Wenn der Regionalplan zu wenig Windkraft vorsieht … Zu VG Gera (5 K 978/20 Ge)

Kennen wir alle: Man hat die besten Vorsätze, man verspricht alles Mögliche, aber wenn es dann konkret wird, passt es bei dieser Gelegenheit doch nicht. Nächstes Mal, dann aber ganz bestimmt.

Exakt so muss sich auch das Land Thüringen gefühlt haben, als es – nach Aufhebung seines alten Regionalplans Ostthürningen von 2012 – seinen Regionalplan Ostthüringen 2020 beschloss. Zwar hatte man im Landes-Klimagesetz 2018 hoch und heilig versprochen, mit dem Rauchen aufzuhö äh, also 1% der Landesfläche vorrangig für Windkraft vorzusehen. Aber 2020 wollte man dann doch lieber keine Windkraft im Wald. Zusammen mit einigen anderen pauschalen Ausschlusskriterien für Windkraftanlagen (“Tabuzonen”) blieb dann nicht mehr allzu viel übrig: Waren vor Erlass des Regionalplans im ersten Planentwurf immerhin noch 0,88% des Landesfläche Vorranggebiet für Windkraft, schrumpfte diese trotz aller Beteuerungen 2020 bei Erlass auf 0,4%.

Dies wurde auch einem Vorhaben in der Nähe von Jena zum Verhängnis. Hier wollte der Vorhabenträger eine 200 m hohe Windkraftanlage auf einem Acker errichten. Zunächst – das war noch vor dem Beschluss des Regionalplans – hatte der Kreis die Genehmigung abgelehnt, weil in rund 500 Metern neben der Anlage Rotmilane brüteten. Der Vorhabenträger versprach, während der Mahd und Aufzucht die Anlage abzuschalten, aber dem Kreis reichte das nicht, der wollte als entschiedener Vogelfreund an dieser Stelle gar keine Windkraft. Es erging Widerspruch, der zog sich, der Regionalplan erging und dann wies das Landesamt als Widerspruchsbehörde den Widerspruch ab. Dort, wo die Windkraftanlage stehen sollte, sei Windkraft nunmehr unerwünscht. Der Vorhabenträger ging vor Gericht.

Windmühlen, Felder, Land, Bäume, Wald, Windrad, Energie

Das VG Gera prüfte den Regionalplan Ostthüringen, auf dem die Landesentscheidung beruhte, in einem insgesamt 79 Seiten langen Urteil (5 K 978/20 Ge) gründlich durch und kommt zum Ergebnis, dass er materiell fehlerhaft sei und deswegen im Verfahren keine Anwendung finden könnte.

Zwar reicht es dem VG Gera nicht schon ohne weitere Schnörkel aus, dass der Regionalplan nicht die 1% Windvorranggebiete ausweist, die das Landesklimaschutzgesetz fordert. Aber die Kammer bemängelt – für Nichtjuristen wirkt dies widersprüchlich, es ist aber eine schlicht andere Prüfungsstation – die Abwägungsvorgänge, auf denen die planerischen Festlegungen beruhen. Zum Teil sind schon die Tabuzonen für Windkraft falsch festgelegt, weil sie Gebiete für die Windkraft ausschließen, für die das keineswegs gesetzlich geboten, naturwissenschaftlich zwingend oder zumindest hinreichend naheliegend ist. Aber das Land hat generell die Interessen an einer substantiellen Windenergienutzung nicht ausreichend gewürdigt. Hier zitiert das VG Gera auch den Klimaschutzbeschluss des BVerfG vom 24. März 2021 und führt dabei aus:

“Das relative Gewicht des Klimaschutzgebots nimmt in der Abwägung bei
fortschreitendem Klimawandel allerdings weiter zu”

Dann wendet sich das VG den 1% Windkraftvorranggebieten zu, die das Landesklimaschutzgesetz fordert. Das Land wollte dies erst 2040 realisieren. Laut VG “unterläuft” es damit aber die Ziele des Klimaschutzgesetzes. Dies belegt das VG recht detailliert anhand mehrerer Prüfbögen. Der Regionalplan hätte mehr Raum für Windkraftanlagen lassen müssen. Da das Gericht auch keine artenschutzrechtlichen Hindernisse sieht, ist die Entscheidung des Landes in seinen Augen rechtswidrig. Dass der Vorhabenträger trotzdem nicht die begehrte Genehmigung, sondern “nur” ein Bescheidungsurteil erhalten hat, liegt am Verfahrensstadium des Genehmigungsverfahrens: Hier muss nun noch einmal die Behörde aktiv werden, es sei denn, die nächsten Instanzen entscheiden anders.

