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Corona-Krise: Rettungs­paket der Bundesregierung

Die Corona-Krise trifft Großun­ter­nehmen, Selbst­ständige und Beschäf­tigte finan­ziell schwer, es müssen Angestellte bezahlt, Mieten gezahlt und Kinder betreut werden. Darauf reagierte die Bundes­re­gierung mit einem Hilfs­paket für Großun­ter­nehmen, Mittel­stän­dische und Klein­un­ter­nehmen mit bis zu fünf Beschäf­tigten, sowie für Kranken­häuser, Familien, Miete­rinnen und Mieter.

Bundes­fi­nanz­mi­nister Olaf Scholz (SPD) und Wirtschafts­mi­nister Peter Altmaier (CDU) stellten bei einer Presse­kon­ferenz das Maßnah­men­paket vor, demnach sollen 156 Milli­arden Euro zum Einsatz kommen. Dieser Nachtrags­haushalt für dieses Jahr ermög­licht dem Bund neue Kredite. Für die Neuver­schuldung wird die Schul­den­bremse gem. Artikel 115 Abs. 2 S. 6 Grund­gesetz ausge­setzt. Am Mittwoch entscheidet der Bundestag darüber und am Freitag müsste der Bundesrat zustimmen.

50 Milli­arden Euro sind davon für Selbst­ständige sowie Klein- und Mittel­stän­dische Unter­nehmen (KMU). Dabei sind 58 Prozent aller sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Beschäf­tigten in Deutschland in KMU tätig. In den ersten drei Monaten sollen somit 9.000 Euro an Unter­nehmen mit bis zu fünf Angestellten fließen und 15.000 Euro an Unter­nehmen mit bis zu zehn Angestellten. Das wären 600 Euro pro Person monatlich. Fraglich ist, ob diese Summe für alle Beschäf­tigten eine monat­liche Grund­ver­sorgung sicher­stellen kann bzw. ob es für laufenden Betriebs­kosten ausreichen wird.

Großun­ter­nehmen, welche mehr als 2.000 Beschäf­tigte und 320 Millionen Euro Jahres­umsatz machen, sollen über einen Wirtschafts­sta­bi­li­sie­rungsfond (WSF) finan­zielle Unter­stützung erhalten. Falls nötig, wird sich auch der Staat an den Unter­nehmen betei­ligen. 600 Milli­arden Euro umfasst dieser Fond, somit größer als der Banken­hilfs­fonds Soffin 2008/09. Davon sollen 100 Milli­arden für ein unbegrenztes Kredit­pro­gramm der KfW-Förderbank benutzt werden, welches seit Montag verfügbar ist.

Mietern und Miete­rinnen kann bei Nicht­zahlung der Miete im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden. Hiervon sind auch Pacht­ver­träge umfasst. Die Vermö­gens­prüfung von Anträgen auf Hartz-IV-Leistungen und der Prüfung der Wohnungs­miete sollen zudem für sechs Monate pausieren. Kurzar­beiter erhalten von der Bundes­agentur für Arbeit 60 Prozent ihres Gehalts, welches ihnen durch die Arbeits­zeit­ver­kürzung verloren geht. Hierbei haben Beschäf­tigte mit Kindern einen Anspruch auf 67 Prozent. Bei Ausfall der kompletten Arbeit erhalten sie auch 60 Prozent (stud. jur. Meret Haus, Prakti­kantin bei re|Rechtsanwälte).

Von |25. März 2020|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Alles auf Abstand: Corona-Prävention im öffent­lichen Raum

Unter Juristen wird zur Zeit häufig über die Frage disku­tiert, ob die Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie rechts­staatlich korrekt zustande gekommen seien. Insbe­sondere, ob die Exekutive ohne klare Erlaubnis des Gesetz­gebers (in Frage kommt am ehesten der eher unbestimmte § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG) so einschnei­dende Grund­rechts­be­schrän­kungen beschließen dürfe. Für Nicht-Juristen erscheint das vermutlich weltfremd. So als würde die Besatzung der Titanic Zeit verlieren über der Frage, ob der Kapitän oder der Steuermann den Befehl zum Einsetzen der Rettungs­boote geben soll. Solange es sich um vorläufige Maßnahmen handelt, sollten insofern auch Verfas­sungs­rechtler angesichts der drohenden Notlage mal ein Auge zudrücken können.

