Fliegen vs. Strom erzeugen: Zu VG Koblenz, 4 K 1139.19.KO

Eine interessante, wenn auch nach einigen ähnlichen Entscheidungen eher nicht überraschende, Entscheidung hat kürzlich am 30.04.2020 das VG Koblenz getroffen (4 K 1139/19.KO): Im zugrunde liegenden Sachverhalt wollte ein Unternehmen drei Windkraftanlagen errichten. Leider kollidierte dieser Plan mit der Platzrunde eines Flugplatzes, also dem Raum für das standardisierte An- und Abflugverfahren. Der Vorhabenträger erhielt aus diesem Grunde keine Zustimmung nach § 14 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG).

Ein Antrag auf Änderung der Platzrunde bliebt ebenso erfolglos wie das Widerspruchsverfahren. Auch vorm Verwaltungsgericht konnte das Unternehmen sich nun nicht durchsetzen.

Was relativ selten vorkommt: Die Klage scheiterte schon auf Ebene der Zulässigkeit. Es fehlte hier nach Ansicht der Richter an der erforderlichen Klagebefugnis, also der schieren Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Begründung des Gerichts: Das Unternehmen habe kein subjektives öffentliches Recht auf seiner Seite. Die Platzrundenführung sei bestandskräftig. Einen Anspruch auf Neubescheidung vermittele auch § 22 LuftVO nicht. Denn dieser beziehe sich nur auf Gefahren für den Luftverkehr und komme deswegen nicht jemanden zugute, der nicht fliegen, sondern Strom erzeugen wolle. Überhaupt schütze die Norm nur das abstrakte Rechtsgut der Sicherheit des Luftverkehrs, nicht den konkreten von Platzrunde betroffenen Einzelnen.

Damit verfestigt sich eine Rechtsprechung, die gleichwohl nicht überzeugt. Es mag sein, dass die luftfahrtrechtliche Regelung auf den Flugverkehr als alleinige Nutzerin des Luftraums zugeschnitten ist. Doch inzwischen stellt die Windkraft eine Nutzung der Luft dar, die – anders als Sportflüge – dem Allgemeinwohl in Gestalt der Umweltfreundlichkeit und Versorgungssicherheit der Energieerzeugung dienen. Dass hier kein Ausgleich vorzunehmen sei, ist im Ergebnis nicht überzeugend und entspricht auch nicht dem sonstigen Umgang mit Nutzungskonkurrenzen um natürliche Ressourcen wie etwa Boden oder Wasser (Miriam Vollmer).

 

2020-05-14T23:27:14+02:0014. Mai 2020|Erneuerbare Energien, Umwelt, Verkehr|

Naturschutz: Abweichung von naturfachlichen Leitfäden

Mit Entscheidung vom 06.08.2019 (8 B 409/18) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eine allgemein naturschutzrechtlich und insbesondere für Windenergieanlagen bedeutsame Entscheidung gefällt. Einmal mehr ging es um die Gefahren, die von Windkraftanlagen für Vögel ausgehen, konkret Rotmilane und Mornellregenpfeifer.

In dem konkreten Genehmigungsverfahren konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Tiere der geschützten Arten besteht. Ein solches Risiko gilt gemeinhin als Verstoß gegen das – absolut formulierte, aber so nicht angewandte – Tötungsverbot für Exemplare geschützter Arten. Zwar hat die Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, also einen gerichtsfreien Spielraum. Sie muss aber erkennen lassen, “ob sich die Einschätzung auf nachvollziehbare Überlegungen stützt”. Zu deutsch: Wenn nicht einmal nachvollziehbar ist, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist, reicht das nicht, um vor Gericht damit durchzukommen.

Im vom OVG Münster entschiedenen Fall galt genau das. Es gibt nämlich einen Maßstab nachvollziehbarer Überlegungen, nämlich den Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen” von 2017. An diesem Leitfaden hatte sich die Behörde aber nicht orientiert. Der nahe des Vorhabens gelegene Schlafplatz der geschützten Vögel sei, so die Richter, nicht ausreichend geschützt, denn die Nebenbestimmungen, die dem Vorhabenträger auferlegt worden waren, wären hinter dem Standard des Leitfadens deutlich zurückgeblieben. Das Gericht meint: Wenn eine Behörde sich nicht an einem solchen Leitfaden orientiert, muss sie das nachvollziehbar begründen. Ähnlich argumentiert das Gericht zum naturschutzrechtlichen Störungsverbot.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen erinnern in gewisser Weise an die ältere Rechtsprechung zu den vormals noch nicht verrechtlichten technischen Anleitungen. Sie seien, so hieß es damals, antizipierte Sachverständigengutachten und wurden deswegen im Prozess herangezogen. Die damals diskutierten Einwände gelten damit auch heute: Eine demokratische Legitimation fehlt ebenso wie eine intensivere fachliche Diskussion. Der Gesetzgeber sollte die Lücke selbst schließen, die die Rechtsprechung hier zu recht sieht (Miriam Vollmer).

