In der Branche wird diskutiert, ob und unter welchen Bedingungen Industrieunternehmen vereinbarte Strommengen bezahlen müssen, auch wenn sie sie aktuell wegen der Corona bedingten Krise nicht abnehmen können. Der Hintergrund ist insofern ernst, als dass schon jetzt der Stromverbrauch deutlich zurückgegangen ist.
Noch verhältnismäßig klar dürfte die Lage sein, wenn Unternehmen nicht abnehmen können, weil sie durch Verordnung oder Allgemeinverfügung eines Bundeslandes schließen mussten. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit zur Abnahme, so dass auch keine entsprechende Verpflichtung bestehen kann. Damit entfällt auch die Pflicht, die nicht abgenommenen Mengen zu bezahlen.
Doch so klar ist die Lage selten, denn gerade Industrieunternehmen dürfen ja regelmäßig weiterproduzieren. Es fehlt ihnen „nur“ an Abnehmern für ihre Produktion. Nun gibt es Stimmen, die auch dies parallel zur „echten“ Unmöglichkeit behandeln wollen und damit eine Zahlungspflicht des Industrieunternehmens verneinen. Doch ist das wirklich überzeugend? Mit gutem Grund hat der Gesetzgeber zwischen Pflichten, die niemand erfüllen kann, Pflichten, die der Verpflichtete nicht erfüllen kann, und allen anderen Fällen, in denen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Zahlungspflicht nicht entfällt, differenziert. In solchen Fällen dürfte deswegen nur dann von einem Leistungsverweigerungsrecht in Hinblick auf die Vergütung für den nicht gezahlten Strom ausgegangen werden, wenn dies aus dem Vertrag so hervorgeht. In den meisten Take-or-Pay-Verträgen etwa wollten die Parteien ja etwas ganz anderes als einen Wegfall der Zahlungspflicht in schlechten Zeiten. Hier schlägt nun allenfalls die Stunde der ansonsten oft eher formelhaft verwendeten und wenig beachteten force-majeure-Klauseln.
Es gilt damit in der Corona-Krise wie so oft: Es kommt darauf an. Man muss sich den Vertrag anschauen (Miriam Vollmer).
Wenn Sie möchten, dass wir uns Ihren Vertrag anschauen, melden Sie sich bitte bei uns per E‑Mail oder telefonisch unter 030 403 643 62 – 0
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