Zur Rechtmäßigkeit von Zweitwohnungsverboten
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus stoßen generell auf viel Verständnis in der Bevölkerung. Die Bilder aus Italien, Spanien und inzwischen vermehrt auch aus den USA sind eine tägliche Mahnung, nicht auch in Deutschland so viele Menschenleben aufs Spiel zu setzen.
Für den Rechtsstaat sind die Maßnahmen dennoch eine Belastungsprobe. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht stellen sich durchaus berechtigte Fragen nach den Gesetzesgrundlagen und nach der Verhältnismäßigkeit vieler Maßnahmen angesichts erheblicher Grundrechtseingriffe. Nach der ersten Schockstarre sind daher inzwischen auch etliche Eilanträge bei den Verwaltungsgerichten eingegangen. Ein Teil davon betrifft das sogenannte Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer, das einige Bundesländer, z.B. Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern ausgesprochen haben. Betroffen sind davon nicht ausschließlich Touristen, die Urlaub machen wollen, sondern reguläre Eigentümer einer Ferien- oder Teilzeitwohnung.
Unter den Verwaltungsgerichten besteht Uneinigkeit, ob die Allgemeinverfügungen oder Verordnungen rechtmäßig sind, mit denen diese Verbote ausgesprochen werden. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte am 31.03.2020 zunächst einem Eilantrag gegen eine Verfügung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin stattgegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass das lokale Gesundheitssystem ohne eine entsprechende Anordnung überlastet sei. Zudem sei auch der Zusammenhang dieser Maßnahme mit dem Funktionieren des Gesundheitssystems nicht aufgezeigt worden.
Anders entschied dagegen wenige Tage später das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig-Holstein, ebenfalls im Eilverfahren. Das OVG ist sowohl der Auffassung, dass die Maßnahme von der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gedeckt sei. Außerdem sei sie die Maßnahme auch erforderlich, denn die Kapazitäten der Gesundheitsversorgung seien auf die Einwohner Nordfrieslands mit Erstwohnsitz ausgelegt. Des weiteren würde durch die Nutzung der Zweitwohnungen die Nachverfolgung der Ansteckungspfade erschwert und der Ausbreitung der Krankheit Vorschub geleistet. Dies würde eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Zudem verweist das Gericht auf die Ausnahmeregelungen, nachdem zwingende, beispielsweise gesundheitliche Gründe eine Nutzung der Wohnungen im Einzelfall rechtfertigen könnten (Olaf Dilling).