Das Blog

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Kein WLAN, null Semester?

Studie­rende haben es gerade nicht leicht. Findet das kommende Sommer­se­mester nun statt? Und wenn ja, wie? Seit Tagen ist an deutschen Hochschulen eine Diskussion darüber entbrannt, ob das Sommer­se­mester 2020 statt­finden soll und vor allem, ob es Studie­renden in jeder Hinsicht angerechnet wird. Losge­treten wurde die Debatte von Hochschul­lehrern und Politikern, die Defizite bei der Digita­li­sierung und insbe­sondere der Online-Vermittlung von Lernin­halten zum Anlass nahmen, ein sogenanntes Null- oder Nicht­se­mester zu fordern.

Für viele Studie­rende hätte dies handfeste Vorteile. Denn dann könnten Sie weiterhin die Regel­stu­di­enzeit einhalten oder den BAFöG-Anspruch behalten, selbst wenn sie für ein Semester nicht die vorge­se­henen Leistungen erbringen sollten. Andere Studie­rende sind eher skeptisch. Wem es darum geht, möglichst bald und mit mögli­cher­weise begrenztem Budget mit dem Studium fertig zu werden, der wird mögli­cher­weise eher befürchten, durch ein Nullse­mester mit seinen ehrgei­zigen Plänen ausge­bremst zu werden. Zudem stellt sich vielen Studie­renden die Frage, ob derzeit neben Lehrver­an­stal­tungen überhaupt ausrei­chend Verdienst­mög­lich­keiten bestehen, um die Zeit auf andere Weise sinnvoll zu überbrücken.

Letzlich krankt die Diskussion daran, dass oft gar nicht klar ist, welche Folgen ein Nullse­mester haben würde. Dabei werden zahlreiche Fragen offen disku­tiert, beispielsweise:

#Wird der Semes­ter­beitrag entfallen oder sich zumindest um das Semes­ter­ticket oder andere Sozial­bei­träge reduzieren?

#Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung von Studi­en­ge­bühren privater Hochschulen?

#Bleibt es beim Anspruch auf Online-Lehran­­gebote und Abnahme von Prüfungen?

#Haben die Prüfungs­er­geb­nisse den üblichen Verbind­lich­keitsgrad oder gibt es eine Art genereller „Freischuss­re­gelung“?

#Gibt es neben der Fortzahlung von BAFöG auch einen finan­zi­ellen Ausgleich für den späteren Berufseinstieg?

An sich wäre für die Studie­renden natürlich ein „fakul­ta­tives Semester“ oder Kreativ­se­mester ideal, wie es viele Hochschulen bereits planen. Denn dann bliebe einer­seits die Möglichkeit bestehen, das Studium ambitio­niert und kosten­ef­fi­zient zu Ende zu bringen. Anderer­seits sollen dann auch Studie­rende mit Schwie­rig­keiten bei der digitalen Vermittlung davor bewahrt werden, besondere Härten zu erleiden. Wie auch immer entschieden wird, wäre es aber wichtig, bald bezüglich der konkreten Folgen Klarheit und Planungs­si­cherheit für Studie­rende zu schaffen (Olaf Dilling).

 

 

Von |2. April 2020|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

EEG und KWKG: Verlän­gerung der Realisierungsfristen

Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) hat auf die Corona­krise reagiert und die Reali­sie­rungs­fristen in den Ausschrei­bungs­ver­fahren nach dem Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungs­­­gesetz (KWKG) ausge­setzt. Gleich­zeitig sollen – um den Ausbau nicht auch für die nächsten Jahre zu behindern – die Ausschrei­bungen selbst zu den festge­legten Terminen statt­finden. Das bedeutet, dass Vorha­ben­träger sich um den Zuschlag für ihre Projekt bemühen können und hierfür auch die geltenden Fristen beachten müssen. Dieje­nigen, die einen Zuschlag erhalten, sollen aber mehr Zeit für die Reali­sierung bekommen.

