Fernwärme: Wie ändert man einen Wärmeliefervertrag?
Manchmal schaffen es Gerichte auch, dass am Ende eines langen Rechtsstreits keiner zufrieden ist. So etwa in Hinblick auf einen Rechtsstreit, über den der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden hat. Kern des Verfahrens war die Frage, ob die beklagten Fernwärmeversorger die Preisgleitklauseln in ihren Fernwärmeversorgungsverträgen einseitig durch Veröffentlichung ändern durften (ausführlich hier). Sie stützten diese – verbreitete – Praxis auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, der lautet:
„Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.“
Die Verbraucherzentralen meinen, dass diese Regelung kein einseitiges Änderungsrecht hergibt. Wenn Versorgungsbedingungen sich ändern, wäre stets eine beidseitige Änderung des Vertrags notwendig. Allerdings ist dies im Massengeschäft mit Fernwärme ausgesprochen aufwändig und schwierig. Gleichwohl: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte zwei hessische Versorger ab. Diese wehrten sich, unterlagen aber erst vorm Landgericht Darmstadt und sodann beim Oberlandesgericht Frankfurt.
Der BGH hat nun auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2020 die im Streit stehende Rechtsfrage nicht beantwortet. Er hat aber – damit hat der vzbv verloren – entschieden, dass der angebliche Verstoß nicht abgemahnt werden konnte, weil er wohl nicht als irreführend anzusehen ist. Die Rechtsfrage ist schlicht zu komplex für eine solche Einordnung. Details der Entscheidung werden sicherlich aus den noch nicht vorliegenden Urteilsgründen hervorgehen.
Was folgt daraus nun für die Praxis? Eine abschließende Klärung, wie Fernwärmelieferverträge nach der AVBFernwärmeV geändert werden, steht weiter aus. Allerdings gibt es mit den Entscheidungen aus Frankfurt und Hamburg eine klare Tendenz der Rechtsprechung gegen einseitige Änderungen von Allgemeinen Versorgungsbedingungen. Wer als Versorger Rechtssicherheit will, muss also den steinigen Weg gehen, an jeden einzelnen Kunden heranzutreten (Miriam Vollmer).