Umweltrecht: Widerspruch gegen Welzow-Süd
Der Umweltverband BUND hat, juristisch unterstützt von ClientEarth, Widerspruch gegen die Genehmigung des neuen Hauptbetriebsplans des Tagebaus Welzow Süd eingelegt. Dieser stellt die genehmigungsrechtliche Grundlage für den Betrieb bis 2022 dar.
Das Argument der Umweltschützer: Genehmigungen für einen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan sind nur zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass nach dem Ende des Bergbaus genug Mittel für die Rekultivierung vorhanden sind. Es soll nicht der Fall eintreten, dass Unternehmen erst Bodenschätze nutzen und die im Bergbau erwirtschafteten Gewinne an ihre Anteilseigner ausschütten, aber der Fiskus – also der Steuerzahler – am Ende sehen kann, wie er das riesige Loch im Boden wieder in eine Landschaft verwandelt. Diese Genehmigungsvoraussetzung sieht der BUND nicht für gegeben an. Das Argument der Umweltschützer: Die Vorsorgevereinbarung zwischen Betreiber LEAG und dem Land Brandenburg vom 1. Juli 2019 erlaube und gebiete weitere Sicherheitsleistungen der LEAG nach § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG, der lautet:
„Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu sichern.“
Diese Sicherheitsleistungen seien unzureichend festgesetzt, denn der bevorstehende Kohleausstieg reduziere absehbar die Erträge der LEAG mit ihrem Braunkohletagebau. Mit anderen Worten: Der BUND weist darauf hin, dass am Ende die Zweckgesellschaft, die nach der Vorsorgevereinbarung gegründet worden ist, zu wenig Geld haben könnte, um die Rekultivierung zu bezahlen.
Wie die Erfolgsaussichten des Vorgehens aussehen, ist schwer zu prognostizieren. Schon auf der Zulässigkeitsebene argumentieren manche Juristen, dass es keine umweltrechtliche Frage sei, ob genug Mittel für die Rekultivierung vorhanden sind. Die Regelung diene nicht dem Schutz der Umwelt, sondern „nur“ dem Schutz des Steuerzahlers. Auch in inhaltlicher Hinsicht ist es nicht leicht, zu beurteilen, ob tatsächlich zu wenig Mittel fließen. Die Vorsorgevereinbarung ist in ihren entscheidenden Teilen nämlich wegen angeblicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht veröffentlicht. Die wenigen bekannten Fakten lassen keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob es am Ende möglicherweise nicht mehr für eine Rekultivierung reicht. Neben der materiellen Frage geht es hier ganz sicher auch um unzureichende Transparenz.
In dieser Hinsicht ist das Vorgehen des BUND selbst unabhängig vom Ausgang strategisch sinnvoll. Denn das Widerspruchsverfahren ist Voraussetzung einer Klage, in der Behörde wie LEAG als Beigeladene sich nicht darauf zurückziehen können, es gehe niemanden etwas an, wie die Gelder aufgebracht werden, und man müsse schon darauf vertrauen, dass es reicht. Selbst wenn hier Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen sollten, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, bietet § 99 Abs. 2 VwGO ein Verfahren, in dem das Gericht überprüft, ob Unterlagen wirklich geheim gehalten werden dürfen (Miriam Vollmer)