Die BNetzA nutzt für diesen „Trick“ die Veröf­fent­li­chungs­pflicht nach § 35 EEG 2017. Hier ist vorge­schrieben, dass die Zuschläge auf ihrer Inter­net­seite veröf­fent­licht werden. Sie will diese Veröf­fent­li­chung erst einmal unter­lassen und nur direkt über die Zuschlags­er­teilung infor­mieren, so dass die Frist nicht in die Zeit fällt, in der wegen der Corona-Pandemie eine Projekt­rea­li­sierung nicht realis­tisch ist. So soll vermieden werden, dass Unter­nehmen unver­schuldet Pönalen nach § 55 EEG 2017 zahlen müssen oder gar ihr Zuschlag nach § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 entwertet wird.

Vorha­ben­träger von Onshore-Windkraft­­an­lagen und Biomas­se­an­lagen, die bereits einen Zuschlag in einer früheren Ausschreibung erhalten haben, und nun bedingt durch die Corona­krise an der Reali­sierung des Vorhabens gehindert werden, sollen einen Antrag auf Frist­ver­län­gerung bei der BNetzA stellen. Pönalen würden in diesen Fällen nicht anfallen, weil die BNetzA dies nicht an die Übertra­gungs­netz­be­treiber melden werde. Für PV könne schon vor Inbetrieb­nahme ein Antrag auf Zahlungs­be­rech­tigung gestellt werden, Regis­trierung im Markt­stamm­da­ten­re­gister voraus­ge­setzt. Jeweils ist die Verzö­gerung zu begründen. Bei bezuschlagten KWK-Anlagen laufen die Reali­sie­rungs­fristen – Stand jetzt – erst einmal weiter.

Die BnetzA reagiert damit pragma­tisch auf die Heraus­for­de­rungen der aktuellen Krise. Doch kann die – bekanntlich an Recht und Gesetz gebundene – Behörde durch Kunst­griffe und Abwei­chungen von eigentlich zwingenden Regeln im Sinne der Vorha­ben­träger handeln? Klar ist: Wo kein Kläger, da kein Richter. Doch es ist keineswegs gesetzt, dass etwa unter­legene Ausschrei­bungs­teil­nehmer sich nicht in den nächsten Jahren an die Gerichte wenden. Hier sollte der Gesetz­geber aktiv werden, um den – guten und richtigen – Maßnahmen der BnetzA einen gesichertes recht­liches Fundament zu schaffen (Miriam Vollmer).

Von |1. April 2020|Kategorien: Erneu­erbare Energien, Strom|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Smart Distancing oder Regeln für die Welt danach

Es gibt krisen­hafte Ereig­nisse, nach denen nichts auf der Welt mehr so erscheint wie zuvor. Die meisten werden sich noch an den 09.11.2001 und seine einschnei­denden Folgen erinnern. Vermutlich wird es mit Corona nicht viel anders werden. Es ist nicht bloß eine Krankheit, die bei den meisten der Patienten hoffentlich bald vorüber sein wird. Sondern es werden „Narben“ bleiben, nicht nur bei den Patienten, sondern auch in der Gesell­schaft insgesamt.

Die Phase der Ausgangs­be­schrän­kungen, der Aufrufe zu Hause zu bleiben, bis hin zum kompletten Lock-Down, sie wird hoffentlich irgendwann aufhören. Denn dauer­haften Still­stand können wir alle nicht wollen, weder was die Wirtschaft, noch was die Bildung unserer Kinder, noch was unser Sozial­leben angeht. Und das, was danach kommt, wird vermutlich kein „Zurück“ zu den alten Regeln und Gewohn­heiten sein. Denn vor allem die Risiko­gruppen müssen weiter geschützt werden und selbst die „ganz normale“ Bevöl­kerung ist nicht gegen schwer verlau­fende Fälle gefeit. Sogar wer nach überstan­dener Erkrankung immun ist, muss dies nicht immer bleiben. Denn das Virus entwi­ckelt sich.

Wie das genau aussehen soll, mit Corona zu leben, ist noch unklar. Klar ist nur, dass bereits jetzt die Weichen gestellt werden müssen. Sonst könnten wir irgendwann in einer Welt aufwachen, für deren juris­tische und soziale Regeln wir uns nie bewusst entschieden haben. Viel von dem, was wichtig werden könnte, wird zur Zeit unter dem Stichwort „Smart Distancing“ verhandelt. Juris­tisch gesehen ist im Grunde das Meiste auch eine Ausprägung des Grund­satzes der Verhält­nis­mä­ßigkeit: Wie können wir uns und insbe­sondere die Gefähr­deten, also Alte und Immun­schwache, effektiv schützen? Und wie können wir es tun, ohne dabei das Augenmaß zu verlieren und Freiheiten unnötig zu beschränken?

