Neue Regelungen zur Förderung von Windkraft­ausbau im Oster­paket beschlossen

Mit dem sog. „Oster­paket“ möchte die Bundes­re­gierung den dringend benötigten Ausbau der Erneu­er­baren Energien in Deutschland fördern. Es handelt sich dabei um ein umfas­sendes Maßnah­men­paket, über dessen Teilaspekte wir hier bereits schon mehrfach (hier und hier) berichtet hatten. Ziel ist es, den Anteil der Erneu­er­baren Energien an der Strom­erzeugung bis 2030 auf 80 % zu erhöhen.

Beschleu­nigen soll den Windkraft­ausbau das Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windener­gie­an­lagen an Land und das Windenergie-auf-See-Gesetz. Beide wurden gestern vom Bundestag beschlossen.

Eine wichtige Änderung sieht Oster­paket für den Ausbau der Windkraft vor. Hier gab es in der Vergan­genheit häufig den Vorwurf dieser werde durch unzurei­chende öffent­liche Planung bis hin zu aktiver Verhin­derung erschwert. Mit dem Windener­gie­flächen-bedarfs­gesetz (WindBG) werden den Ländern verbind­liche Flächen­ziele (sogenannte Flächen­bei­trags­werte) vorge­geben. Die Flächen­bei­trags­werte leiten sich aus den EEG-Ausbau­zielen her und bilden damit die energie­wirt­schaft­lichen Flächen­be­darfe ab.

Die verbind­lichen Flächen­ziele nach dem WindBG sollen hierzu in die Syste­matik des Baupla­nungs­rechts des Bauge­setz­buchs (BauGB) integriert werden. Der plane­ri­schen Steuerung durch die Ausweisung von Windener­gie­ge­bieten soll im Ergebnis nur noch dann Ausschluss­wirkung zukommen, wenn die Flächen­ziele erreicht werden. Andern­falls sollen Windener­gie­an­lagen im gesamten Planungsraum privi­le­giert zulässig sein. Hierdurch wird zugleich sicher­ge­stellt, dass für den Windener­gie­ausbau in jedem Fall Flächen im erfor­der­lichen Umfang zur Verfügung stehen.

Landes­recht­liche Mindest­ab­stands­re­ge­lungen auf der Grundlage der sogenannten Länder­öff­nungs­klausel des BauGB sollen weiterhin möglich sein. Sie sollen an die Erfüllung der Pflichten nach dem WindBG gekoppelt werden, insbe­sondere müssen die Flächen­ziele erreicht werden. Die Länder sollen aber verpflichtet werden zu regeln, dass die Mindest­ab­stände nicht für Flächen gelten, die plane­risch für Windener­gie­an­lagen ausge­wiesen sind.

(Christian Dümke)

2022-07-08T11:20:08+02:008. Juli 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|

Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt bestätigt Pflicht zur Bürger- und Gemein­de­be­tei­ligung an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat heute mit Beschluss zum Akten­zeichen 1 BvR 1187/17 entschieden, dass das Gesetz über die Betei­ligung von Bürge­rinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemein­den­be­tei­li­gungs­gesetz – BüGem­be­teilG) ganz überwiegend mit dem Grund­gesetz vereinbar sei.

In dem Gesetz ist geregelt, dass Betreiber von Windener­gie­an­lagen Anwohner und Gemeinden am Standort mit mindestens 20 % am Ertrag betei­ligen müssen. Dies kann durch den Erwerb von Gesell­schaft­an­teilen oder beson­deren Sparpro­dukten reali­siert werden. Zweck des Gesetzes ist es, die Akzeptanz für neue Windener­gie­an­lagen zu verbessern und so den weiteren Ausbau zu fördern.

Nach Ansicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes sind die damit verfolgten Gemein­wohl­ziele des Klima­schutzes, des Schutzes von Grund­rechten vor Beein­träch­ti­gungen durch den Klima­wandel und der Sicherung der Strom­ver­sorgung hinrei­chend gewichtig, um den mit der Betei­li­gungs­pflicht verbun­denen Eingriff in die Berufs­freiheit der Vorha­ben­träger aus Art. 12 Abs. 1 GG recht­fer­tigen zu können.

Die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei gegeben. Die im Gesetz geregelte Abgabe sei keine Steuer im Sinne des Art. 105 GG. Die Abgabe diene nach ihrer gesetz­lichen Ausge­staltung nicht der Finan­zierung gemeind­licher Aufgaben, sondern – wie auch die alter­native Pflicht zur gesell­schafts­recht­lichen Betei­ligung an der Projekt­ge­sell­schaft – unmit­telbar dem gemein­wohl­dienlichen Ausbau der Windenergie an Land. Mit dieser Zielsetzung unter­falle sie der Sachge­setz­ge­bungs­kom­petenz des „Energie­wirt­schafts­rechts“ nach Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.

