Wenn man Architekten und Planer reden hört, sind das deutsche Baurecht und kreatives Bauen auf zwei unterschiedlichen Planeten beheimatet. Es klingt dann oft so, als hätten Wichtigtuer die Baugesetze in die Welt gesetzt und als würden sie von Pedanten betreut. Dabei gibt es in den einschlägigen Regelwerken durchaus auch Vorschriften, die ihren Sinn haben.
Zum Beispiel wollen fast alle in Häusern leben, in die genug Licht und Luft kommt und in deren Nachbarschaft keine Parkhäuser sondern Parkbäume stehen. Dennoch gibt es Gründe, warum jeder einzelne Hauseigentümer von sich aus weniger zu einem gedeihlichen Wohnquartier beiträgt, als aus kollektiver Sicht für alle gut ist. Denn aus der Perspektive des eigenen Vorteils lohnt es sich nicht: Schließlich wird der Wert einer Immobilie vor allem durch die Größe des Hauses bestimmt, so dass es vorteilhaft ist, möglichst viel vom Grundstück zu bebauen. Mal ganz abgesehen davon, dass ein eigener schöner Garten mit Bäumen durchaus pflegeintensiv sein kann, während die ebenso schönen Gärten der Nachbarn zwar auch eine Augenweide sind, aber keine Mühen und Kosten verursachen.
Daher ist es durchaus sinnvoll, dass gemäß §§ 17, 19 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen darauf geachtet wird, dass die überbaute Grundfläche einen bestimmten Anteil nicht übersteigt. Diese sogenannte Grundflächenzahl (GRZ) differenziert nach § 17 BauNVO zwischen Gebiete mit unterschiedlichen Nutzungsarten. So dürfen in allgemeinen Wohngebieten nur bis zu 40% der Grundfläche überbaut werden. In Mischgebieten, in denen auch gewerbliche Nutzungen vorkommen, beträgt die GRZ dagegen 0,6, (was einem Anteil von 60% überbauter Fläche entspricht). Da die Begrenzung der überbauten Grundfläche auch die Bodenfunktionen schützen soll, also zum Beispiel das Versickern von Regenwasser nach starken Regenfällen oder ein angenehmes Mikroklima, werden grundsätzlich auch versiegelte Terrassen oder Stellplätze einberechnet. Allerdings bietet § 19 Abs. 3 BauNVO hier Möglichkeiten, die festgesetzte GRZ zu überschreiten. Diese Ausnahmen sollten restriktiv angewendet werden. Im Sinne einer Anpassung an Klimawandel. Denn weder bei Starkregenfällen noch in trockenen, heißen Sommernächten sind zubetonierte Hintergärten besonders vorteilhaft (Olaf Dilling).
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