Oft sind diese Maßnahmen ganz simpel und konkret. Zum Beispiel die Einhaltung der Hygie­ne­maß­nahmen, wie regel­mä­ßiges Hände­wa­schen und die Einhaltung von Abständen. Oder vielleicht auch das Tragen von selbst geschnei­derten Gesichts­masken, nicht so sehr zum Eigen­schutz, als vielmehr als Geste der Höflichkeit. Zum Schutz aller Anderen vor einer eigenen, unerkannten Infektion.

Manche Maßnahmen erfordern die Umgestaltung von öffent­licher Infra­struktur: So ist der öffent­licher Raum mit schmalen Gehwegen und der öffent­liche Verkehr (insbe­sondere in der Rush-Hour) bislang nicht wirklich auf Minimierung der Anste­ckung durch Einhalten von Abständen einge­richtet gewesen. Städte wie Vancouver, New York, Paris oder Wien haben daher vorüber­gehend Fahrbahnen für Fußgänger freige­geben. Gerade länger­fristig, wenn sich die Straßen und S‑Bahnen wieder füllen sollen, dürfte es sinnvoll sein, den Menschen auf Bürger­steigen und in öffent­lichen Verkehrs­mitteln mehr Platz zu geben. Selbst­ver­ständlich bietet auch die Digita­li­sierung Möglich­keiten. Sowohl was Homeoffice angeht, als auch, um Anste­ckungs­pfade per Handy-App anony­mi­siert nachzu­voll­ziehen. Stets stellen sich in diesen Fällen auch recht­liche Fragen: Wie sind Grund­rechte konkret abzuwägen? Sind die Eingriffe wirklich erfolg­ver­spre­chend und erforderlich?

Aber abgesehen von der Infektion selbst wiegt kaum ein Eingriff schwerer, als kollektiv monatelang mit Ausgangs­be­schrän­kungen leben zu müssen. Daher sollte das Arsenal an gezielten Maßnahmen eher hoffnungsvoll stimmen. Zumindest ein verhal­tener Optimismus ist begründet, dass wir trotz der Verant­wortung zur Infek­ti­ons­ver­meidung in nicht allzu ferner Zukunft wieder zu einem geregelten Alltag zurück­kehren können (Olaf Dilling).

Von |31. März 2020|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

BEHG: Und wenn die ganze Welt zusammenfällt

Am 1. Januar 2021 geht der nationale Emissi­ons­handel nach dem Brenn­­stoff-Emissi­ons­han­­dels­­gesetz (BEHG) los: Wer Brenn­stoffe in Verkehr bringt, muss im Jahr 2022 über die Vorjah­res­e­mis­sionen berichten und Emissi­ons­zer­ti­fikate abgeben. Das bedeutet, dass auch ab 2021 zusätz­liche Kosten ausgelöst werden, die weiter­ge­geben werden müssen, wenn der Versorger sie nicht selbst übernehmen möchte.

Doch bis jetzt ist von den vielen Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen, die die Unter­nehmen für die Vorbe­reitung brauchen, nichts zu sehen. Das mag mit der durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen im Arbeits­alltag auch eines Minis­te­riums zu tun haben. Aber kann das wirklich allein den betei­ligten Unter­nehmen zur Last fallen? Die sind ohnehin gerade damit beschäftigt, den alltäg­lichen Betrieb aufrecht zu halten. Teilweise ist immer nur ein Teil der Mitar­beiter vor Ort, damit im Falle des Falles nicht die gesamte örtliche Versorgung zusam­men­bricht. Teilweise wird aus dem Home Office gearbeitet, was Abstim­mungen über so sensible Punkte wie Allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen der Grund­ver­sorgung, Sonder­kun­den­ver­träge inklusive der Preis­ga­rantien und die interne Organi­sation der mit dem neuen Gesetz einher­ge­henden Verpflich­tungen deutlich erschwert. Schließlich muss nicht nur geklärt werden, wer künftig was zu erledigen hat, und wer ihn dabei vertritt. Die künftig zustän­digen Mitar­beiter müssen sich auch einar­beiten und fortbilden können, was schwierig ist, wenn parallel viele Fortbil­dungs­an­gebote auf Eis gelegt werden.

