Inzwischen hat es sich bei vielen Fernwärmeversorgern herumgesprochen, dass die Praxis, Änderungen der Allgemeinen Versorgungsbedingungen – etwa die Preisgleitklausel – nur durch Veröffentlichung in Kraft zu setzen, vom OLG Frankfurt mit Entscheidung vom 21.03.2019 (Az.: 6 U 190/17) verworfen wurde. Unternehmen versuchen nun auf breiter Front, anstehende Änderungen ihrer Preisgleitklauseln in Kraft zu setzen, indem sie alle Fernwärmekunden anschreiben (ausführlicher auch hier).
Doch reicht das wirklich aus, um die laufenden Verträge zu ändern? Ein Blick in die Entscheidung des OLG Frankfurt macht zumindest aktuell hellhörig. Denn hier auf S. 6 der Entscheidung heisst es, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV nicht einen alternativen Weg zur Inkraftsetzung von Versorgungsbedingungen durch Veröffentlichung eröffne, sondern eine „(weitere) formelle Voraussetzung für das Wirksamwerden derartiger Änderungen“ aufstelle.
Was bedeutet das nun für den Fernwärmeversorger? Er muss – anders als als Grundversorger für Gas oder Strom – sich um die Unterschrift seines Kunden bemühen, aber – anders als der Versorger im Sonderkundenverhältnis – zusätzlich noch veröffentlichen. Andernfalls wird die Änderung der Versorgungsbedingungen nicht wirksam. Dieses Ergebnis mutet lebensfremd an, zumal der entstehende Mehraufwand am Ende in Gestalt von steigenden Kostenaufwänden allen Kunden zur Last fällt. Doch solange sich der Bundesgerichtshof (BGH) nicht klar anders positiniert oder der Gesetzgeber die Regeln neu setzt und etwa der Grundversorgung Strom und Gas anpasst, sollten Versorger hier sorgfältig arbeiten, da ansonsten Rückforderungsansprüche entstehen können (Miriam Vollmer)
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