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Emissi­ons­handel: Frisst Corona EUAs?

Was für eine harte Bremsung: Schon 650.000 Unter­nehmen in Deutschland haben Kurzarbeit beantragt. Viele dieser Unter­nehmen sind im Dienst­leis­tungs­ge­werbe zuhause oder gehören der Kreativ­wirt­schaft an, aber auch in den Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes macht sich bemerkbar, dass die Nachfrage aus In- wie Ausland rapide nachge­lassen hat. Und auch Unter­nehmen, die weiter­ar­beiten, bemerken die sinkende Nachfrage.

Diese Entwicklung ist deutlich an der Entwicklung der Strom­nach­frage und des Kurses für Emissi­ons­be­rech­ti­gungen abzulesen. Doch auch wenn die Kosten für EUA nun deutlich nachge­lassen haben: Noch deutlich günstiger werden die Zerti­fikate schon wegen des Marksta­bi­li­täts­me­cha­nismus nicht werden, der bei mehr als 800 Mio. Berech­ti­gungen im Umlauf Zerti­fikate auf einem Kommis­si­ons­konto „parkt“, um einen weiteren Preis­verfall zu stoppen. Emissi­ons­be­rech­ti­gungen bleiben damit eine relevante Ressource für Unter­nehmen, deren Anlagen dem Treib­hausgas-Emissi­ons­han­­dels­­gesetz (TEHG) unter­fallen. Damit stellt sich die Frage: Wie wirkt sich ein Rückgang der Produktion auf die Zuteilung kosten­loser Zerti­fikate aus?

In der aktuell laufenden 3. Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels regelt § 21 der Zutei­lungs­ver­ordnung 2020 (ZuV 2020) den Fall einer ohne vorher­ge­hende technische Maßnahme rückläu­figen Auslastung. Hier ist angeordnet, dass bei Auslas­tungs­rück­gängen von Zutei­lungs­ele­menten (z. B. das Produkt „Pappe“ oder „Dampf“) von 50% oder mehr die Zuteilung reduziert wird. Doch ein Blick in § 21 Abs. 2 ZuV 2020 zeigt: Diese Verrin­gerung der kosten­losen Zuteilung greift erst im nächsten Kalen­derjahr. Das nächste Kalen­derjahr ist 2021. Aber 2021 ist nicht mehr Teil der 3. Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­hanndels, so dass auch die für diese Handel­s­pe­riode geltende ZuV 2020 nicht mehr gilt.Interessant sind also die Zutei­lungs­regeln der nächsten Handelsperiode.

Die Regeln für Auslas­tungs­rück­gänge in der nächsten Handel­s­pe­riode von 2021 bis 2030 sind in der DVO 2019/1842 geregelt (hier im Detail erläutert). Hier ist detail­liert geregelt, wann die – beantragte, aber noch nicht vollzogene – Zuteilung für emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen angepasst wird. Generell soll eine solche Anpassung nach oben und unten statt­finden, wenn 15% oder mehr von der Auslastung abgewichen wird, die der Zuteilung zugrunde liegt.

Erfreulich immerhin: Anders als in der dritten Handel­s­pe­riode wird die Korrektur in Zukunft auf Grundlage von zwei und nicht nur von einem Kalen­derjahr statt­finden. Das bedeutet, dass selbst wenn 2020 wegen der Corona­krise schlechter ausfallen als der der Zuteilung zugrunde liegende Zeitraum, immerhin noch jeweils ein weiteres Jahr poten­ti­eller ausglei­chend wirkt: Für die Zuteilung 2021 kommt es auf 2019 und 2020 an. Für 2022 wird es auf 2020 und 2021 ankommen.

Insofern steht für viele Unter­nehmen zu hoffen, dass der aktuelle Einbruch sich durch den gegenüber der 3. Handel­s­pe­riode verlän­gerten Vergleichs­zeitraum relati­viert und mögli­cher­weise ganz ausgleicht, so dass es gar nicht zu einer Zutei­lungs­re­du­zierung kommt. Unter­nehmen, die mit mehreren Anlagen produ­zieren, sollten die Grenze von 15% aber im Blick behalten: Zwei Anlagen mit Auslas­tungs­rück­gängen von je 14% sind zutei­lungs­öko­no­misch vorteil­hafter als 16% und 14% (Miriam Vollmer).

Von |14. April 2020|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Fernwärme: Veröf­fent­li­chung nicht vergessen!

Inzwi­schen hat es sich bei vielen Fernwär­me­ver­sorgern herum­ge­sprochen, dass die Praxis, Änderungen der Allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen – etwa die Preis­gleit­klausel – nur durch Veröf­fent­li­chung in Kraft zu setzen, vom OLG Frankfurt mit Entscheidung vom 21.03.2019 (Az.: 6 U 190/17) verworfen wurde. Unter­nehmen versuchen nun auf breiter Front, anste­hende Änderungen ihrer Preis­gleit­klauseln in Kraft zu setzen, indem sie alle Fernwär­me­kunden anschreiben (ausführ­licher auch hier).

Doch reicht das wirklich aus, um die laufenden Verträge zu ändern? Ein Blick in die Entscheidung des OLG Frankfurt macht zumindest aktuell hellhörig. Denn hier auf S. 6 der Entscheidung heisst es, dass § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV nicht einen alter­na­tiven Weg zur Inkraft­setzung von Versor­gungs­be­din­gungen durch Veröf­fent­li­chung eröffne, sondern eine „(weitere) formelle Voraus­setzung für das Wirksam­werden derar­tiger Änderungen“ aufstelle.

Was bedeutet das nun für den Fernwär­me­ver­sorger? Er muss – anders als als Grund­ver­sorger für Gas oder Strom – sich um die Unter­schrift seines Kunden bemühen, aber – anders als der Versorger im Sonder­kun­den­ver­hältnis – zusätzlich noch veröf­fent­lichen. Andern­falls wird die Änderung der Versor­gungs­be­din­gungen nicht wirksam. Dieses Ergebnis mutet lebens­fremd an, zumal der entste­hende Mehraufwand am Ende in Gestalt von steigenden Kosten­auf­wänden allen Kunden zur Last fällt. Doch solange sich der Bundes­ge­richtshof (BGH) nicht klar anders posit­i­niert oder der Gesetz­geber die Regeln neu setzt und etwa der Grund­ver­sorgung Strom und Gas anpasst, sollten Versorger hier sorgfältig arbeiten, da ansonsten Rückfor­de­rungs­an­sprüche entstehen können (Miriam Vollmer)

Ein warmes Interesse für Fernwärme? Wir schulen per Webinar am 22.04.2020 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur AVBFern­wärmeV rund um Entnah­me­kunden, Preis­gleit­klauseln, Vorkasse, Vertrags­lauf­zeiten und vieles mehr. Infos und Anmel­de­for­mular gibt es hier. Oder Sie melden sich per E‑Mail bei uns an.

Von |9. April 2020|Kategorien: Vertrieb, Wärme|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

PV-Anlagen auf Großparkplätzen

Im Umwelt­schutz ist Flächen­ver­brauch schon lange ein Problem. Das heißt, natürlich werden Flächen – genauso wie Energie – nicht buchstäblich „verbraucht“. Vielmehr werden land- oder forst­wirt­schaftlich genutzte oder ungenutzte Flächen in Siedlungs- und Verkehrs­flächen umgewandelt. Zwar ist der Flächen­ver­brauch seit der Jahrtau­send­wende in Deutschland von ca. 120 ha pro Tag auf etwa 60 ha zurück­ge­gangen und hat sich damit fast halbiert. Aber angesichts der Tatsache, dass es ja um den Netto­zu­wachs geht und nur wenig Flächen rückgebaut werden, gibt es deshalb wenig Grund zur Entwarnung.

Auch erneu­erbare Energien können Flächen in Anspruch nehmen, nicht nur beim Anbau von Energie­pflanzen, was aber kein Flächen­ver­brauch im engeren Sinne ist. Aber schon bei der Nutzung der Windenergie und vor allem bei PV-Anlagen auf Freiflächen. Für die Erzeugung von Energie aus Photo­voltaik ist das ein Problem, denn nur Anlagen auf Dächer alleine bringen nicht die nötige Fläche zusammen, um im nennens­werten Umfang Strom zu erzeugen.

Eine gute und bislang immer noch zu wenig genutzte Möglichkeit ist die Kombi­nation von Parkplätzen und PV-Anlagen. Das reduziert durch geschickte Kombi­nation von Nutzungen den Flächen­ver­brauch. Zudem bietet die dabei nebenbei entste­hende „Überda­chung“ einen echten Mehrwert für die Nutzer des Parkplatzes, da er bei Sonne verschattet wird und auch bei Wind und Regen Schutz bieten kann.

Nicht zuletzt wegen des Flächen­ver­brauchs werden nach dem EEG 2007 große PV-Freiflä­chen­an­lagen nur noch bedingt gefördert. Jedoch gelten PV-Anlagen auf Großpark­plätzen nicht als Freiflä­chen­an­lagen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG. Parkplätze werden nämlich als „bauliche Anlagen“ einge­stuft, die primär anderen Zwecken als der Strom­erzeugung aus Sonnen­en­ergie dienen. Daher ergibt sich ein Zahlungs­an­spruch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG.

Anders als Freiflä­chen­an­lagen unter­liegen Anlagen auf baulichen Anlagen auch keiner Größen­be­schränkung wie sie für Freiflä­chen­an­lagen in § 38a Nr. 5 a EEG vorge­sehen ist. Auch das Geneh­mi­gungs­ver­fahren für solche Anlagen ist gegenüber Freiflä­chen­an­lagen erleichtert (Olaf Dilling).

Von |8. April 2020|Kategorien: Erneu­erbare Energien, Strom, Umwelt, Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Indus­trie­strom­ver­träge und Corona

In der Branche wird disku­tiert, ob und unter welchen Bedin­gungen Indus­trie­un­ter­nehmen verein­barte Strom­mengen bezahlen müssen, auch wenn sie sie aktuell wegen der Corona bedingten Krise nicht abnehmen können. Der Hinter­grund ist insofern ernst, als dass schon jetzt der Strom­ver­brauch deutlich zurück­ge­gangen ist.

Noch verhält­nis­mäßig klar dürfte die Lage sein, wenn Unter­nehmen nicht abnehmen können, weil sie durch Verordnung oder Allge­mein­ver­fügung eines Bundes­landes schließen mussten. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit zur Abnahme, so dass auch keine entspre­chende Verpflichtung bestehen kann. Damit entfällt auch die Pflicht, die nicht abgenom­menen Mengen zu bezahlen.

Doch so klar ist die Lage selten, denn gerade Indus­trie­un­ter­nehmen dürfen ja regel­mäßig weiter­pro­du­zieren. Es fehlt ihnen „nur“ an Abnehmern für ihre Produktion. Nun gibt es Stimmen, die auch dies parallel zur „echten“ Unmög­lichkeit behandeln wollen und damit eine Zahlungs­pflicht des Indus­trie­un­ter­nehmens verneinen. Doch ist das wirklich überzeugend? Mit gutem Grund hat der Gesetz­geber zwischen Pflichten, die niemand erfüllen kann, Pflichten, die der Verpflichtete nicht erfüllen kann, und allen anderen Fällen, in denen die im Gegen­sei­tig­keits­ver­hältnis stehende Zahlungs­pflicht nicht entfällt, diffe­ren­ziert. In solchen Fällen dürfte deswegen nur dann von einem Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht in Hinblick auf die Vergütung für den nicht gezahlten Strom ausge­gangen werden, wenn dies aus dem Vertrag so hervorgeht. In den meisten Take-or-Pay-Verträgen etwa wollten die Parteien ja etwas ganz anderes als einen Wegfall der Zahlungs­pflicht in schlechten Zeiten. Hier schlägt nun allen­falls die Stunde der ansonsten oft eher formelhaft verwen­deten und wenig beach­teten force-majeure-Klauseln.

