Fliegen vs. Strom erzeugen: Zu VG Koblenz, 4 K 1139.19.KO
Eine interessante, wenn auch nach einigen ähnlichen Entscheidungen eher nicht überraschende, Entscheidung hat kürzlich am 30.04.2020 das VG Koblenz getroffen (4 K 1139/19.KO): Im zugrunde liegenden Sachverhalt wollte ein Unternehmen drei Windkraftanlagen errichten. Leider kollidierte dieser Plan mit der Platzrunde eines Flugplatzes, also dem Raum für das standardisierte An- und Abflugverfahren. Der Vorhabenträger erhielt aus diesem Grunde keine Zustimmung nach § 14 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG).
Ein Antrag auf Änderung der Platzrunde bliebt ebenso erfolglos wie das Widerspruchsverfahren. Auch vorm Verwaltungsgericht konnte das Unternehmen sich nun nicht durchsetzen.
Was relativ selten vorkommt: Die Klage scheiterte schon auf Ebene der Zulässigkeit. Es fehlte hier nach Ansicht der Richter an der erforderlichen Klagebefugnis, also der schieren Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Begründung des Gerichts: Das Unternehmen habe kein subjektives öffentliches Recht auf seiner Seite. Die Platzrundenführung sei bestandskräftig. Einen Anspruch auf Neubescheidung vermittele auch § 22 LuftVO nicht. Denn dieser beziehe sich nur auf Gefahren für den Luftverkehr und komme deswegen nicht jemanden zugute, der nicht fliegen, sondern Strom erzeugen wolle. Überhaupt schütze die Norm nur das abstrakte Rechtsgut der Sicherheit des Luftverkehrs, nicht den konkreten von Platzrunde betroffenen Einzelnen.
Damit verfestigt sich eine Rechtsprechung, die gleichwohl nicht überzeugt. Es mag sein, dass die luftfahrtrechtliche Regelung auf den Flugverkehr als alleinige Nutzerin des Luftraums zugeschnitten ist. Doch inzwischen stellt die Windkraft eine Nutzung der Luft dar, die – anders als Sportflüge – dem Allgemeinwohl in Gestalt der Umweltfreundlichkeit und Versorgungssicherheit der Energieerzeugung dienen. Dass hier kein Ausgleich vorzunehmen sei, ist im Ergebnis nicht überzeugend und entspricht auch nicht dem sonstigen Umgang mit Nutzungskonkurrenzen um natürliche Ressourcen wie etwa Boden oder Wasser (Miriam Vollmer).