Was bedeutet diese Entscheidung nun für die Praxis? Interessant ist zunächst, dass die epochale Klimaschutzentscheidung des BVerfG hier direkt den Abwägungsvorgang beeinflusst. Interessant ist weiter, wie sehr das Gericht das Land beim Wort nimmt: Das  Klimaschutzgesetz erweist sich als durchaus harte Nuss: Kein absolutes Verbot, keine direkten Ansprüche, aber eine relevante Verschiebung der für die Abwägung beim Planerlass entscheidenden Aspekte. Im Ergebnis steht auf fast 80 Seiten: Ihr habt den Klimaschutz nicht ausreichend berücksichtigt, und wenn ihr euch Ziele in Klimaschutzgesetze schreibt, könnt ihr die nicht einfach beliebig ignorieren oder in die ferne Zukunft verschieben.

Wie eine frischgebackene Altkanzlerin jüngst sagte: Es ist ernst. Nehmen Sie es ernst (Miriam Vollmer).

2021-12-03T21:05:15+01:003. Dezember 2021|Allgemein, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom, Umwelt|

Frischer Wind für alte Anlagen – Repowering oder Anschlussförderung?

Das EEG und damit der Erfolg der erneuerbaren Energien blicken inzwischen auf eine 20jährige Geschichte zurück. Das bedeutet auch, dass im Jahr 2021 für viele Anlagen der ersten Stunde die 20jährige Förderdauer durch die vom EEG garantierte Einspeisevergütung endet. Was soll mit diesen Anlagen passieren? Abbau, Weiternutzung oder Ersetzung durch eine moderne Anlage (Repowering) stehen zur Auswahl. Da der ersatzlose Abbau einer noch funktionsfähigen aber ausgeförderten Anlage an geeigneten Standort energiewirtschaftlich gesehen die schlechteste Wahl sein dürfte, bemüht der Gesetzgeber sich gerade um die anderen beiden Optionen. Während der bisherige Referentenentwurf des EEG 2021 zunächst noch ein wirtschaftliches Modell für die Fortsetzung der Einspeisung ausgeförderter Altanlagen andachte, hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier nun verkündet, dem Repowering von Altanlagen den Vorzug zu geben und hierfür die Bedingungen erleichtern zu wollen. Eine gesetzliche Anschlussförderung scheint damit vom Tisch zu sein. Die Weitereinspeisung von Altanlagen soll nach der Vorstellung von Altmaier nicht vom Gesetzgeber, sondern vom Markt über PPA (Power Purchase Agreements) geregelt werden. Altmeier will bis Weihnachten konkrete Vorschläge zur Neuregelung des Repowering unterbreiten, die dann auch noch in die Novelle EEG einfließen könnten. Denkbar sind zum Beispiel Erleichterungen bei den Genehmigungsverfahren. Die weitere Entwicklung der Diskussion bis Weihnachten bleibt spannend. (Christian Dümke)

Das (wahrscheinlich) neue EEG 2021
Wir stellen den Entwurf des neuen EEG 2021 vor! Und zwar – Premiere! – zu zweit! Es sprechen unser neuer Kollege Dr. Christian Dümke (CD) und Kollegin Dr. Miriam Vollmer (MV) am
27. Oktober 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr per Zoom
Infos und Anmeldung

 

2020-10-15T17:16:12+02:0015. Oktober 2020|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|

Die Mini-EEG-Novelle und der ganz große Wurf

Manchmal ist der Gesetzgeber schnell. Am gestrigen Donnerstag passierte die Streichung des Bürgerenergiegesellschaftsprivilegs, an Ausschreibungen für Windkraft an Land auch ohne vorherige Genehmigungserteilung teilzunehmen, Nachweiserleichterungen für die besondere Ausgleichsregelung und die Verlängerung der Projektrealisierungsfristen mit schon erfolgtem Zuschlag um sechs Monate, den Bundestag. Heute beschloss dann auch der Bundesrat die Miniaturnovelle.