Auf neue Regeln mit Spitz­fin­dig­keiten zu reagieren und mögliche Lücken auszu­loten, ist aber keine exklusive Eigen­schaft von Anwälten. Meine Töchter jeden­falls hatten angesichts der bundes­weiten Ausgangs­be­schrän­kungen, die vor zwei Tagen verkündet wurden sofort Fragen: Ob es, wenn man sich mit mehreren Freunden nicht gleich­zeitig verab­reden dürfe, sie dann noch nachein­ander treffen könne und ob das dann nicht genauso riskant sei. Als Antwort bekamen sie den vagen Hinweis, dass es mit einiger Mühe möglich sei, fast alle Regeln zu umgehen, aber dass es diese Mühe in den meisten Fällen nicht wert sei. Vor allem dann, wenn die Regeln ohnehin einem nachvoll­zieh­baren Zweck dienen würden.

Neben der Einschränkung, mehrere Personen zu treffen, die nicht zum gleichen Haushalt oder zur eigenen Familie gehören, beinhalten die Ausgangs­be­schrän­kungen noch eine weitere wichtige Regel: Es muss in der Öffent­lichkeit ein Mindest­ab­stand von 1,5 m, besser 2 m gehalten werden. Auch hier stellen sich Fragen, aller­dings eher prakti­scher Natur. Denn tatsächlich bieten viele öffent­liche Bürger­steige gar nicht den erfor­der­lichen Platz, um entspre­chende Abstände einzu­halten. Das mag aktuell ein eher unter­ge­ord­netes Problem sein und irgendwie werden sich die Passanten arran­gieren können, notfalls indem sie kurzzeitig zwischen parkende Kfz oder die ohnehin zur Zeit eher leeren Fahrbahnen treten. Aber wenn der Alltag trotz Corona irgendwann wieder reibung­loser funktio­nieren soll, müsste hier Abhilfe geschaffen werden.

Dies betrifft vor allem das Gehweg­parken. Zum Teil wird es von den Vollzugs­be­amten geduldet. Zum Teil wird es sogar per Verkehrs­schild oder durch Markie­rungen nach § 12 Abs. 4a StVO bzw Anlage 3 Zeichen 315 der StVO angeordnet. Das war aller­dings auch schon vor der Pandemie nur dann zulässig, wenn für den unbehin­derten Begeg­nung­verkehr unter Fußgängern auch bei Benutzung von Kinder­wagen oder Rollstühlen noch ausrei­chend Platz bleibt (VwV zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 StVO).

Als minimal erfor­der­liche Gehweg­breite in Wohnstraßen wird nach den einschlä­gigen Richt­linien der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen und Verkehrs­wesen 2,50 m angenommen. Bei gemischter Nutzung, also Straßen, in denen auch Geschäfte oder Lokale besucht werden, und Passa­giere an Halte­stellen des öffent­lichen Verkehrs warten, ist die Empfehlung, eher 4 – 5 m Restbreite des Gehwegs zu lassen. Angesichts des Anste­ckungs­ri­sikos durch das Corona-Virus sollte darauf nun idealer­weise noch zusätzlich 1,5 m Sicher­heits­ab­stand einge­plant werden. Das mag angesichts des aktuellen Stands der Straßen­nutzung illuso­risch erscheinen. Aber zumindest kurzfristig lässt es sich durch Parkverbote auf Gehwegen und mittel­fristig durch Umwidmung von Fahrbahnen in Geh- und Fahrradwege durch­setzen (Olaf Dilling).

Von |24. März 2020|Kategorien: Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare

Corona: Rechtslage in Berlin (23.03.2020)

Nachdem der Regie­rende Bürger­meister Berlins sich über Tage vorwerfen lassen musste, dass Berlin nicht genug gegen die Corona-Pandemie tut, gilt seit heute (23.03.2020) eine ausge­sprchen rigide Rechtslage nach der SARS-CoV-2-Eindäm­­mungs­­­ma­ß­­nah­­men­­ver­­­ordnung (SARS-CoV-2-EinddmaßnV). Wir haben uns die taufrische Rechtslage angeschaut:

Was steht in der SARS-CoV-2-EinddmaßnV?

