Wenn ich gar nicht weiterweiß … eine Kommission für die Windkraft?

Windkraft hat ein Imageproblem. Viele Menschen erleben die zum Teil erheblichen Landschaftsveränderungen durch Windkraftanlagen als eine echte Störung ihres Naturerlebens. Dagegen treten die naturschutzrechtlichen Belange, die durch Windkraftanlagen berührt werden, in der Öffentlichkeit fast in den Hintergrund. Befürworter argumentieren regelmäßig, dass auch ein Kohlekraftwerk ja nun nicht gerade durch seine ästhetischen Qualitäten besticht. Doch gerade die Veränderung von bisher naturnahen Landschaften ist vielfach ein Streitpunkt.

Diese Akzeptanzprobleme will die Bundesregierung nun im Zuge des Erlasses des Energie-Sammelgesetzes (aka “Hundert-Tage-Gesetz”) angehen. Wie das aussehen soll? Das weiß die Koalition selbst nicht. Sie wird eine Arbeitsgruppe einsetzen, die Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für Windkraft an Land erarbeiten soll. Als Beispiele für solche Maßnahmen werden genannt: Verbindliche optionale Abstandsregelungen, Höhenbegrenzungen, monetäre Beteiligungen, also offenbar Genossenschaftsmodelle, Stärkung der Entscheidungsbefugnis von Städten und Kommunen Änderungen im Planungsverfahren. Beteiligt werden die Länder, Vertreter von Anwohnerinteressen, der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte-und Gemeindebund und das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende sollen eine Stellungnahme abgeben können.

Die Ergebnisse dieser Kommission sollen bis zum 31.3.2019 vorliegen. Bis zum Herbst des nächsten Jahres will die Koalition dann über konkrete Akzeptanzmaßnahmen und Förderbedingungen sprechen. In diesem Zusammenhang immerhin ein konkreter Vorschlag: Möglicherweise soll es einen Bonus von 0,3 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen im Landessüden geben, wo bisher verhältnismäßig wenig Windkraft steht, aber proportional viel Strom verbraucht wird.

Die wenigen konkreten Maßnahmen, die im Vorschlag genannt werden, lassen jedoch aufhorchen. Geht es hier wirklich darum, bei den Bürgern mehr Begeisterung für Windkraftanlagen zu wecken? Oder würde die Stärkung von Entscheidungsbefugnissen der kommunalen Gebietskörperschaften nicht eher dazu führen, dass es angesichts starker Widerstände dann eben oft keine Windkraftanlagen gibt? Handelt es sich also um einen Vorschlag, der zu mehr Windkraft führt? Oder laufen die Maßnahmen am Ende auf Windkraftverhinderungsmaßnahmen hinaus? Angesichts des Ausbaupfades für erneuerbare Energien ist eine Abschwächung des Ausbaus der Windkraft an Land jedenfalls hochproblematisch. 2030 sollen 65 % der verbrauchten Strommengen aus erneuerbaren Quellen stammen. Ein Zurückweichen bei der Windkraft wäre schwer zu kompensieren.

Es bleibt schon deswegen spannend, was aus diesem Bestandteil des Energie-Sammelgesetzes wird, dass nun nach langem Tauziehen vom Bundeskabinett verabschiedet wurde. Möglicherweise gelingt es im parlamentarischen Verfahren ja noch, bereits jetzt etwas konkreter zu werden. Die Verschiebung weiterer Entscheidungen, um die der Bundesgesetzgeber am Ende doch nicht herum kommt, in eine weitere Kommission kann angesichts der strikten Ausbauziele und der hierfür laufenden Fristen eigentlich nicht sinnvoll sein.

2018-11-01T10:00:09+01:001. November 2018|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|

Rattenrennen der Windkraftanlagen: Entscheidung des OVG Münster v. 18.09.2018

Dass den letzten die Hunde beißen, ist aus dem Immissionsschutzrecht unter dem Stichpunkt Critical Loads bekannt. Wir erinnern uns etwa an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster, das zu der Entscheidung kam, dass zusätzliche Schadstoffeinträge durch ein weiteres, später als andere Neubauten genehmigtes Kraftwerk im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) additiv berücksichtigt werden müssen. Deswegen hob es 2011 Teilgenehmigung und Vorbescheid für das Kohlekraftwerk Lünen der Trianel auf.

Wiederum das OVG Münster hat sich nun mit Datum vom 18.09.2018 (Az.: 8 A 1884/16; 8A1886/16) zu einem anderen Prioritätsverhältnis geäußert. In dieser interessanten Entscheidung geht es um Windkraftanlagen (WKA). Die beiden konkurrierenden WKA liegen rund 200 Meter auseinander. Bei bestimmten Windrichtungen muss eine der Anlagen abgeschaltet werden, sonst kommt es zu die Standsicherheit beeinträchtigenden Turbulenzen. Doch wonach richtet sich, wer nun seine Anlage abschalten muss? Unfair wäre es, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Denn das würde der Manipulation Tür und Tor öffnen: Durch Vorlage eines nahezu inhaltsleeren schnellen Antrags könnte ein pfiffiger Betreiber sich Vorteile verschaffen, auch wenn er wüsste, dass der Antrag in dieser Form komplett chancenlos sei. Ebenso wäre es nicht sachgerecht, auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen. Denn dann ginge es von Zufälligkeiten in der Genehmigungsbehörde und anderen beteiligten Behörden ab, welcher Bescheid zuerst das Haus verlässt. Das OVG Münster hat deswegen auf die Einreichung eines prüffähigen Antrags abgestellt. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass auch ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid reicht, um das Erstgeburtsrecht der Anlage zu sichern.

Die Entscheidung ist für Anlagenbetreiber, aber insbesondere auch für Planungsbüros interessant. Immerhin ist es nicht fernliegend, dass aus kleinen Fehlern oder Verzögerungen bei der Erbringung von Planungsleistungen, insbesondere auch Gutachten, die für den Genehmigungsantrag erforderlich sind, echte finanzielle Nachteile entstehen, die weit über einen leicht verzögerten Start hinausgehen. Auch abseits der Frage, wie gut das einzelne Planungsbüro versichert ist, sollte dies gerade in begehrten, guten Lagen im Hinterkopf bleiben.

2018-09-19T08:34:25+02:0019. September 2018|Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|