Windstille überm EEG

Die Politik ringt um zusätzliche Instrumente, um die Emission von Treibhausgasen in den Griff zu bekommen. Dabei dürfen allerdings die Instrumente nicht außer acht gelassen werden, die es schon gibt. Insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das unter anderem Förderungen für Strom aus erneuerbaren Quellen vorsieht.

Nun schlägt die Bundesnetzagentur (BNetzA) Alarm: Sie führt das Ausschreibungsverfahren für Neuanlagen durch, das im EEG 2017 vorgesehen ist. Dieses noch recht neue Instrument soll die Ausbaukosten senken und so auf die lange Sicht die EEG-Umlage wieder reduzieren. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass diejenigen, die neue EE-Anlagen bauen möchten, sich um bestimmte Kapazitäten bewerben. Den Zuschlag soll derjenige erhalten, der am günstigsten erzeugt und deswegen mit einer geringen oder sogar gar keinen Marktprämie auskommt.

Soweit die Theorie. In der Praxis ist nun die zweite Ausschreibungsrunde des laufenden Jahres mit einer deutlichen Unterdeckung beendet worden. Die BNetzA konnte nur 270 MW der gesamten Ausschreibungsmenge von 650 MW zuschlagen. Damit haben alle 35 zugelassenen Gebote den Zuschlag erhalten. Der durchschnittliche Zuschlagswert lag bei 6,13 Cent pro Kilowattstunde. So wird das natürlich nichts mit dem Ausbaupfad für die Erneuerbaren. 

Zu den Ursachen dieser dramatischen Entwicklung findet die Bundesnetzagentur deutliche Worte. Sie führt die geringe Anzahl an Angeboten auf die schwierige Lage bei der Genehmigungserteilung für Windkraftanlagen zurück. Doch worin liegt das? Zumindest einen Teil der Probleme führen wir auf Akzeptanzprobleme zurück. Namentlich erweist sich etwa die bayerische Abstandsregelung als Problem. Hier gilt seit 2014 die sogenannte 10-H-Regel wonach der Abstand eines Windrades von Wohnungen mindestens zehnmal so weit sein muss, wie die Anlage hoch ist. Faktisch gibt es danach in Bayern kaum mehr überhaupt genehmigungsfähige Standorte. Aber auch die Luftsicherung ist immer noch ein Problem. Zudem fehlt es generell an entsprechend ausgewiesenen Flächen. Allzu oft scheuen die Akteure den Konflikt mit der Nachbarschaft. Hier stellt sich die Frage, ob nicht der Bundesgesetzgeber noch einmal aktiv werden sollte.

2019-05-14T12:21:41+02:0014. Mai 2019|Erneuerbare Energien, Strom|

Die verspätete Fledermaus: Zu VG Oldenburg, 5 A 2869/17

Sie haben eine Immissionsschutzgenehmigung? Tja, das hilft Ihnen im Zweifelsfall auch nicht weiter. Dies bezeugt einmal mehr eine bemerkenswerte Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Oldenburg vom 6.12. 2017 (5 A 2869/17).

Die Klägerin in dem Verfahren betreibt eine Windenergieanlage (WEA). Für diese hatte sie 2012 nach einigem Hin und her einen Genehmigungsbescheid erhalten. Der Erteilung dieses Bescheides war ein Gutachten vorangegangen. Dieses Gutachten bescheinigte, dass der Standort für geschützte Fledermausarten unbedenklich sei. Der Genehmigungsbescheid aus 2012 war sodann in Bestandskraft erwachsen, also unanfechtbar geworden.

Als in der Nähe der BEA zwei Bebauungspläne erlassen werden sollten, holte der Beklagte des Verfahrens, das zuständige Bauordnungsamt, erneut Gutachten über die Verbreitung und Aktivität von Fledermäusen ein. 2014 erstattete der beauftragte Biologe das Gutachten auf der Basis von Detektoruntersuchungen aus den Jahren 2011 und 2012. Hier kam es nun zu einer unangenehmen Überraschung: Anders als im Vorfeld der Genehmigungserteilung für die WEA wurden gleich sechs Fledermausarten nachgewiesen: die Zwergfledermaus, die Breitflügelfledermaus, der große Abendsegler und der Kleinabendsegler, die Rauhautfledermaus und die Wasserfledermaus. Außerdem stellte sich auch heraus, dass die Windenergieanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit mit den Fledermäusen kollidiert.

Die Behörde kündigte in der Folge an, eine artenschutzrechtliche Anordnung zu treffen. Diese erging 2016. Die Anordnung hatte es in sich: ein wetterbedingtes nächtliches Betriebsverbot im Sommer, dazu ein teures Gondelmonitoring, die sofortige Vollziehung und ein angedrohtes Zwangsgeld von 10.000 €.