Vorha­ben­träger seien hierdurch nicht in ihrer Berufs­freiheit verletzt. Die den Vorha­ben­trägern aufer­legten Pflichten seien im verfas­sungs­recht­lichen Sinne geeignet und erfor­derlich, um die bezweckten Gemein­wohl­ziele erreichen zu können. Insbe­sondere sei die Annahme des Gesetz­gebers nicht zu beanstanden, dass die Akzeptanz für Windener­gie­an­lagen an Land durch eine Betei­ligung von Anwohnern und stand­ort­nahen Gemeinden an Windparks verbessert werden kann. Der Eingriff in die Berufs­freiheit der Vorha­ben­träger stehe auch – trotz erkennbar hoher Eingriffs­in­ten­sität – nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dring­lichkeit der verfolgten Gemein­wohl­zwecke. Die insgesamt beträcht­liche Gemein­wohl­be­deutung der den Vorha­ben­trägern aufer­legten Pflichten vermag nach Wertung des BVerfG die damit verbundene Beschränkung der Berufs­freiheit derselben trotz ihrer Inten­sität zu rechtfertigen.

Ein Eingriff in die Eigen­tums­freiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil dieses Grund­recht vorliegend durch das sachnähere Grund­recht der Berufs­freiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt werde, so das Gericht. Es läge auch keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG vor, weil der Staat hier nicht gezielt auf Anteile einzelner Vorha­ben­träger an Projekt­ge­sell­schaften zugreift, um mit diesen Anteilen bestimmte öffent­liche Aufgaben erfüllen zu können.

Unver­hält­nis­mäßig sei lediglich die mit erheb­lichen Aufwen­dungen verbundene Pflicht zur unver­züglich nach Erhalt der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung abzuge­benden umfas­senden Infor­mation der stand­ort­nahen Gemeinden über das Vorhaben und die wirtschaft­lichen Daten eines Erwerbs von Anteilen an der Projekt­ge­sell­schaft, soweit sie auch für dieje­nigen Vorha­ben­träger besteht, welche den Gemeinden anstelle eines Anteils­er­werbs die Zahlung einer Abgabe anbieten möchten. Nach Auffassung des Gerichts hängt die Entscheidung der Gemeinden nämlich weniger von den näheren wirtschaft­lichen Rahmen­daten des Erwerbs von Anteilen an der Gesell­schaft ab, zumal angesichts des strengen, ausschließlich auf die Erzeugung von Windenergie bezogenen Projekt­cha­rakters derselben ohnehin nicht von einem ernst­haften Verlust­risiko ausge­gangen werden könne.

(Christian Dümke)

2022-05-05T16:17:02+02:005. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Wenn der Regio­nalplan zu wenig Windkraft vorsieht … Zu VG Gera (5 K 978/20 Ge)

Kennen wir alle: Man hat die besten Vorsätze, man verspricht alles Mögliche, aber wenn es dann konkret wird, passt es bei dieser Gelegenheit doch nicht. Nächstes Mal, dann aber ganz bestimmt.

Exakt so muss sich auch das Land Thüringen gefühlt haben, als es – nach Aufhebung seines alten Regio­nal­plans Ostthür­ningen von 2012 – seinen Regio­nalplan Ostthü­ringen 2020 beschloss. Zwar hatte man im Landes-Klima­gesetz 2018 hoch und heilig versprochen, mit dem Rauchen aufzuhö äh, also 1% der Landes­fläche vorrangig für Windkraft vorzu­sehen. Aber 2020 wollte man dann doch lieber keine Windkraft im Wald. Zusammen mit einigen anderen pauschalen Ausschluss­kri­terien für Windkraft­an­lagen („Tabuzonen“) blieb dann nicht mehr allzu viel übrig: Waren vor Erlass des Regio­nal­plans im ersten Planentwurf immerhin noch 0,88% des Landes­fläche Vorrang­gebiet für Windkraft, schrumpfte diese trotz aller Beteue­rungen 2020 bei Erlass auf 0,4%.

