Flächen­ver­brauch im Hintergarten

Wenn man Archi­tekten und Planer reden hört, sind das deutsche Baurecht und kreatives Bauen auf zwei unter­schied­lichen Planeten behei­matet. Es klingt dann oft so, als hätten Wichtigtuer die Bauge­setze in die Welt gesetzt und als würden sie von Pedanten betreut. Dabei gibt es in den einschlä­gigen Regel­werken durchaus auch Vorschriften, die ihren Sinn haben.

Zum Beispiel wollen fast alle in Häusern leben, in die genug Licht und Luft kommt und in deren Nachbar­schaft keine Parkhäuser sondern Parkbäume stehen. Dennoch gibt es Gründe, warum jeder einzelne Hausei­gen­tümer von sich aus weniger zu einem gedeih­lichen Wohnquartier beiträgt, als aus kollek­tiver Sicht für alle gut ist. Denn aus der Perspektive des eigenen Vorteils lohnt es sich nicht: Schließlich wird der Wert einer Immobilie vor allem durch die Größe des Hauses bestimmt, so dass es vorteilhaft ist, möglichst viel vom Grund­stück zu bebauen. Mal ganz abgesehen davon, dass ein eigener schöner Garten mit Bäumen durchaus pflege­intensiv sein kann, während die ebenso schönen Gärten der Nachbarn zwar auch eine Augen­weide sind, aber keine Mühen und Kosten verursachen.

Daher ist es durchaus sinnvoll, dass gemäß §§ 17, 19 der Baunut­zungs­ver­ordnung (BauNVO) bei der Aufstellung von Flächen­nut­zungs- und Bebau­ungs­plänen darauf geachtet wird, dass die überbaute Grund­fläche einen bestimmten Anteil nicht übersteigt. Diese sogenannte Grund­flä­chenzahl (GRZ) diffe­ren­ziert nach § 17 BauNVO zwischen Gebiete mit unter­schied­lichen Nutzungs­arten. So dürfen in allge­meinen Wohnge­bieten nur bis zu 40% der Grund­fläche überbaut werden. In Misch­ge­bieten, in denen auch gewerb­liche Nutzungen vorkommen, beträgt die GRZ dagegen 0,6, (was einem Anteil von 60% überbauter Fläche entspricht). Da die Begrenzung der überbauten Grund­fläche auch die Boden­funk­tionen schützen soll, also zum Beispiel das Versi­ckern von Regen­wasser nach starken Regen­fällen oder ein angenehmes Mikro­klima, werden grund­sätzlich auch versie­gelte Terrassen oder Stell­plätze einbe­rechnet. Aller­dings bietet § 19 Abs. 3 BauNVO hier Möglich­keiten, die festge­setzte GRZ zu überschreiten. Diese Ausnahmen sollten restriktiv angewendet werden. Im Sinne einer Anpassung an Klima­wandel. Denn weder bei Stark­re­gen­fällen noch in trockenen, heißen Sommer­nächten sind zubeto­nierte Hinter­gärten besonders vorteilhaft (Olaf Dilling).