Planen Unter­nehmen, die künftigen Aufgaben mit einem Dienst­leister zu bewäl­tigen, wird die Sache erst recht schwie­riger als in gewöhn­lichen Zeiten. Es kann ja nicht einmal ein Ortstermin statt­finden. Abstim­mungen sind deutlich erschwert, wenn nur ein Teil der für die Abstimmung erfor­der­lichen Mitar­beiter überhaupt im Büro sein kann. Schon ohne die gerade für kritische Infra­struk­turen fordernde Corona-Krise war der Zeitplan für die Umsetzung des BEHG fordernd. Nun wäre es schön gewesen, wenn das BEHG um 12 Monate nach hinten verschoben werden würde. So bleibt es dabei: Unter­nehmen dürfen die Beschäf­tigung mit dem BEHG nicht nach hinten verschieben (Miriam Vollmer).

Wir unter­stützen Sie auch in schwie­rigen Zeiten: Am Mittwoch, den 8. April 2020 um 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr gibt es ein Webinar zum BEHG. Der Teilnah­me­betrag beträgt 125 EUR zzgl. USt. (Mandanten 75 EUR zzgl. USt.). Anmeldung bitte per Mail.

Von |30. März 2020|Kategorien: Emissi­ons­handel, Gas|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Verdienst­ausfall bei Kita- und Schulschließungen

Während wir hier bisher oft über neue Wendungen in verschleppten Recht­­se­t­­zungs- und Gerichts­ver­fahren berichtet haben, geht in den letzten Tagen plötzlich Vieles ganz schnell. So schnell, dass Beiträge, die wir vor ein, zwei Wochen verfasst haben, schon wieder überholt oder unvoll­ständig sein können. Zum Beispiel über die Ansprüche von Arbeit­nehmern und Selbstän­digen bei Kita-Schlie­­ßungen. Jeden­falls was den Verdienst­ausfall angeht, gibt es Neuig­keiten vom Gesetz­geber. So plant das Bundes­ka­binett laut Presse­mit­teilung des Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­terium vom Montag umfas­sende Geset­zes­pakete, die aktuell im Schnell­ver­fahren von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Damit reagiert der Gesetz­geber auf die Corona-Epidemie in Deutschland.

Enthalten in den Paketen sind umfas­sende Änderungen des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes (IfSG). Zum Teil geht es um Maßnahmen zur Ertüch­tigung des Gesund­heits­systems, zum Teil um weitrei­chende Ermäch­ti­gungen des Gesund­heits­mi­nis­te­riums per Allge­mein­ver­fügung oder Rechts­ver­ordnung, Maßnahmen zum Schutz der Bevöl­kerung zu treffen.

Schließlich sollen wie bereits erwähnt auch Härten ausge­glichen werden, zu denen es durch die Präven­ti­ons­maß­nahmen kommt. Konkret betrifft dies Eltern, die wegen Kita- und Schul­schlie­ßungen nicht arbeiten können. Für sie soll § 56 IfSG um einen Absatz 1a ergänzt werden. Demnach erhalten die Eltern bei Kita- und Schul­schlie­ßungen bei Verdienst­ausfall unter Umständen eine Entschä­digung in Geld.

Voraus­set­zungen sollen sein,

  1. dass deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind,
  2. dass die Eltern in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine ander­weitige zumutbare Betreu­ungs­mög­lichkeit sicher­stellen können,
  3. dass sie dadurch einen Verdienst­ausfall erleiden.

In Absatz 2 werden diese Entschä­di­gungs­zah­lungen aller­dings gedeckelt: Auf  67 Prozent des dem erwerbs­tä­tigen Sorge­be­rech­tigen entstan­denen Verdienst­aus­falls für längstens sechs Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gezahlt.

Die Eltern müssen gegenüber der Behörde und ggf. dem Arbeit­geber darlegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreu­ungs­mög­lichkeit für das Kind sicher­stellen können. Eine Betreuung durch die Großeltern ist im Kontext der Corona-Krise selbst­ver­ständlich keine zumutbare Betreu­ungs­mög­lichkeit, denn Menschen im Renten­alter gelten als eine unbedingt vor der Infek­ti­ons­gefahr zu schüt­zende Risiko­gruppe (Olaf Dilling).