Dies wurde auch einem Vorhaben in der Nähe von Jena zum Verhängnis. Hier wollte der Vorha­ben­träger eine 200 m hohe Windkraft­anlage auf einem Acker errichten. Zunächst – das war noch vor dem Beschluss des Regio­nal­plans – hatte der Kreis die Geneh­migung abgelehnt, weil in rund 500 Metern neben der Anlage Rotmilane brüteten. Der Vorha­ben­träger versprach, während der Mahd und Aufzucht die Anlage abzuschalten, aber dem Kreis reichte das nicht, der wollte als entschie­dener Vogel­freund an dieser Stelle gar keine Windkraft. Es erging Wider­spruch, der zog sich, der Regio­nalplan erging und dann wies das Landesamt als Wider­spruchs­be­hörde den Wider­spruch ab. Dort, wo die Windkraft­anlage stehen sollte, sei Windkraft nunmehr unerwünscht. Der Vorha­ben­träger ging vor Gericht.

Windmühlen, Felder, Land, Bäume, Wald, Windrad, Energie

Das VG Gera prüfte den Regio­nalplan Ostthü­ringen, auf dem die Landes­ent­scheidung beruhte, in einem insgesamt 79 Seiten langen Urteil (5 K 978/20 Ge) gründlich durch und kommt zum Ergebnis, dass er materiell fehlerhaft sei und deswegen im Verfahren keine Anwendung finden könnte.

Zwar reicht es dem VG Gera nicht schon ohne weitere Schnörkel aus, dass der Regio­nalplan nicht die 1% Windvor­rang­ge­biete ausweist, die das Landes­kli­ma­schutz­gesetz fordert. Aber die Kammer bemängelt – für Nicht­ju­risten wirkt dies wider­sprüchlich, es ist aber eine schlicht andere Prüfungs­station – die Abwägungs­vor­gänge, auf denen die plane­ri­schen Festle­gungen beruhen. Zum Teil sind schon die Tabuzonen für Windkraft falsch festgelegt, weil sie Gebiete für die Windkraft ausschließen, für die das keineswegs gesetzlich geboten, natur­wis­sen­schaftlich zwingend oder zumindest hinrei­chend naheliegend ist. Aber das Land hat generell die Inter­essen an einer substan­ti­ellen Windener­gie­nutzung nicht ausrei­chend gewürdigt. Hier zitiert das VG Gera auch den Klima­schutz­be­schluss des BVerfG vom 24. März 2021 und führt dabei aus:

Das relative Gewicht des Klima­schutz­gebots nimmt in der Abwägung bei
fortschrei­tendem Klima­wandel aller­dings weiter zu“

Dann wendet sich das VG den 1% Windkraft­vor­rang­ge­bieten zu, die das Landes­kli­ma­schutz­gesetz fordert. Das Land wollte dies erst 2040 reali­sieren. Laut VG „unter­läuft“ es damit aber die Ziele des Klima­schutz­ge­setzes. Dies belegt das VG recht detail­liert anhand mehrerer Prüfbögen. Der Regio­nalplan hätte mehr Raum für Windkraft­an­lagen lassen müssen. Da das Gericht auch keine arten­schutz­recht­lichen Hinder­nisse sieht, ist die Entscheidung des Landes in seinen Augen rechts­widrig. Dass der Vorha­ben­träger trotzdem nicht die begehrte Geneh­migung, sondern „nur“ ein Beschei­dungs­urteil erhalten hat, liegt am Verfah­rens­stadium des Geneh­mi­gungs­ver­fahrens: Hier muss nun noch einmal die Behörde aktiv werden, es sei denn, die nächsten Instanzen entscheiden anders.

Was bedeutet diese Entscheidung nun für die Praxis? Inter­essant ist zunächst, dass die epochale Klima­schutz­ent­scheidung des BVerfG hier direkt den Abwägungs­vorgang beein­flusst. Inter­essant ist weiter, wie sehr das Gericht das Land beim Wort nimmt: Das  Klima­schutz­gesetz erweist sich als durchaus harte Nuss: Kein absolutes Verbot, keine direkten Ansprüche, aber eine relevante Verschiebung der für die Abwägung beim Planerlass entschei­denden Aspekte. Im Ergebnis steht auf fast 80 Seiten: Ihr habt den Klima­schutz nicht ausrei­chend berück­sichtigt, und wenn ihr euch Ziele in Klima­schutz­ge­setze schreibt, könnt ihr die nicht einfach beliebig ignorieren oder in die ferne Zukunft verschieben.

Wie eine frisch­ge­ba­ckene Altkanz­lerin jüngst sagte: Es ist ernst. Nehmen Sie es ernst (Miriam Vollmer).

2021-12-03T21:05:15+01:003. Dezember 2021|Allgemein, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom, Umwelt|