Es gilt damit in der Corona-Krise wie so oft: Es kommt darauf an. Man muss sich den Vertrag anschauen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie möchten, dass wir uns Ihren Vertrag anschauen, melden Sie sich bitte bei uns per E‑Mail oder telefo­nisch unter 030 403 643 62 – 0

Von |7. April 2020|Kategorien: Industrie, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Zur Recht­mä­ßigkeit von Zweitwohnungsverboten

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus stoßen generell auf viel Verständnis in der Bevöl­kerung. Die Bilder aus Italien, Spanien und inzwi­schen vermehrt auch aus den USA sind eine tägliche Mahnung, nicht auch in Deutschland so viele Menschen­leben aufs Spiel zu setzen.

Für den Rechts­staat sind die Maßnahmen dennoch eine Belas­tungs­probe. Denn aus verfas­sungs­recht­licher Sicht stellen sich durchaus berech­tigte Fragen nach den Geset­zes­grund­lagen und nach der Verhält­nis­mä­ßigkeit vieler Maßnahmen angesichts erheb­licher Grund­rechts­ein­griffe. Nach der ersten Schock­starre sind daher inzwi­schen auch etliche Eilan­träge bei den Verwal­tungs­ge­richten einge­gangen. Ein Teil davon betrifft das sogenannte Anrei­se­verbot auswär­tiger Zweit­woh­nungs­be­sitzer, das einige Bundes­länder, z.B. Schleswig-Holstein, Nieder­sachsen und Mecklenburg-Vorpommern ausge­sprochen haben. Betroffen sind davon nicht ausschließlich Touristen, die Urlaub machen wollen, sondern reguläre Eigen­tümer einer Ferien- oder Teilzeitwohnung.

Unter den Verwal­tungs­ge­richten besteht Uneinigkeit, ob die Allge­mein­ver­fü­gungen oder Verord­nungen recht­mäßig sind, mit denen diese Verbote ausge­sprochen werden. Das Verwal­tungs­ge­richt Potsdam hatte am 31.03.2020 zunächst einem Eilantrag gegen eine Verfügung des Landkreises Ostpri­­gnitz-Ruppin statt­ge­geben. Es sei nicht ersichtlich, dass das lokale Gesund­heits­system ohne eine entspre­chende Anordnung überlastet sei. Zudem sei auch der Zusam­menhang dieser Maßnahme mit dem Funktio­nieren des Gesund­heits­systems nicht aufge­zeigt worden.

Anders entschied dagegen wenige Tage später das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Schleswig-Holstein, ebenfalls im Eilver­fahren. Das OVG ist sowohl der Auffassung, dass die Maßnahme von der General­klausel des § 28 Abs. 1 Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) gedeckt sei. Außerdem sei sie die Maßnahme auch erfor­derlich, denn die Kapazi­täten der Gesund­heits­ver­sorgung seien auf die Einwohner Nordfries­lands mit Erstwohnsitz ausgelegt. Des weiteren würde durch die Nutzung der Zweit­woh­nungen die Nachver­folgung der Anste­ckungs­pfade erschwert und der Ausbreitung der Krankheit Vorschub geleistet. Dies würde eine Einschränkung der Freizü­gigkeit recht­fer­tigen. Zudem verweist das Gericht auf die Ausnah­me­re­ge­lungen, nachdem zwingende, beispiels­weise gesund­heit­liche Gründe eine Nutzung der Wohnungen im Einzelfall recht­fer­tigen könnten (Olaf Dilling).