Von |27. März 2020|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Corona: Der Energie-Sperrungs­­­ver­­­zicht im Coronapaket

Am 25.03.2020 hat der Bundestag ein beispiel­loses Paket verab­schiedet, um die Folgen der Corona­krise auf Wirtschaft und Verbraucher abzufedern. Zu diesem Paket, das am Freitag, den 27.03.2020 den Bundesrat passieren soll, gehört auch ein Art. 240 EGBGB, der unter bestimmten Bedin­gungen Sperrungen von Versor­gungs­ver­trägen verbietet. Hier heisst es nun zu den „wesent­lichen Dauer­schuld­ver­hält­nissen“, zu denen auch Strom- Gas- und Wärme­lie­fer­ver­träge gehören, im § 1 Abs. 1 S. 1:

Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusam­menhang mit einem Verbrau­cher­vertrag steht, der ein Dauer­schuld­ver­hältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infek­tionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurück­zu­führen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemes­senen Lebens­un­ter­halts oder des angemes­senen Lebens­un­ter­halts seiner unter­halts­be­rech­tigten Angehö­rigen nicht möglich wäre.“

Unter bestimmten in Abs. 2 definierten Bedin­gungen gilt das auch für Kleins­un­ter­nehmen. Nach Abs. 3 gilt das Moratorium nicht, wenn die Zahlungs­ver­wei­gerung dem Versor­gungs­un­ter­nehmen unzumutbar wäre, weil es selbst in Probleme kommt.

Der Regelung ist zugute zu halten, dass sie auf ein akutes Problem reagiert und eiligst zusam­men­ge­schustert wurde. Praktisch sind ihr Inhalt und ihre Reich­weite unklar und werden zu erheb­lichen Vollzugs­pro­blemen führen. Die Regelung verlangt es dem Verbraucher ab, nachzu­weisen, dass erstens wegen der Corona­pan­demie in Zahlungs­schwie­rig­keiten steckt. Er müsste also Nachweise vorlegen und etwa Kurzarbeit, Entlassung oder Auftrags­rückgang darlegen. Wie sieht es mit Vermö­gens­nach­weisen aus? Wer Vermögen hat, muss ja gerade nicht um seinen Lebens­un­terhalt fürchten. Der Versorger müsste das prüfen, was angesichts der reduzierten Mannschaften vor Ort machbar, aber unnötig schwierig erscheint. Sodann ist zweitens unklar, welche Forde­rungen überhaupt erfasst sind. Gilt das Moratorium auch für ältere Forde­rungen, etwa in Raten­zah­lungs­plänen? Das muss unbedingt geklärt werden, weil viele Raten­zah­lungs­pläne bei Ausbleiben von Raten die gesamte Forderung fällig stellen. Drittens stellt sich die praktische Frage, wie nach dem Ende des Morato­riums zu verfahren ist. Wenn es zum 30.06.2020 endet, müssten die Verbraucher zahlen, aber bis die Wirtschaft wieder anläuft, dürfte noch etwas Zeit vergehen. Muss dann alles auf einen Schlag gezahlt werden? Damit dürften viele, die knapp kalku­lieren, Probleme bekommen.

Im Ergebnis will der Gesetz­geber Versorgern damit eine Einzel­fall­prüfung aufer­legen und Verbraucher in eine Unsicher­heits­si­tuation bringen, ob ihre indivi­duelle Notlage reicht. Versorger sind da oft schon weiter, indem sie generell auf Sperrungen zeitweise verzichten. Hier sollten Unter­nehmen entscheiden und dies auch im eigenen Interesse an der Handhab­barkeit der neuen Regelung kommu­ni­zieren, wie sie vorgehen möchten und welche Nachweise sie sich vorlegen lassen wollen (Miriam Vollmer)

Sie haben Fragen hierzu? Sie erreichen uns auch in diesen Tagen per Mail oder telefo­nisch unter 030 403 643 62 0. Für Bespre­chungen bieten wir Ihnen gern an, uns online zusammenzufinden.

Von |26. März 2020|Kategorien: Allgemein, Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare