Fitness- vs. Tattoo-Studio

Die Gerichtsbarkeit muss sich inzwischen mit vielen Detailfragen des Infektionsschutzes befassen. So hatte beispielsweise das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in den letzten Tagen sowohl über einen Eilantrag über die Schließung von Fitness- als auch über Tattoo-Studios zu entscheiden. Auf den ersten Blick vielleicht überraschend hat das OVG mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bezüglich der Schließung der Tattoo-Studios den Vollzug vorläufig ausgesetzt, die Fitness-Studios mussten nach einem Beschluss vom selben Tag dagegen geschlossen bleiben.

Die Begründung zeigt, dass sich die Richter dabei zumindest etwas gedacht hatten, auch wenn ihre Beschreibungen der “Studios” manchmal etwas weltfremd klingen. Bezüglich der Fitness-Studios wird auf die besonders infektionsträchtigen Aerosole abgestellt: Unter Berücksichtigung des bisherigen Infektionsgeschehens und der Wirkung bereits getroffener Maßnahmen sei die Schließung von Fitness-Studios weiterhin wichtig. Denn in Fitness-Studios käme es aus Sicht der Richter zu “Ansammlungen körperlich trainierender Personen”. Aus dem “deutlich gesteigerte(n) Atemverhalten” und dem “stoßartigen Ausatmen unter körperlicher Belastung” (mit anderen Worten: dem Keuchen und Stöhnen) der Trainierenden resultiere ein hohes Infektionsrisiko, gerade wegen des üblicherweise schlechten Luftaustausches und des eng begrenzten Raums, auf dem trainiert würde.

Die Schließung der Tattoo-Studios könne dagegen nicht mehr als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG angesehen werden. Denn das Infektionsgeschehen habe sich auch aufgrund der Maßnahmen der letzten Zeit verlangsamt. Dadurch habe sich die Zahl der Neuinfektionen und der Infizierten deutlich verringert. Die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems sei zwar noch vorhanden, jedoch nicht mehr in dem Maße wie vor einigen Wochen. Inzwischen seien daher auch andere Dienstleistungsbetriebe wie Friseure, Nagel- und Kosmetikstudios wieder geöffnet, bei denen der Abstand ebenfalls nicht eingehalten werden könne. Dass die Präzisionsarbeit beim Tätowieren eine besondere Nähe erfordere, die über die im Nagel- oder Kosmetikstudio hinausgehe, konnten die Richter nicht nachvollziehen. Ebenso gäbe es bei Einhaltung von Hygienemaßnahmen keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Übertragung durch Blut oder Wunden, die beim Tätowieren entstehen. Unter Anwendung effektiver Hygienemaßnahmen sei insofern auch in Tattoo-Studios das Risiko einer Infektion ausreichend vermindert.

Um übrigens keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Aus der entspannteren Haltung gegenüber den Maßnahmen folgt offenbar nicht, dass sie den Richtern egal seien: Sich selbst nehmen die Verwaltungsgerichte entsprechend nicht aus: So ermahnt das OVG Lüneburg alle Bürger das Gericht nur in dringenden Fällen zu betreten und alle Besucher müssen ihre Kontaktdaten hinterlegen. Außerdem ist im gesamten Gericht, auch im Sitzungssaal, Maskenpflicht angeordnet.

Fazit: Während es bei Eilanträgen gegen die Corona-Maßnahmen anfänglich vor den Verwaltungsgerichten kaum Erfolgsaussichten gab, kommt es inzwischen darauf an. Mit anderen Worten, wenn es gute Argumente gibt, die Notwendigkeit einer Maßnahme anzuzweifeln, kann sich der Weg zu den Gerichten lohnen (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:41:10+02:0025. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Corona: Das BVerfG nimmt erste Beschwerde nicht zur Entscheidung an (1 BvR 712/20)

Gerade in Ballungsräumen, in denen viele Menschen eng zusammenleben, besteht eine erhöhte Gefahr einer Ausbreitung des Coronavirus. Deswegen wohl ist die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die SARS-CoV-2-EindmaßnV, hier besonders streng, auch wenn der Senat gestern noch einmal abgemildert hat.

Insofern ist es nicht erstaunlich, dass Kritiker ihre Grundrechte gefährdet sehen und sich mit Eilanträgen ans Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gewandt haben. In einer ersten Entscheidung hat das BVerfG in der vergangenen Woche den Antrag des Beschwerdeführers mit einem Nichtannahmebeschluss (1 BvR 712/20) allerdings zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hatte breit vorgetragen: Er sah seine Religionsfreiheit verletzt, denn derzeit können ja keine Gottesdienste stattfinden. Weiter sah er seine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verletzt. Die Verordnung verletze auch das Wesentlichkeitsgebot, nach dem der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen habe. Vor allem aber sei die Verordnung unverhältnismäßig. Mit dem selben Argment wandte er sich auch gegen die Kontaktsperre, die in Berlin u. a. Besuche verbietet.

Das BVerfG stützte seine Nichtannahmeentscheidung auf formale Bedenken. Der Beschwerdeführer habe das Subsidiaritätsgebot verletzt. Er hätte sich erst um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bemühen müssen. Zwar gibt es in Berlin keine Möglichkeit, Verordnungen mit einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollklage anzugreifen. Aber der Beschwerdeführer könnte – so die Karlsruher Richter – eine negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO erheben. Zudem gehe es hier auch nicht ausschließlich um Verfassungsrecht, sondern auch und vor allem um Sachverhaltsfragen rund um die Pandemie.

Doch auch abseits der Frage der Rechtswegerschöpfung hält das BVerfG die Beschwerde nicht für hinreichend. Ganz am Ende des Nichtannahmebeschlusses (Rdnr. 18ff.) führt es aus, dass die Beschwerde auch nicht ausreichend begründet sei. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, es gebe mildere Mittel als die in Berlin gewählten. Dazu führt das Gericht aus:

“Der Beschwerdeführer belässt es insoweit bei einer bloßen Behauptung, ohne die von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Maßnahmen zur Isolation Erkrankter und Erkrankungsverdächtiger sowie zum Schutz von Risikogruppen zu spezifizieren und deren gleiche Eignung auch nur ansatzweise zu plausibilisieren”

Damit legt Karlsruhe die Latte hoch. Eine Begründungsschrift, die mit dem nach Ansicht des Senats erforderlichen Detaillierungsgrad darlegt, dass es auch anders und weniger belastend geht, dürfte ad hoc kaum machbar sein. Es mag sein, dass das BVerfG eines Tages zu dem Ergebnis kommen wird, dass die Maßnahmen nicht alle den gesetzlichen Erfordernissen entsprachen. Doch während der Pandemie ist eine Entscheidung Karlsruhes hiernach nicht besonders wahrscheinlich (Miriam Vollmer).

2020-04-03T20:43:53+02:003. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Verdienstausfall bei Kita- und Schulschließungen

Während wir hier bisher oft über neue Wendungen in verschleppten Rechtsetzungs- und Gerichtsverfahren berichtet haben, geht in den letzten Tagen plötzlich Vieles ganz schnell. So schnell, dass Beiträge, die wir vor ein, zwei Wochen verfasst haben, schon wieder überholt oder unvollständig sein können. Zum Beispiel über die Ansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen bei Kita-Schließungen. Jedenfalls was den Verdienstausfall angeht, gibt es Neuigkeiten vom Gesetzgeber. So plant das Bundeskabinett laut Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministerium vom Montag umfassende Gesetzespakete, die aktuell im Schnellverfahren von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Corona-Epidemie in Deutschland.

Enthalten in den Paketen sind umfassende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Zum Teil geht es um Maßnahmen zur Ertüchtigung des Gesundheitssystems, zum Teil um weitreichende Ermächtigungen des Gesundheitsministeriums per Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen.

Schließlich sollen wie bereits erwähnt auch Härten ausgeglichen werden, zu denen es durch die Präventionsmaßnahmen kommt. Konkret betrifft dies Eltern, die wegen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können. Für sie soll § 56 IfSG um einen Absatz 1a ergänzt werden. Demnach erhalten die Eltern bei Kita- und Schulschließungen bei Verdienstausfall unter Umständen eine Entschädigung in Geld.

Voraussetzungen sollen sein,

  1. dass deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind,
  2. dass die Eltern in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können,
  3. dass sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

In Absatz 2 werden diese Entschädigungszahlungen allerdings gedeckelt: Auf  67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gezahlt.

Die Eltern müssen gegenüber der Behörde und ggf. dem Arbeitgeber darlegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Eine Betreuung durch die Großeltern ist im Kontext der Corona-Krise selbstverständlich keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit, denn Menschen im Rentenalter gelten als eine unbedingt vor der Infektionsgefahr zu schützende Risikogruppe (Olaf Dilling).

2020-03-27T09:57:19+01:0027. März 2020|Allgemein|