Von |6. April 2020|Kategorien: Allgemein, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , , |1 Kommentar

Corona: Das BVerfG nimmt erste Beschwerde nicht zur Entscheidung an (1 BvR 712/20)

Gerade in Ballungs­räumen, in denen viele Menschen eng zusam­men­leben, besteht eine erhöhte Gefahr einer Ausbreitung des Corona­virus. Deswegen wohl ist die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die SARS-CoV-2-EindmaßnV, hier besonders streng, auch wenn der Senat gestern noch einmal abgemildert hat.

Insofern ist es nicht erstaunlich, dass Kritiker ihre Grund­rechte gefährdet sehen und sich mit Eilan­trägen ans Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) gewandt haben. In einer ersten Entscheidung hat das BVerfG in der vergan­genen Woche den Antrag des Beschwer­de­führers mit einem Nicht­an­nah­me­be­schluss (1 BvR 712/20) aller­dings zurückgewiesen.

Der Beschwer­de­führer hatte breit vorge­tragen: Er sah seine Religi­ons­freiheit verletzt, denn derzeit können ja keine Gottes­dienste statt­finden. Weiter sah er seine Versam­m­­lungs- und Verei­ni­gungs­freiheit verletzt. Die Verordnung verletze auch das Wesent­lich­keits­gebot, nach dem der Gesetz­geber alle wesent­lichen Entschei­dungen selbst zu treffen habe. Vor allem aber sei die Verordnung unver­hält­nis­mäßig. Mit dem selben Argment wandte er sich auch gegen die Kontakt­sperre, die in Berlin u. a. Besuche verbietet.

Das BVerfG stützte seine Nicht­an­nah­me­ent­scheidung auf formale Bedenken. Der Beschwer­de­führer habe das Subsi­dia­ri­täts­gebot verletzt. Er hätte sich erst um verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechts­schutz bemühen müssen. Zwar gibt es in Berlin keine Möglichkeit, Verord­nungen mit einer verwal­tungs­ge­richt­lichen Normen­kon­troll­klage anzugreifen. Aber der Beschwer­de­führer könnte – so die Karls­ruher Richter – eine negative Feststel­lungs­klage nach § 43 VwGO erheben. Zudem gehe es hier auch nicht ausschließlich um Verfas­sungs­recht, sondern auch und vor allem um Sachver­halts­fragen rund um die Pandemie.

Doch auch abseits der Frage der Rechts­weg­er­schöpfung hält das BVerfG die Beschwerde nicht für hinrei­chend. Ganz am Ende des Nicht­an­nah­me­be­schlusses (Rdnr. 18ff.) führt es aus, dass die Beschwerde auch nicht ausrei­chend begründet sei. Der Beschwer­de­führer hatte behauptet, es gebe mildere Mittel als die in Berlin gewählten. Dazu führt das Gericht aus:

Der Beschwer­de­führer belässt es insoweit bei einer bloßen Behauptung, ohne die von ihm in diesem Zusam­menhang angespro­chenen Maßnahmen zur Isolation Erkrankter und Erkran­kungs­ver­däch­tiger sowie zum Schutz von Risiko­gruppen zu spezi­fi­zieren und deren gleiche Eignung auch nur ansatz­weise zu plausibilisieren“

Damit legt Karlsruhe die Latte hoch. Eine Begrün­dungs­schrift, die mit dem nach Ansicht des Senats erfor­der­lichen Detail­lie­rungsgrad darlegt, dass es auch anders und weniger belastend geht, dürfte ad hoc kaum machbar sein. Es mag sein, dass das BVerfG eines Tages zu dem Ergebnis kommen wird, dass die Maßnahmen nicht alle den gesetz­lichen Erfor­der­nissen entsprachen. Doch während der Pandemie ist eine Entscheidung Karls­ruhes hiernach nicht besonders wahrscheinlich (Miriam Vollmer).

Von |3. April 2020|Kategorien: Allgemein, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare