogelarten Rot- und Schwarzmilan zwar zu Recht angenommen, dass das Tötungsrisiko mit den angeordneten Abschaltzeiten (1. März bis 15. September zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang) unter die Signifikanzschwelle gesenkt wird. Rechtswidrig sei hingegen die Regelung zur Möglichkeit der zukünftigen Installation eines bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte eingeführten und verifizierten Abschaltsystems anstelle der pauschalen Abschaltung.

Diese Regelung sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Genehmigung nicht genehmigungsfähig gewesen, entschied der VGH. Ohne Abschaltkonzept und dessen Validierung lasse sich nicht feststellen, ob ein solches System geeignet sei, um anstelle der grundsätzlich zulässigen Pauschalabschaltung das Tötungsrisiko für den Rot- und Schwarzmilan unter die Signifikanzschwelle zu senken, so die Mannheimer Richter. Die Verlagerung dieser Prüfung in ein nachgelagertes Abstimmungs- und Zustimmungsverfahren sei nicht zulässig. Indem die eigentliche Eignungsprüfung des Abschaltsystems aus dem Genehmigungsverfahren in ein nachgelagertes Verfahren ausgegliedert und die Installation nur von der Zustimmung der Genehmigungsbehörde abhängig gemacht werde, würden die Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Kontrollmöglichkeiten durch Umweltvereinigungen unzulässig beschnitten. Dieses Vorgehen widerspreche dem Regelungsregime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (vgl. §§ 15, 16 und 16a BImSchG). (Dirk Buchsteiner)

 

Neue Regelungen zur Förderung von Windkraftausbau im Osterpaket beschlossen

Mit dem sog. „Osterpaket“ möchte die Bundesregierung den dringend benötigten Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland fördern. Es handelt sich dabei um ein umfassendes Maßnahmenpaket, über dessen Teilaspekte wir hier bereits schon mehrfach (hier und hier) berichtet hatten. Ziel ist es, den Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung bis 2030 auf 80 % zu erhöhen.

Beschleunigen soll den Windkraftausbau das Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und das Windenergie-auf-See-Gesetz. Beide wurden gestern vom Bundestag beschlossen.

Eine wichtige Änderung sieht Osterpaket für den Ausbau der Windkraft vor. Hier gab es in der Vergangenheit häufig den Vorwurf dieser werde durch unzureichende öffentliche Planung bis hin zu aktiver Verhinderung erschwert. Mit dem Windenergieflächen-bedarfsgesetz (WindBG) werden den Ländern verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) vorgegeben. Die Flächenbeitragswerte leiten sich aus den EEG-Ausbauzielen her und bilden damit die energiewirtschaftlichen Flächenbedarfe ab.

Die verbindlichen Flächenziele nach dem WindBG sollen hierzu in die Systematik des Bauplanungsrechts des Baugesetzbuchs (BauGB) integriert werden. Der planerischen Steuerung durch die Ausweisung von Windenergiegebieten soll im Ergebnis nur noch dann Ausschlusswirkung zukommen, wenn die Flächenziele erreicht werden. Andernfalls sollen Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum privilegiert zulässig sein. Hierdurch wird zugleich sichergestellt, dass für den Windenergieausbau in jedem Fall Flächen im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Landesrechtliche Mindestabstandsregelungen auf der Grundlage der sogenannten Länderöffnungsklausel des BauGB sollen weiterhin möglich sein. Sie sollen an die Erfüllung der Pflichten nach dem WindBG gekoppelt werden, insbesondere müssen die Flächenziele erreicht werden. Die Länder sollen aber verpflichtet werden zu regeln, dass die Mindestabstände nicht für Flächen gelten, die planerisch für Windenergieanlagen ausgewiesen sind.

(Christian Dümke)

2022-07-08T11:20:08+02:008. Juli 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|

Bundesverfassungsgericht bestätigt Pflicht zur Bürger- und Gemeindebeteiligung an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern

Das Bundesverfassungsgericht hat heute mit Beschluss zum Aktenzeichen 1 BvR 1187/17 entschieden, dass das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG) ganz überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

In dem Gesetz ist geregelt, dass Betreiber von Windenergieanlagen Anwohner und Gemeinden am Standort mit mindestens 20 % am Ertrag beteiligen müssen. Dies kann durch den Erwerb von Gesellschaftanteilen oder besonderen Sparprodukten realisiert werden. Zweck des Gesetzes ist es, die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen zu verbessern und so den weiteren Ausbau zu fördern.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes sind die damit verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen zu können.

Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei gegeben. Die im Gesetz geregelte Abgabe sei keine Steuer im Sinne des Art. 105 GG. Die Abgabe diene nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nicht der Finanzierung gemeindlicher Aufgaben, sondern – wie auch die alternative Pflicht zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Projektgesellschaft – unmittelbar dem gemeinwohldienlichen Ausbau der Windenergie an Land. Mit dieser Zielsetzung unterfalle sie der Sachgesetzgebungskompetenz des „Energiewirtschaftsrechts“ nach Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.

Vorhabenträger seien hierdurch nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Die den Vorhabenträgern auferlegten Pflichten seien im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich, um die bezweckten Gemeinwohlziele erreichen zu können. Insbesondere sei die Annahme des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass die Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land durch eine Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks verbessert werden kann. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger stehe auch – trotz erkennbar hoher Eingriffsintensität – nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dringlichkeit der verfolgten Gemeinwohlzwecke. Die insgesamt beträchtliche Gemeinwohlbedeutung der den Vorhabenträgern auferlegten Pflichten vermag nach Wertung des BVerfG die damit verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit derselben trotz ihrer Intensität zu rechtfertigen.

Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil dieses Grundrecht vorliegend durch das sachnähere Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt werde, so das Gericht. Es läge auch keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG vor, weil der Staat hier nicht gezielt auf Anteile einzelner Vorhabenträger an Projektgesellschaften zugreift, um mit diesen Anteilen bestimmte öffentliche Aufgaben erfüllen zu können.

Unverhältnismäßig sei lediglich die mit erheblichen Aufwendungen verbundene Pflicht zur unverzüglich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abzugebenden umfassenden Information der standortnahen Gemeinden über das Vorhaben und die wirtschaftlichen Daten eines Erwerbs von Anteilen an der Projektgesellschaft, soweit sie auch für diejenigen Vorhabenträger besteht, welche den Gemeinden anstelle eines Anteilserwerbs die Zahlung einer Abgabe anbieten möchten. Nach Auffassung des Gerichts hängt die Entscheidung der Gemeinden nämlich weniger von den näheren wirtschaftlichen Rahmendaten des Erwerbs von Anteilen an der Gesellschaft ab, zumal angesichts des strengen, ausschließlich auf die Erzeugung von Windenergie bezogenen Projektcharakters derselben ohnehin nicht von einem ernsthaften Verlustrisiko ausgegangen werden könne.

(Christian Dümke)

2022-05-05T16:17:02+02:005. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|