Der Betreiber zog zu Gericht. Das VG Oldenburg entschied jedoch zugunsten der Behörde. Die Bestandskraft der Genehmigung entfalte keine Sperrwirkung. Die Anordnung stelle keinen Widerruf und auch keinen Teilwiderruf der Genehmigung der. Es handele sich auch nicht um eine immissionsschutzrechtliche Auflage. Sondern um eine Maßnahme nach § 3 Abs. 2 BNatSchG. Diese Einordnung macht das Verwaltungsgericht an der fehlenden Erheblichkeit der Anordnung fest, was angesichts der durchaus erheblichen Nutzungseinschränkungen einer breiteren Begründung bedurft hätte, als sie sich im Urteil findet. Auch Verhältnismäßigkeitserwägungen konnten das Verwaltungsgericht nicht vom Gegenteil überzeugen.

Unter die Entscheidung nicht überzeugt. Wenn das BImSchG bestimmte Eingriffsmöglichkeiten in bestandskräftige Bescheide kennt, ist uns nicht nachvollziehbar, wieso dann, wenn deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, einfach zum – vom Prüfprogramm ja an sich umfassten – Naturschutzrecht gegriffen werden kann. Auch die Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit kommt etwas arg kurz. Insbesondere die Hauptbotschaft dieser Entscheidung finden wir problematisch: Die weitere Aushöhlung der Bestandskraft ist ein ernsthaftes Problem für Betreiber und Investoren.

2018-11-09T00:50:35+01:009. November 2018|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Kein Anschluss unter dieser WEA? – Konsultation zu Offshore-Planung eröffnet

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat letzte Woche das öffentliche Beteiligungsverfahren zur Planung der Offshore-Windenergie eröffnet. In dem Entwurf des Flächenentwicklungsplans wird deutlich, dass die Kapazitäten für den Netzanschluss einen Engpass bilden. Dabei wären für die Erfüllung der Klimaziele neue Offshore-Anlagen dringend nötig. Dies gerade angesichts der Tatsache, dass der weitere Ausbau der Windkraft an Land zunehmend auf Akzeptanzprobleme stößt. Für Windparks ohne Netzanschluss ist bislang sowohl die Technologie als auch der Rechtsrahmen nicht weit genug.

Die Erstellung des Flächenentwicklungsplans ist im Rahmen des seit 2017 geltenden Windenergie-auf-See-Gesetzes der erste von drei Schritten in einem gestuften Planungs- und Ausschreibungsprozess. Im Plan legt das BSH die Gebiete für Windenergie sowie die Stromleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nord- und Ostsee im Zeitraum von 2026 bis 2030 fest. Dabei wird detailliert bestimmt, auf welchen Flächen in welchem Kalenderjahr wie viel Leistung an Windenergie in Betrieb genommen werden darf. Außerdem wird festgelegt, welche Stromleitungen mit welchem Trassenverlauf dafür fertiggestellt werden müssen. Planungen im Bereich der Küstengewässer setzen zusätzliche Vereinbarungen mit den Bundesländern voraus. In weiteren Schritten untersucht das BSH die ausgewiesenen Flächen auf ihre Eignung und gibt sie schließlich zur Ausschreibung frei. Erst nach der Erteilung des Zuschlags und Durchlaufen des Zulassungsverfahrens können die Anlagen von den Bietern errichtet werden. Immerhin ist ihnen dann die Marktprämie und die Anbindungskapazität der Stromleitung sicher.

Entgegen dem Vorentwurf enthält der aktuelle Entwurf des Plans auch Informationen über die aktuellen Ausbauziele der Bundesregierung. Allerdings werden diese noch nicht verbindlich in die Planung einbezogen. Deutlich wird, dass nach der aktuellen Planung die Ausbauziele nicht erreicht werden können. Um das Ziel von 65% Ökostrom bis 2030 zu erreichen, wäre eine Erhöhung des Ausbauziels von 15.000 auf mindestens 17.000 oder, wie die Branche und die Küstenländer fordern, sogar 20.000 MW Leistung erforderlich. Selbst wenn das BSH dies für die Planungen konsequent berücksichtigen würde, scheint dies bislang aber unrealistisch. Die Übertragungsnetzbetreiber kommen nämlich mit dem Netzausbau nicht hinterher. Eine Alternative könnten grundsätzlich Offshore-Windparks ohne Netzanschluss sein, allerdings ist sowohl die technische Umsetzung der „Power-to-Gas“-Technologie auf dem Meer bisher nicht weit genug gediehen, als auch der Rechtsrahmen im EEG dafür bislang nicht ausreichend. Hier könnte die derzeit geplante kleine EEG-Novelle Abhilfe schaffen.

2018-11-05T14:36:06+01:005. November 2018|Erneuerbare Energien, Strom|