Interessanter als die Frage, was diese Novelle hergibt, ist allerdings die Frage, was der Gesetzgeber nicht beschlossen hat: Obwohl man sich schon seit dem letzten September zu einer Aufhebung des Solardeckels bei 52-GW bekennt, hat der Gesetzgeber es trotz eines ausdrücklichen Antrags der GRÜNEN unterlassen, den Solardeckel aufzuheben. Ursache für diese Ablehnung: Die Union will den Solardeckel nur aufheben, wenn die SPD im Gegenzug Zugeständnisse bei der Abstandsregelung für Windkraftanlagen macht. Diese würden im Ergebnis dazu führen, dass der Ausbau der Windkraft mindestens stark abflacht, wenn nicht sogar zum Erliegen kommt. Die Unionsfraktionen begründen das mit mangelnder Akzeptanz bei den Bürgern und Belangen des Naturschutzes, vor allem des Vogelschutzes.

Diesen Trippelschritten beim Ausbau der Erneuerbaren Energien steht allerdings auf der anderen Seite ein echter Umschwung bei der Frage des Finanzierungsmechanismus gegenüber. Nach der “Agora Energiewende”, die ein groß angelegtes Maßnahmenpaket für klimafreundliches Wirtschaftswachstum vorgelegt hat, hat sich mit der “Stiftung Umweltenergierecht” ein weiterer der im Umweltbereich einflussreichen Think Tanks im Tagesspiegel Background zu Wort gemeldet. Die Agora will die EEG-Umlage um 5 ct. senken. Die Stiftung Umweltenergierecht plant, diese ganz abzuschaffen und den Finanzierungsmechanismus des EEG damit grundlegend zu ändern. In beiden Fällen ist klar: Das EEG würde ganz oder teilweise zur Beihilfe, die Notifizierung durch die Europäische Kommission wäre unumgänglich (so die Stiftung Umweltenergierecht schon im Januar).

Warum ist die Absenkung trotz dieses dann notwendigen Zusatzaufwandes richtig? Die EEG-Umlage leidet unter einem sozusagen optischen Fehler, der mit dem zunehmendem Anteil Erneuerbarer Energien immer sichtbarer wird. Die EEG-Umlage deckt die Differenz zwischen dem Börsenstrompreis und der Summe der Förderungen nach dem EEG ab. Das bedeutet, dass sie zwangsläufig dann steigt, wenn der Strompreis niedrig ist. Und der Strompreis ist dann niedrig, wenn die Nachfrage nach koventioneller Energie niedrig ist, weil entweder besonders viel Erneuerbarer Strom erzeugt wird oder die Nachfrage niedrig ist, wie aktuell in der Pandemie.

Für den Bürger entsteht so aber ein letztlich irreführender Effekt. Er sieht einen niedrigen Börsenpreis. Und er sieht eine hohe EEG-Umlage. Ohne weitere Kenntnis des Mechanismus muss er annehmen, er könnte seinen gesamten Strombedarf auf dem Niveau des “billigen” Strompreises decken, wäre nur das verflixte EEG nicht da. Dass der Börsenpreis für Strom nur deswegen so niedrig ist, weil es das EEG gibt, sieht er oft aber nicht. Das schafft ein Akzeptanzproblem. Zudem ist es auch jenseits solcher politischen Aspekte schwer denkbar, wie der Umlagemechanismus eigentlich noch sinnvoll aussehen sollte, wenn irgendwann wirklich nahezu 100% erneuerbar erzeugt wird. Kurzfristig hätte die Absenkung der EEG-Novelle durch Steuermittel einen weiteren positiven Effekt, weil sie die Kaufkraft erhöhen würde, und zwar einerseits überproportional bei sozial Schwachen, die prozentual mehr Energiekosten haben als wohlhabende Haushalte, andererseits bei der Industrie, die angesichts weltweiter Nachfragerückgänge eine solche Maßnahmen gerade auch gut brauchen kann (Miriam Vollmer)