Fernwärme: Wie ändert man einen Wärmeliefervertrag?

Manchmal schaffen es Gerichte auch, dass am Ende eines langen Rechts­streits keiner zufrieden ist. So etwa in Hinblick auf einen Rechts­streit, über den der Bundes­ge­richtshof (BGH) gestern entschieden hat. Kern des Verfahrens war die Frage, ob die beklagten Fernwär­me­ver­sorger die Preis­gleit­klauseln in ihren Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­trägen einseitig durch Veröf­fent­li­chung ändern durften (ausführlich hier). Sie stützten diese – verbreitete – Praxis auf § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV, der lautet:

Änderungen der allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen werden erst nach öffent­licher Bekanntgabe wirksam.“

Die Verbrau­cher­zen­tralen meinen, dass diese Regelung kein einsei­tiges Änderungs­recht hergibt. Wenn Versor­gungs­be­din­gungen sich ändern, wäre stets eine beidseitige Änderung des Vertrags notwendig. Aller­dings ist dies im Massen­ge­schäft mit Fernwärme ausge­sprochen aufwändig und schwierig. Gleichwohl: Der Verbrau­cher­zen­trale Bundes­verband (vzbv) mahnte zwei hessische Versorger ab. Diese wehrten sich, unter­lagen aber erst vorm Landge­richt Darmstadt und sodann beim Oberlan­des­ge­richt Frankfurt.

Der BGH hat nun auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2020 die im Streit stehende Rechts­frage nicht beant­wortet. Er hat aber – damit hat der vzbv verloren – entschieden, dass der angeb­liche Verstoß nicht abgemahnt werden konnte, weil er wohl nicht als irreführend anzusehen ist. Die Rechts­frage ist schlicht zu komplex für eine solche Einordnung. Details der Entscheidung werden sicherlich aus den noch nicht vorlie­genden Urteils­gründen hervorgehen.

Was folgt daraus nun für die Praxis? Eine abschlie­ßende Klärung, wie Fernwär­me­lie­fer­ver­träge nach der AVBFern­wärmeV geändert werden, steht weiter aus. Aller­dings gibt es mit den Entschei­dungen aus Frankfurt und Hamburg eine klare Tendenz der Recht­spre­chung gegen einseitige Änderungen von Allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen. Wer als Versorger Rechts­si­cherheit will, muss also den steinigen Weg gehen, an jeden einzelnen Kunden heran­zu­treten (Miriam Vollmer).