Kein WLAN, null Semester?
Studierende haben es gerade nicht leicht. Findet das kommende Sommersemester nun statt? Und wenn ja, wie? Seit Tagen ist an deutschen Hochschulen eine Diskussion darüber entbrannt, ob das Sommersemester 2020 stattfinden soll und vor allem, ob es Studierenden in jeder Hinsicht angerechnet wird. Losgetreten wurde die Debatte von Hochschullehrern und Politikern, die Defizite bei der Digitalisierung und insbesondere der Online-Vermittlung von Lerninhalten zum Anlass nahmen, ein sogenanntes Null- oder Nichtsemester zu fordern.
Für viele Studierende hätte dies handfeste Vorteile. Denn dann könnten Sie weiterhin die Regelstudienzeit einhalten oder den BAFöG-Anspruch behalten, selbst wenn sie für ein Semester nicht die vorgesehenen Leistungen erbringen sollten. Andere Studierende sind eher skeptisch. Wem es darum geht, möglichst bald und mit möglicherweise begrenztem Budget mit dem Studium fertig zu werden, der wird möglicherweise eher befürchten, durch ein Nullsemester mit seinen ehrgeizigen Plänen ausgebremst zu werden. Zudem stellt sich vielen Studierenden die Frage, ob derzeit neben Lehrveranstaltungen überhaupt ausreichend Verdienstmöglichkeiten bestehen, um die Zeit auf andere Weise sinnvoll zu überbrücken.
Letzlich krankt die Diskussion daran, dass oft gar nicht klar ist, welche Folgen ein Nullsemester haben würde. Dabei werden zahlreiche Fragen offen diskutiert, beispielsweise:
#Wird der Semesterbeitrag entfallen oder sich zumindest um das Semesterticket oder andere Sozialbeiträge reduzieren?
#Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung von Studiengebühren privater Hochschulen?
#Bleibt es beim Anspruch auf Online-Lehrangebote und Abnahme von Prüfungen?
#Haben die Prüfungsergebnisse den üblichen Verbindlichkeitsgrad oder gibt es eine Art genereller „Freischussregelung“?
#Gibt es neben der Fortzahlung von BAFöG auch einen finanziellen Ausgleich für den späteren Berufseinstieg?
An sich wäre für die Studierenden natürlich ein „fakultatives Semester“ oder Kreativsemester ideal, wie es viele Hochschulen bereits planen. Denn dann bliebe einerseits die Möglichkeit bestehen, das Studium ambitioniert und kosteneffizient zu Ende zu bringen. Andererseits sollen dann auch Studierende mit Schwierigkeiten bei der digitalen Vermittlung davor bewahrt werden, besondere Härten zu erleiden. Wie auch immer entschieden wird, wäre es aber wichtig, bald bezüglich der konkreten Folgen Klarheit und Planungssicherheit für Studierende zu schaffen (Olaf Dilling).
EEG und KWKG: Verlängerung der Realisierungsfristen
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat auf die Coronakrise reagiert und die Realisierungsfristen in den Ausschreibungsverfahren nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ausgesetzt. Gleichzeitig sollen – um den Ausbau nicht auch für die nächsten Jahre zu behindern – die Ausschreibungen selbst zu den festgelegten Terminen stattfinden. Das bedeutet, dass Vorhabenträger sich um den Zuschlag für ihre Projekt bemühen können und hierfür auch die geltenden Fristen beachten müssen. Diejenigen, die einen Zuschlag erhalten, sollen aber mehr Zeit für die Realisierung bekommen.
Die BNetzA nutzt für diesen „Trick“ die Veröffentlichungspflicht nach § 35 EEG 2017. Hier ist vorgeschrieben, dass die Zuschläge auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden. Sie will diese Veröffentlichung erst einmal unterlassen und nur direkt über die Zuschlagserteilung informieren, so dass die Frist nicht in die Zeit fällt, in der wegen der Corona-Pandemie eine Projektrealisierung nicht realistisch ist. So soll vermieden werden, dass Unternehmen unverschuldet Pönalen nach § 55 EEG 2017 zahlen müssen oder gar ihr Zuschlag nach § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 entwertet wird.
