PV-Anlagen auf Großparkplätzen

Im Umweltschutz ist Flächenverbrauch schon lange ein Problem. Das heißt, natürlich werden Flächen – genauso wie Energie – nicht buchstäblich “verbraucht”. Vielmehr werden land- oder forstwirtschaftlich genutzte oder ungenutzte Flächen in Siedlungs- und Verkehrsflächen umgewandelt. Zwar ist der Flächenverbrauch seit der Jahrtausendwende in Deutschland von ca. 120 ha pro Tag auf etwa 60 ha zurückgegangen und hat sich damit fast halbiert. Aber angesichts der Tatsache, dass es ja um den Nettozuwachs geht und nur wenig Flächen rückgebaut werden, gibt es deshalb wenig Grund zur Entwarnung.

Auch erneuerbare Energien können Flächen in Anspruch nehmen, nicht nur beim Anbau von Energiepflanzen, was aber kein Flächenverbrauch im engeren Sinne ist. Aber schon bei der Nutzung der Windenergie und vor allem bei PV-Anlagen auf Freiflächen. Für die Erzeugung von Energie aus Photovoltaik ist das ein Problem, denn nur Anlagen auf Dächer alleine bringen nicht die nötige Fläche zusammen, um im nennenswerten Umfang Strom zu erzeugen.

Eine gute und bislang immer noch zu wenig genutzte Möglichkeit ist die Kombination von Parkplätzen und PV-Anlagen. Das reduziert durch geschickte Kombination von Nutzungen den Flächenverbrauch. Zudem bietet die dabei nebenbei entstehende “Überdachung” einen echten Mehrwert für die Nutzer des Parkplatzes, da er bei Sonne verschattet wird und auch bei Wind und Regen Schutz bieten kann.

Nicht zuletzt wegen des Flächenverbrauchs werden nach dem EEG 2007 große PV-Freiflächenanlagen nur noch bedingt gefördert. Jedoch gelten PV-Anlagen auf Großparkplätzen nicht als Freiflächenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG. Parkplätze werden nämlich als “bauliche Anlagen” eingestuft, die primär anderen Zwecken als der Stromerzeugung aus Sonnenenergie dienen. Daher ergibt sich ein Zahlungsanspruch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG.

Anders als Freiflächenanlagen unterliegen Anlagen auf baulichen Anlagen auch keiner Größenbeschränkung wie sie für Freiflächenanlagen in § 38a Nr. 5 a EEG vorgesehen ist. Auch das Genehmigungsverfahren für solche Anlagen ist gegenüber Freiflächenanlagen erleichtert (Olaf Dilling).

2020-04-09T07:19:39+02:008. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Verkehr|

Global denken, dezentral entwässern…

Vor etwa drei Jahren gab es in deutschen Mittelgebirgsdörfern starke Überschwemmungen mit bisher so nicht bekannten Schlammlawinen, für die der Klimawandel verantwortlich gemacht wurde. Die Rede vom Starkregen machte die Runde. Irgendwann kam dann wohl der Journalist einer großen Boulevardzeitung auf die Idee, dass die Überschwemmung zumindest in der einen Ortschaft, ja doch nicht am Klimawandel, sondern bloß an einem verstopften Abflussrohr gelegen hätte. Dieser Gedanke war in seiner Schlichtheit fast erheiternd, gab aber auch Anlass über rechtliche Grundlagen nachzudenken: Für Juristen ist, wenn es um die Kausalität geht, jeder Grund tatsächlich erstmal gleichwertig. Das entspricht dem sogenannten Äquivalenzprinzip. Nach der „Conditio sine qua non“-Formel ist jede Tatsache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Erst eine wertende Betrachtung pickt sich dann diejenigen Ursachen heraus, die wegen ihrer Unmittelbarkeit, Voraussehbarkeit und aufgrund anderer normativer Gesichtspunkte besonders relevant erscheinen. Eine sorgfältige Analyse setzt aber voraus, sich nicht vorschnell auf bestimmte Einzelursachen festzulegen. Das gilt natürlich nicht nur für die Juristerei, sondern vor allem auch für die Natur- und Sozialwissenschaft.

Zudem ist mit dem globalen Verweis auf Klimawandel in der Regel nicht geholfen, um Probleme vor Ort in den Griff zu bekommen. Dies gilt schon für Maßnahmen zur Verhinderung: So wichtig es ist, globale Kausalketten im Blick zu haben, am Ende findet die Umsetzung auf lokaler Ebene statt. Erst recht gilt das Gebot, lokal zu handeln, aber für Maßnahmen der Anpassung an den Klimawandel. Wenn also der Blick von den wolkigen Schichten der Atmosphäre wieder in die deutschen Mittelgebirgstäler und Niederungen wandert, zeigt sich, dass Hochwasser auf ganz vielen Ebenen menschengemacht ist: Das Rohr, dass die Wassermassen in den nächsten größeren Vorfluter einleitet, liegt dabei erst am vorläufigen Ende einer langen Kette von kumulativen Ursachen. Darüber liegen im Einzugsgebiet im Mittelgebirge die mehr oder weniger steilen Hanglagen. Hier hängt es vor allem vom Waldanteil und den sonstigen Nutzungsformen ab, wie viel und wie schnell das Wasser bei Regen ins Tal abgeleitet wird. Abhängig ist das insbesondere von der Verdichtung des Bodens und den Formen der Drainage. Im urbanen Bereich ist die Bodenversiegelung durch Bebauung und Asphaltierung der wichtigste Faktor. Insgesamt macht das in Deutschland bereits 12% der Landesfläche aus.

Hier können Maßnahmen der Klimaanpassung gut ansetzen. Obwohl Niederschlagswasser nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch als Abwasser angesehen wird, gibt es in § 55 Abs. 2 WHG dennoch einen grundsätzlichen Vorrang des Versickerns, Verrieselns oder der Direkteinleitung. Damit es nicht bei schönen Worten bleibt, wird die Flächenversiegelung und die Gestaltung von Oberflächen z.B. durch Gründächer, Rasengittersteine oder Schotterrasen, im Abwasserbescheid berücksichtigt. In Bremen gab es sogar eine Zeitlang eine spezielle Förderung für Entsiegelungsmaßnahmen ab 100 Quadratmeter. Die Förderung scheint sich grundsätzlich bewährt zu haben, versiegt ist im Moment nur der dafür zugedachte Haushaltsposten. Ob da am falschen Ende gespart wird, zeigt möglicherweise das nächste stärkere Sommergewitter.

2019-03-05T11:02:31+01:005. März 2019|Allgemein, Wasser|