Zur Recht­mä­ßigkeit von Zweitwohnungsverboten

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus stoßen generell auf viel Verständnis in der Bevöl­kerung. Die Bilder aus Italien, Spanien und inzwi­schen vermehrt auch aus den USA sind eine tägliche Mahnung, nicht auch in Deutschland so viele Menschen­leben aufs Spiel zu setzen.

Für den Rechts­staat sind die Maßnahmen dennoch eine Belas­tungs­probe. Denn aus verfas­sungs­recht­licher Sicht stellen sich durchaus berech­tigte Fragen nach den Geset­zes­grund­lagen und nach der Verhält­nis­mä­ßigkeit vieler Maßnahmen angesichts erheb­licher Grund­rechts­ein­griffe. Nach der ersten Schock­starre sind daher inzwi­schen auch etliche Eilan­träge bei den Verwal­tungs­ge­richten einge­gangen. Ein Teil davon betrifft das sogenannte Anrei­se­verbot auswär­tiger Zweit­woh­nungs­be­sitzer, das einige Bundes­länder, z.B. Schleswig-Holstein, Nieder­sachsen und Mecklenburg-Vorpommern ausge­sprochen haben. Betroffen sind davon nicht ausschließlich Touristen, die Urlaub machen wollen, sondern reguläre Eigen­tümer einer Ferien- oder Teilzeitwohnung.

Unter den Verwal­tungs­ge­richten besteht Uneinigkeit, ob die Allge­mein­ver­fü­gungen oder Verord­nungen recht­mäßig sind, mit denen diese Verbote ausge­sprochen werden. Das Verwal­tungs­ge­richt Potsdam hatte am 31.03.2020 zunächst einem Eilantrag gegen eine Verfügung des Landkreises Ostpri­gnitz-Ruppin statt­ge­geben. Es sei nicht ersichtlich, dass das lokale Gesund­heits­system ohne eine entspre­chende Anordnung überlastet sei. Zudem sei auch der Zusam­menhang dieser Maßnahme mit dem Funktio­nieren des Gesund­heits­systems nicht aufge­zeigt worden.

Anders entschied dagegen wenige Tage später das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Schleswig-Holstein, ebenfalls im Eilver­fahren. Das OVG ist sowohl der Auffassung, dass die Maßnahme von der General­klausel des § 28 Abs. 1 Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) gedeckt sei. Außerdem sei sie die Maßnahme auch erfor­derlich, denn die Kapazi­täten der Gesund­heits­ver­sorgung seien auf die Einwohner Nordfries­lands mit Erstwohnsitz ausgelegt. Des weiteren würde durch die Nutzung der Zweit­woh­nungen die Nachver­folgung der Anste­ckungs­pfade erschwert und der Ausbreitung der Krankheit Vorschub geleistet. Dies würde eine Einschränkung der Freizü­gigkeit recht­fer­tigen. Zudem verweist das Gericht auf die Ausnah­me­re­ge­lungen, nachdem zwingende, beispiels­weise gesund­heit­liche Gründe eine Nutzung der Wohnungen im Einzelfall recht­fer­tigen könnten (Olaf Dilling).