Vorhabenträger von Onshore-Windkraftanlagen und Biomasseanlagen, die bereits einen Zuschlag in einer früheren Ausschreibung erhalten haben, und nun bedingt durch die Coronakrise an der Realisierung des Vorhabens gehindert werden, sollen einen Antrag auf Fristverlängerung bei der BNetzA stellen. Pönalen würden in diesen Fällen nicht anfallen, weil die BNetzA dies nicht an die Übertragungsnetzbetreiber melden werde. Für PV könne schon vor Inbetriebnahme ein Antrag auf Zahlungsberechtigung gestellt werden, Registrierung im Marktstammdatenregister vorausgesetzt. Jeweils ist die Verzögerung zu begründen. Bei bezuschlagten KWK-Anlagen laufen die Realisierungsfristen – Stand jetzt – erst einmal weiter.
Die BnetzA reagiert damit pragmatisch auf die Herausforderungen der aktuellen Krise. Doch kann die – bekanntlich an Recht und Gesetz gebundene – Behörde durch Kunstgriffe und Abweichungen von eigentlich zwingenden Regeln im Sinne der Vorhabenträger handeln? Klar ist: Wo kein Kläger, da kein Richter. Doch es ist keineswegs gesetzt, dass etwa unterlegene Ausschreibungsteilnehmer sich nicht in den nächsten Jahren an die Gerichte wenden. Hier sollte der Gesetzgeber aktiv werden, um den – guten und richtigen – Maßnahmen der BnetzA einen gesichertes rechtliches Fundament zu schaffen (Miriam Vollmer).
Smart Distancing oder Regeln für die Welt danach
Es gibt krisenhafte Ereignisse, nach denen nichts auf der Welt mehr so erscheint wie zuvor. Die meisten werden sich noch an den 09.11.2001 und seine einschneidenden Folgen erinnern. Vermutlich wird es mit Corona nicht viel anders werden. Es ist nicht bloß eine Krankheit, die bei den meisten der Patienten hoffentlich bald vorüber sein wird. Sondern es werden „Narben“ bleiben, nicht nur bei den Patienten, sondern auch in der Gesellschaft insgesamt.
Die Phase der Ausgangsbeschränkungen, der Aufrufe zu Hause zu bleiben, bis hin zum kompletten Lock-Down, sie wird hoffentlich irgendwann aufhören. Denn dauerhaften Stillstand können wir alle nicht wollen, weder was die Wirtschaft, noch was die Bildung unserer Kinder, noch was unser Sozialleben angeht. Und das, was danach kommt, wird vermutlich kein „Zurück“ zu den alten Regeln und Gewohnheiten sein. Denn vor allem die Risikogruppen müssen weiter geschützt werden und selbst die „ganz normale“ Bevölkerung ist nicht gegen schwer verlaufende Fälle gefeit. Sogar wer nach überstandener Erkrankung immun ist, muss dies nicht immer bleiben. Denn das Virus entwickelt sich.
Wie das genau aussehen soll, mit Corona zu leben, ist noch unklar. Klar ist nur, dass bereits jetzt die Weichen gestellt werden müssen. Sonst könnten wir irgendwann in einer Welt aufwachen, für deren juristische und soziale Regeln wir uns nie bewusst entschieden haben. Viel von dem, was wichtig werden könnte, wird zur Zeit unter dem Stichwort „Smart Distancing“ verhandelt. Juristisch gesehen ist im Grunde das Meiste auch eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Wie können wir uns und insbesondere die Gefährdeten, also Alte und Immunschwache, effektiv schützen? Und wie können wir es tun, ohne dabei das Augenmaß zu verlieren und Freiheiten unnötig zu beschränken?
Oft sind diese Maßnahmen ganz simpel und konkret. Zum Beispiel die Einhaltung der Hygienemaßnahmen, wie regelmäßiges Händewaschen und die Einhaltung von Abständen. Oder vielleicht auch das Tragen von selbst geschneiderten Gesichtsmasken, nicht so sehr zum Eigenschutz, als vielmehr als Geste der Höflichkeit. Zum Schutz aller Anderen vor einer eigenen, unerkannten Infektion.
Manche Maßnahmen erfordern die Umgestaltung von öffentlicher Infrastruktur: So ist der öffentlicher Raum mit schmalen Gehwegen und der öffentliche Verkehr (insbesondere in der Rush-Hour) bislang nicht wirklich auf Minimierung der Ansteckung durch Einhalten von Abständen eingerichtet gewesen. Städte wie Vancouver, New York, Paris oder Wien haben daher vorübergehend Fahrbahnen für Fußgänger freigegeben. Gerade längerfristig, wenn sich die Straßen und S‑Bahnen wieder füllen sollen, dürfte es sinnvoll sein, den Menschen auf Bürgersteigen und in öffentlichen Verkehrsmitteln mehr Platz zu geben. Selbstverständlich bietet auch die Digitalisierung Möglichkeiten. Sowohl was Homeoffice angeht, als auch, um Ansteckungspfade per Handy-App anonymisiert nachzuvollziehen. Stets stellen sich in diesen Fällen auch rechtliche Fragen: Wie sind Grundrechte konkret abzuwägen? Sind die Eingriffe wirklich erfolgversprechend und erforderlich?
Aber abgesehen von der Infektion selbst wiegt kaum ein Eingriff schwerer, als kollektiv monatelang mit Ausgangsbeschränkungen leben zu müssen. Daher sollte das Arsenal an gezielten Maßnahmen eher hoffnungsvoll stimmen. Zumindest ein verhaltener Optimismus ist begründet, dass wir trotz der Verantwortung zur Infektionsvermeidung in nicht allzu ferner Zukunft wieder zu einem geregelten Alltag zurückkehren können (Olaf Dilling).
BEHG: Und wenn die ganze Welt zusammenfällt
Am 1. Januar 2021 geht der nationale Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) los: Wer Brennstoffe in Verkehr bringt, muss im Jahr 2022 über die Vorjahresemissionen berichten und Emissionszertifikate abgeben. Das bedeutet, dass auch ab 2021 zusätzliche Kosten ausgelöst werden, die weitergegeben werden müssen, wenn der Versorger sie nicht selbst übernehmen möchte.
Doch bis jetzt ist von den vielen Durchführungsverordnungen, die die Unternehmen für die Vorbereitung brauchen, nichts zu sehen. Das mag mit der durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen im Arbeitsalltag auch eines Ministeriums zu tun haben. Aber kann das wirklich allein den beteiligten Unternehmen zur Last fallen? Die sind ohnehin gerade damit beschäftigt, den alltäglichen Betrieb aufrecht zu halten. Teilweise ist immer nur ein Teil der Mitarbeiter vor Ort, damit im Falle des Falles nicht die gesamte örtliche Versorgung zusammenbricht. Teilweise wird aus dem Home Office gearbeitet, was Abstimmungen über so sensible Punkte wie Allgemeine Versorgungsbedingungen der Grundversorgung, Sonderkundenverträge inklusive der Preisgarantien und die interne Organisation der mit dem neuen Gesetz einhergehenden Verpflichtungen deutlich erschwert. Schließlich muss nicht nur geklärt werden, wer künftig was zu erledigen hat, und wer ihn dabei vertritt. Die künftig zuständigen Mitarbeiter müssen sich auch einarbeiten und fortbilden können, was schwierig ist, wenn parallel viele Fortbildungsangebote auf Eis gelegt werden.
Planen Unternehmen, die künftigen Aufgaben mit einem Dienstleister zu bewältigen, wird die Sache erst recht schwieriger als in gewöhnlichen Zeiten. Es kann ja nicht einmal ein Ortstermin stattfinden. Abstimmungen sind deutlich erschwert, wenn nur ein Teil der für die Abstimmung erforderlichen Mitarbeiter überhaupt im Büro sein kann. Schon ohne die gerade für kritische Infrastrukturen fordernde Corona-Krise war der Zeitplan für die Umsetzung des BEHG fordernd. Nun wäre es schön gewesen, wenn das BEHG um 12 Monate nach hinten verschoben werden würde. So bleibt es dabei: Unternehmen dürfen die Beschäftigung mit dem BEHG nicht nach hinten verschieben (Miriam Vollmer).
Verdienstausfall bei Kita- und Schulschließungen
Während wir hier bisher oft über neue Wendungen in verschleppten Rechtsetzungs- und Gerichtsverfahren berichtet haben, geht in den letzten Tagen plötzlich Vieles ganz schnell. So schnell, dass Beiträge, die wir vor ein, zwei Wochen verfasst haben, schon wieder überholt oder unvollständig sein können. Zum Beispiel über die Ansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen bei Kita-Schließungen. Jedenfalls was den Verdienstausfall angeht, gibt es Neuigkeiten vom Gesetzgeber. So plant das Bundeskabinett laut Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministerium vom Montag umfassende Gesetzespakete, die aktuell im Schnellverfahren von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Corona-Epidemie in Deutschland.
Enthalten in den Paketen sind umfassende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Zum Teil geht es um Maßnahmen zur Ertüchtigung des Gesundheitssystems, zum Teil um weitreichende Ermächtigungen des Gesundheitsministeriums per Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen.
Schließlich sollen wie bereits erwähnt auch Härten ausgeglichen werden, zu denen es durch die Präventionsmaßnahmen kommt. Konkret betrifft dies Eltern, die wegen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können. Für sie soll § 56 IfSG um einen Absatz 1a ergänzt werden. Demnach erhalten die Eltern bei Kita- und Schulschließungen bei Verdienstausfall unter Umständen eine Entschädigung in Geld.
Voraussetzungen sollen sein,
- dass deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind,
- dass die Eltern in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können,
- dass sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
In Absatz 2 werden diese Entschädigungszahlungen allerdings gedeckelt: Auf 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gezahlt.
Die Eltern müssen gegenüber der Behörde und ggf. dem Arbeitgeber darlegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Eine Betreuung durch die Großeltern ist im Kontext der Corona-Krise selbstverständlich keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit, denn Menschen im Rentenalter gelten als eine unbedingt vor der Infektionsgefahr zu schützende Risikogruppe (Olaf Dilling).
Corona: Der Energie-Sperrungsverzicht im Coronapaket
Am 25.03.2020 hat der Bundestag ein beispielloses Paket verabschiedet, um die Folgen der Coronakrise auf Wirtschaft und Verbraucher abzufedern. Zu diesem Paket, das am Freitag, den 27.03.2020 den Bundesrat passieren soll, gehört auch ein Art. 240 EGBGB, der unter bestimmten Bedingungen Sperrungen von Versorgungsverträgen verbietet. Hier heisst es nun zu den „wesentlichen Dauerschuldverhältnissen“, zu denen auch Strom- Gas- und Wärmelieferverträge gehören, im § 1 Abs. 1 S. 1:
„Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre.“
Unter bestimmten in Abs. 2 definierten Bedingungen gilt das auch für Kleinsunternehmen. Nach Abs. 3 gilt das Moratorium nicht, wenn die Zahlungsverweigerung dem Versorgungsunternehmen unzumutbar wäre, weil es selbst in Probleme kommt.
Der Regelung ist zugute zu halten, dass sie auf ein akutes Problem reagiert und eiligst zusammengeschustert wurde. Praktisch sind ihr Inhalt und ihre Reichweite unklar und werden zu erheblichen Vollzugsproblemen führen. Die Regelung verlangt es dem Verbraucher ab, nachzuweisen, dass erstens wegen der Coronapandemie in Zahlungsschwierigkeiten steckt. Er müsste also Nachweise vorlegen und etwa Kurzarbeit, Entlassung oder Auftragsrückgang darlegen. Wie sieht es mit Vermögensnachweisen aus? Wer Vermögen hat, muss ja gerade nicht um seinen Lebensunterhalt fürchten. Der Versorger müsste das prüfen, was angesichts der reduzierten Mannschaften vor Ort machbar, aber unnötig schwierig erscheint. Sodann ist zweitens unklar, welche Forderungen überhaupt erfasst sind. Gilt das Moratorium auch für ältere Forderungen, etwa in Ratenzahlungsplänen? Das muss unbedingt geklärt werden, weil viele Ratenzahlungspläne bei Ausbleiben von Raten die gesamte Forderung fällig stellen. Drittens stellt sich die praktische Frage, wie nach dem Ende des Moratoriums zu verfahren ist. Wenn es zum 30.06.2020 endet, müssten die Verbraucher zahlen, aber bis die Wirtschaft wieder anläuft, dürfte noch etwas Zeit vergehen. Muss dann alles auf einen Schlag gezahlt werden? Damit dürften viele, die knapp kalkulieren, Probleme bekommen.
Im Ergebnis will der Gesetzgeber Versorgern damit eine Einzelfallprüfung auferlegen und Verbraucher in eine Unsicherheitssituation bringen, ob ihre individuelle Notlage reicht. Versorger sind da oft schon weiter, indem sie generell auf Sperrungen zeitweise verzichten. Hier sollten Unternehmen entscheiden und dies auch im eigenen Interesse an der Handhabbarkeit der neuen Regelung kommunizieren, wie sie vorgehen möchten und welche Nachweise sie sich vorlegen lassen wollen (Miriam Vollmer)
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