Schulpflicht trotz Corona – aber nur für manche…
Zu den vielen Eilentscheidungen über die Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen durch Corona-Maßnahmen kommen nun auch welche zu selektiven und schrittweisen Lockerungen hinzu: So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg über die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in den vierten Klassen der niedersächsischen Grundschulen entschieden. Eine Schülerin, hatte sich, vertreten durch ihre Eltern, dagegen gewandt. Die Eltern argumentierten, dass ihre Tochter wegen der Ungleichbehandlung unterschiedlicher Klassenstufen im Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Es stelle eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber anderen Grundschülern dar, die noch nicht wieder zur Schule müssten.
Das Gericht sah die Sache anders. Es handle sich um eine durch die schrittweise Öffnung bedingte zeitliche Ungleichbehandlung. Diese sei notwendig, um den Bildungseinrichtungen Zeit für die Umsetzung der Maßnahmen zum Infektionsschutz und gegebenenfalls zu ihrer Anpassung zu geben. Außerdem solle durch die allmähliche Öffnung eine unkontrollierte Ausbreitung der Krankheit verhindert werden. Dass in den Grundschulen ausgerechnet die vierten Klassen zuerst wieder beschult würden, habe gute Gründe: Den ältesten Schülern könne die Einhaltung der neuen Regeln am ehesten zugetraut werden. Für die Entscheidung über den Wechsel auf weiterführende Schulen sei der Präsenzunterricht zwar nicht zwingend, aber dennoch wichtig. Unterricht beschränke sich nicht aus reine Wissensvermittlung und Benotung. Vielmehr sei für die Persönlichkeitsentwicklung die Interaktion mit Lehrern und anderen Schülern besonders wichtig (Olaf Dilling).