Der digitale Gemeinderat

Auch auf lokaler Ebene gibt es in der Pandemie neue Anforderungen an Digitalisierung. Denn Gemeinderatssitzungen sind aus Infektionsschutzgründen oft nicht wie gewohnt möglich. Allerdings sieht das Kommunalverfassungsrecht in allen Bundesländern den Öffentlichkeitsgrundsatz vor. Dieser folgt aus Artikel 28 Grundgesetz, in dem Anforderungen an die demokratische Verfassung von Kommunen formuliert sind.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist einer der Verfahrensgrundsätzen des Kommunalrechts. Denn nur durch die Öffentlichkeit von Sitzungen können Kommunalvertretungen ihre Repräsentations-, Integrations- und Kontrollfunktion erfüllen. Da Öffentlichkeit aber bislang real und nicht virtuell verstanden wurde, sind digitale Sitzungen kommunaler Gremien bisher oft nicht vorgesehen.

Voraussetzung dafür wären jedenfalls gesetzliche Grundlagen, die in manchen Bundesländern, zum Beispiel NRW, noch nicht vorhanden sind. Aber selbst dann sind noch verfassungsrechtliche Grundlagen zu beachten. Im Prinzip soll jedermann während der ganzen Dauer der Sitzung die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Dies schließt im Prinzip zwar nicht aus, dass digitale Technik zum Einsatz kommt. Allerdings muss es auch für Menschen, die keinen Zugang zu digitaler Infrastruktur haben, Möglichkeiten zum Zugang geben. Dies kann zum Beispiel dadurch ermöglicht werden, dass die Übertragung in einen öffentlich zugänglichen Saal erfolgt (Olaf Dilling).

2021-03-30T01:18:21+02:0030. März 2021|Verwaltungsrecht|

Notbetrieb und Aktenberge

An vielen Gerichten in Deutschland herrscht Notbetrieb. Das heißt, dass momentan oft nur noch Eilverfahren betrieben werden. Außerdem müssen Verhandlungen abgesagt oder verschoben werden und es gibt strenge Zugangskontrollen an den Gerichten. Teilweise werden auch eingehende Klagen erst mit Verzögerung registriert. Am Verwaltungsgericht in Berlin ist jeweils nur ein Richter jeder Kammer vor Ort. Alle anderen sind im Homeoffice. Das Kammergericht (KG) hat derzeit einen Not-Geschäftsverteilungsplan, der beinhaltet, dass von sonst 22 Kammern nur noch zwei vor Ort sind, um Eilverfahren zu bearbeiten. Der Gerichtsbetrieb ist dementsprechend eingeschränkt. Letztlich hängt es, wegen der Unabhängigkeit der Justiz, wie immer sehr stark vom einzelnen Richter ab, wie laufende Verfahren betrieben werden.

Auf Dauer kommt auch auf das Rechtssystem eine Belastungsprobe zu. Denn während viele laufende Verfahren nicht abgearbeitet werden können, kommen mit einer gewissen Verzögerung nun eine Menge neuer Streitigkeiten auf die Gerichte zu. Betroffen ist nicht nur das Verwaltungsrecht durch die aktuellen Eilverfahren gegen Ausgangsbeschränkungen und andere Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. Demnächst wird es auch um Entschädigungen für Betroffene von Quarantänemaßnahmen oder Betriebsschließungen gehen. Ganz zu schweigen von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wo sich Streitigkeiten über Mietzahlungen und über Strom- und Gasrechnungen häufen dürften.

Insofern beginnt nicht nur an Schulen und in Kitas, sondern auch an Gerichten die Diskussion darüber, wann der Notbetrieb wieder durch den normalen Gerichtsbetrieb abgelöst werden kann. Außerdem wird Richtern empfohlen, sich nun im Homeoffice um liegen gebliebene Verfahren und organisatorische Dinge zu kümmern, die ohnehin erledigt werden müssen, bevor die zu erwartenden Klagewelle über die Gerichte hereinbricht. Ein Gutes hat die Corona-Krise möglicherweise im Rechtswesen: Die Gerichte sind nun auch aufgrund des Homeoffice gezwungen, sich verschärft über Digitalisierung der Aktenberge und sogar Verhandlungen im virtuellen Gerichtssaal Gedanken zu machen. Am Ende resultiert daraus möglicherweise sogar noch ein Effizienzgewinn (Olaf Dilling).

