Notbetrieb und Aktenberge

An vielen Gerichten in Deutschland herrscht Notbetrieb. Das heißt, dass momentan oft nur noch Eilverfahren betrieben werden. Außerdem müssen Verhandlungen abgesagt oder verschoben werden und es gibt strenge Zugangskontrollen an den Gerichten. Teilweise werden auch eingehende Klagen erst mit Verzögerung registriert. Am Verwaltungsgericht in Berlin ist jeweils nur ein Richter jeder Kammer vor Ort. Alle anderen sind im Homeoffice. Das Kammergericht (KG) hat derzeit einen Not-Geschäftsverteilungsplan, der beinhaltet, dass von sonst 22 Kammern nur noch zwei vor Ort sind, um Eilverfahren zu bearbeiten. Der Gerichtsbetrieb ist dementsprechend eingeschränkt. Letztlich hängt es, wegen der Unabhängigkeit der Justiz, wie immer sehr stark vom einzelnen Richter ab, wie laufende Verfahren betrieben werden.

Auf Dauer kommt auch auf das Rechtssystem eine Belastungsprobe zu. Denn während viele laufende Verfahren nicht abgearbeitet werden können, kommen mit einer gewissen Verzögerung nun eine Menge neuer Streitigkeiten auf die Gerichte zu. Betroffen ist nicht nur das Verwaltungsrecht durch die aktuellen Eilverfahren gegen Ausgangsbeschränkungen und andere Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. Demnächst wird es auch um Entschädigungen für Betroffene von Quarantänemaßnahmen oder Betriebsschließungen gehen. Ganz zu schweigen von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wo sich Streitigkeiten über Mietzahlungen und über Strom- und Gasrechnungen häufen dürften.

Insofern beginnt nicht nur an Schulen und in Kitas, sondern auch an Gerichten die Diskussion darüber, wann der Notbetrieb wieder durch den normalen Gerichtsbetrieb abgelöst werden kann. Außerdem wird Richtern empfohlen, sich nun im Homeoffice um liegen gebliebene Verfahren und organisatorische Dinge zu kümmern, die ohnehin erledigt werden müssen, bevor die zu erwartenden Klagewelle über die Gerichte hereinbricht. Ein Gutes hat die Corona-Krise möglicherweise im Rechtswesen: Die Gerichte sind nun auch aufgrund des Homeoffice gezwungen, sich verschärft über Digitalisierung der Aktenberge und sogar Verhandlungen im virtuellen Gerichtssaal Gedanken zu machen. Am Ende resultiert daraus möglicherweise sogar noch ein Effizienzgewinn (Olaf Dilling).

2020-04-15T10:32:04+02:0015. April 2020|Allgemein|

So konkret wie nötig, so allgemein wie möglich…

Mit Arbeitsrecht beschäftigen wir uns höchstens mal am Rande. Nun hat aber das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu einem Thema entschieden, womit wir doch hin und wieder zu tun haben, nämlich Unterlassungsanträge (BAG, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 42/17).

Mit dem Unterlassungsantrag ist es nämlich so eine Sache. § 253 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) fordert die Bestimmtheit der Anträge in der Klageschrift. Das ist bei Leistungsklagen, zum Beispiel auf Zahlung einer bestimmten, vertraglich geschuldeten Vergütung meist kein großes Problem. Ganz anders beim Unterlassungsantrag. Der Unterlassungsantrag kann zwar ganz konkret gefasst sein und sich auf eine bereits erfolgte Rechtsverletzung beziehen. Dann ist aber die Frage, ob der Beklagte nicht Möglichkeiten findet, das mit der Klage erwirkte Verbot zu umgehen.

Oft behelfen sich die Anwälte daher mit Anträgen, in denen die Handlungen, die unterlassen werden sollen, erst allgemein benannt, dann aber konkret zugespitzt werden: Dies meist unter Zuhilfenahme des Wörtchens “insbesondere…”

Letztes Jahr hat der Bundesgerichtshof (BGH) über einen solchen Fall entschieden. Ein Kläger hatte in der Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung “Champagne” im Zusammenhang mit dem Tiefkühlprodukt “Champagner Sorbet” eine Rechtsverletzung gesehen. Das “insbesondere, wenn dies wie in einem im Antrag abgebildeten Produktbild geschieht”. Hier hatte der BGH angenommen, dass es sich um einen unechten Hilfsantrag handele, d.h. ein Antrag, der nur zum Tragen kommt, wenn die Klage im Hauptantrag ohne Erfolg ist.

Doch zurück zur Entscheidung des BAG: Hier hatte ein Betriebsrat eines Krankenhauses gegen den Arbeitgeber geklagt. Der Betriebrat wandte sich gegen unabgestimmte Dienstpläne und in sechs weiteren Anträgen gegen mögliche Umgehungsstrategien, mit denen der Arbeitgeber Beschäftigte auch außer Plan einsetzen könnte. Das BAG hat die Unterlassungsanträge als bestimmt genug angesehen. Es schreibt dazu:

“Insoweit ist bei einem Unterlassungsbegehren, dem notwendig gewisse Generalisierungen innewohnen, anerkannt, dass die Verwendung allgemein gehaltener Formulierungen oder von rechtlichen Begriffen nach den Umständen des Einzelfalls den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen, wenn – wie hier – zum Verständnis der Begriffe auf die mit dem Antrag beanstandeten konkreten Verletzungshandlungen und die Antragsbegründung zurückgegriffen werden kann.”

Mit anderen Worten: ein bisschen allgemein ist ok, wenn durch die Umstände des Falls und die Begründung in der Klageschrift eine Konkretisierung möglich ist.

Dem Betriebsrat hat es letztlich nicht geholfen. Die Klage wurde in der Sache als unbegründet zurückgewiesen.

2019-06-05T10:09:37+02:005. Juni 2019|Allgemein|