Der Brandenburger Windkraft-Euro: Eine gute Idee?

Nun soll er also beschlossen werden, der Windkraft-Euro. Diesen sollen die Betreiber von neuen oder erweiterten Windkraftanlagen in Brandenburg künftig zahlen, damit die betroffenen Gemeinden auch etwas von der Windkraft haben. 10.000 EUR pro Jahr sollen fließen, und zwar nicht nur an die Gemeinde, auf deren Grund und Boden die Anlage steht, sondern anteilig an alle Gemeinden im Umkreis von drei Kilometern, also der Distanz, von der aus man die Anlage ungefähr sieht. So soll die Akzeptanz von Windkraftanlagen gefördert werden, die zuletzt stark gelitten hatte. Und wer könnte ernsthaft etwas dagegen haben, wenn auch die betroffenen Gemeinden profitieren?

Dass die Sache nicht ganz so einfach ist, ahnt schon, wer erfährt, dass ausgerechnet die Grünen gegen das Gesetz stimmen wollen. Haben die etwas gegen eine stärkere Partizipation der Gemeinden? Keineswegs, wenn man die Stellungnahmen grüner Landespolitiker verfolgt. Die Grünen halten das Gesetz aber für verfassungswidrig, wie sich auch bei einer Sachverständigenanhörung herausgestellt habe. Schauen wir uns die Sache also einmal an.

Für die Abgabenerhebung durch den Staat gilt die Finanzverfassung. Diese findet man im 10. Abschnitt des Grundgesetzes (GG), also dort, wo man selten hinschaut, wenn man an die deutsche Verfassung denkt. Wann Abgaben zulässig sind, findet sich hier.

Bei dem Windkraft-Euro handelt es sich um eine Sonderabgabe, denn die Abgabe ist keiner anderen Abgabeart zuzuordnen. Für solche Sonderabgaben hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus dem GG strenge Anforderungen abgeleitet, denn natürlich will der Verfassungsgeber nicht, dass der Staat ständig neue Lasten erfindet, die der Bürger dann bezahlen muss. Die Sonderabgabe soll daher eine Ausnahme vom Vorrang des Steuerstaates darstellen.

Das BVerfG verlangt für eine verfassungskonforme Sonderabgabe, daß erstens eine homogene Gruppe belastet wird, die zweitens in einer spezifischen “Sachnähe” zu der zu finanzierenden Aufgabe steht. Drittens muss das Abgabenaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabenpflichtigen, also “gruppennützig” verwendet werden. Zulässige Sonderabgaben sind danach zB die Schwerbehindertenausgleichsabgabe oder die Umlage für das Insolvenzgeld.

Für den Windkraft-Euro dürften nun gleich mehrere Kriterien ein Problem darstellen. Eine homogene Gruppe dürfte in Gestalt von Windkraftanlagenbetreibern in Brandenburg zwar noch vorliegen. Aber besteht eine Sachnähe zu der Aufgabe, die finanziert werden soll? Die Aufgabe besteht ja nicht im Betrieb der Anlagen, die funktionieren auch ohne Abgabe. Die Abgabe soll vielmehr die Akzeptanz stärken, und sind für diese Aufgabe wirklich die Anlagenbetreiber zuständig? Diese nehmen doch nur ein Recht in Anspruch, für dessen Wahrnehmung sie eigentlich keinen Extra-Obolus zahlen müssen, nämlich das Recht, genehmigungsrechtlich zulässige Anlagen zu betreiben. Die Stärkung der Akzeptanz ist – wenn überhaupt – eher eine Staatsaufgabe.

Aber auch das Vorliegen einer ausreichenden Zweckbindung der Abgabe ist ausgesprochen zweifelhaft. Diese soll den Gemeinden für eine Reihe von unterschiedlichen Maßnahmen wie der Ortsverschönerung und der Energiekostenoptimierung zugute kommen, also gerade nicht der Gruppe der Abgabepflichtigen. Verteidiger dieser Abgabe könnten zwar argumentieren, dass sich die Gemeinden über diesen Geldsegen so freuen, dass das Geld indirekt dann doch wieder in Gestalt günstiger Investitionsbedingungen an die Anlagenbetreiber zurückfließt, aber das dürfte dem BVerfG kaum reichen.

Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Windkraft-Euro dem scharfen Blick der Gerichte gewachsen sein wird.

2019-06-12T01:08:56+02:0012. Juni 2019|Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|