2020-04-15T10:32:04+02:0015. April 2020|Allgemein|

Grundkurs Energie: Verspätung beim MsbG

Als Berliner kennen wir uns mit peinlichen Verspätungen bei großen Infrastrukturprojekte natürlich aus. Aber war ihnen eigentlich bereits klar, dass bereits ab 2017 Kunden mit einem Stromverbrauch von über 10.000 KWh pro Jahr mit einem intelligenten Stromzähler umgerüstet werden sollten? Diese sogenannten Smart Meter sind digitale, internetfähige Stromzähler, die es künftig ermöglichen sollen, in Echtzeit aktuelle Verbrauchsdaten abzufragen. Durch die verbesserten Kontrollmöglichkeiten sollen Smart Meter eine wichtige Rolle dabei spielen, das wegen eines wachsenden Anteils fluktuierender Mengen immer fluidere Stromnetz der Zukunft zu stabilisieren. Praktisch heißt das wohl, dass wir unsere Waschmaschinen dann betreiben sollen, wenn gerade sonst niemand elektrische Geräte benutzt. 

Gegenwärtig läuft es nicht. Grund sind Sicherheitsprobleme. Bis jetzt ist noch kein Smart-Meter-Gateway zertifiziert. Der Zeitplan des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) kann also jetzt schon nicht eingehalten werden, denn die Pflichten zur Umrüstung greifen (zuzüglich einer wirtschaftlichen Komponente) erst dann, wenn es mindestens drei zertifizierte Smart-Meter-Gateways gibt. Aktuell existiert aber noch nicht eins. Ob Kunden mit einem Verbrauch von über 6.000 kWh bis unter 10.000 kWh wie geplant ab 2020 umgerüstet werden können, ist damit weiterhin eher fraglich. Bis 2032 soll jeder Zähler intelligent oder zumindest modern sein. Unter einem modernen Zähler steht man dabei einen Zähler, der digital funktioniert, auch wenn er nicht mit dem Internet verbunden ist.

Doch ist diese Verzögerung für den Verbraucher wirklich ein Nachteil? Mit anderen Worten: Möchten wir wirklich sehr dringend wissen, was die laufende Waschmaschine in Echtzeit verbraucht? Werden Verbraucher wirklich die Möglichkeit nutzen, ihren Stromverbrauch gerätescharf zu identifizieren und zu optimieren? Das bisherige Konsumverhalten spricht eher dagegen. Regelungen, mit denen die Politik in der Vergangenheit den Verbraucher mit mehr Information ertüchtigen wollte, haben nur in Ausnahmefällen die erhofften Effekte erbracht. Zudem stellt sich die Frage, ob der normale private oder auch gewerbliche Verbraucher überhaupt die Möglichkeit einer Feinsteuerung seiner Verbräuche besitzt.

Demgegenüber stehen erhebliche Aufwendungen und Mehrkosten. Die neuen Zähler sind schließlich nicht umsonst. Und ob der Verbraucher diese Ausgaben durch Einsparungen beim Strom wirklich refinanziert bekommt? Auch viele Versorger sind skeptisch. Denn die Liberalisierung des Messwesens zieht als Nebenfolge der erhofften volkswirtschaftlichen Vergünstigungen durch mehr Wettbewerb erhebliche administrative Mehraufwendungen nach sich. Bei so vielen offenen Fragen stellt sich durchaus die Frage, ob Aufwand und Ertrag in einem vernünftigen Verhältnis stehen.

Auch das kennen wir als Berliner nur allzu gut. Wir beispielsweise sind (pssst!) an einer kostspieligen Fertigstellung des neuen BER gar nicht interessiert: Es fliegt sich auch von Tegel ganz gut.

2018-10-17T00:34:41+02:0017. Oktober 2018|Digitales, Strom|