- Versamm­lungen und Zusam­men­künfte sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Wenn sie ausnahms­weise erlaubt sind (Bundestag, Beerdi­gungen, betriebs­not­wendige Zusam­men­künfte etc.), müssen die Teilnehmer in einer Liste erfasst werden, § 1 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

- Die §§ 2 bis 4 SARS-CoV-2-EinddmaßnV setzen dem öffent­lichen Leben Berlins praktisch ein Ende. Von Bars über Fitnesstudios, von Möbel­häusern über Theater bis Shisha Bars ist quasi alles geschlossen. Geöffnet sind Super­märkte, Apotheken, Drogerien, Buchhand­lungen, Handwerk, Wasch­salons und einige Versor­gungs­be­triebe mehr, die in § 3a Abs. 2 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufge­zählt sind. Irritierend ist hier, dass Wochen­märkte und Bau- und Garten­märkte geöffnet bleiben dürfen, aber offenbar sieht der Senat hier Notwen­dig­keiten für die Aufrecht­erhaltung des Alltags­lebens. Restau­rants und Imbisse dürfen nur noch Take away und Liefer­dienste anbieten, keinen Service mehr am Tisch.

- Die Kranken­häuser konzen­trieren sich die Behandlung von COVID19, § 5. Besuche in Kranken­häusern und Pflege­heimen sind nur noch in ganz wenigen Ausna­hem­fällen erlaubt, v. a. zugunsten Schwerst­kranker und Kinder. Immerhin darf man eine Vertrau­ens­person – zB den Vater – zur Geburt mitnehmen, § 6.

- Behin­der­ten­werk­stätten werden geschlossen, Ausnahmen gibt es für Versor­gungs­ein­rich­tungen zugunsten der Menschen mit Behin­de­rungen, § 7a.

- Schulen und Kitas sind geschlossen. Es können Prüfungen abgenommen werden, wenn ein Mindest­ab­stand von 1,5 m gewahrt ist. Es gibt Notbe­treu­ungen für die Kinder von Eltern, die unbedingt arbeiten müssen wie Ärzte oder Busfahrer oder andere Jobs, ohne die das öffent­liche Leben zusam­men­bricht, § 8. Auch der Lehr- und Wissen­schafts­be­trieb ruht, § 10 – § 13.

- Die Berliner müssen in ihrer Wohnung (nicht: Wohnanlage/Mehrfamilienhaus!) bleiben. Das Verlassen der Wohnung ist nur erlaubt, wenn es einem der in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufge­zählten Zwecke dient. Man darf danach zB arbeiten gehen. Man darf einkaufen gehen. Oder im Freien Sport treiben oder spazieren gehen, aber nur mit Menschen, mit denen man zusam­menlebt, oder maximal einer anderen Person. In jedem Fall hat man 1,5 m Abstand zu halten.

Anders als in anderen Bundes­ländern sind Besuche in Privat­woh­nungen stark einge­schränkt! Man darf Ehe- und Lebens­partner besuchen, sein Sorge- und Umgans­g­recht wahrnehmen, oder alte und kranke Menschen besuhen (ob das immer sinnvoll ist, muss sich jeder Betroffene fragen).

- Norma­ler­weise muss man in Deutschland kein Ausweis­papier dabei haben. Seit heute ist das aber Pflicht, § 17 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

- Die Ausgangs­sperre und Ausweis­pflicht gilt bis zum 5. April, die anderen Vorschriften bis zum 19. April.

Ist die SARS-CoV-2-EinddmaßnV rechtmäßig?

Es spricht Einiges dafür, dass die SARS-CoV-2-EinddmaßnV juris­tisch auf wacke­ligen Füßen steht. So ist schon fraglich, ob die Ermäch­ti­gungs­grundlage im Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) ausreicht. Auch über die Verhält­nis­mä­ßigkeit im Einzelfall lässt sich mit offenem Ausgang trefflich streiten.

Nun sind rechts­widrige Rechts­ver­ord­nungen nichtig, also unbeachtlich. Doch angesichts der drohenden Strafen kann man niemandem empfehlen, es darauf ankommen zu lassen. Dies wirft die Frage nach gericht­lichen Rechts­schutz­mög­lich­keiten auf. Berlin kennt keine Normen­kon­trolle nach § 47 VwGO. Deswegen wäre an eine Feststel­lungs­klage zu denken. Angesichts der Dauer verwal­tungs­ge­richt­licher Verfahren wäre effizi­enter Rechts­schutz ohnehin nur im Eilver­fahren denkbar, wenn auch angesichts der aktuellen Lage eher überraschend.

Wass passiert bei Verstößen?

Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG können Bußgelder bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG kann bei Vorsatz eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden, bei Fahrläs­sigkeit nach Abs. 4 bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Miriam Vollmer).

Sie haben Fragen zur Berliner Rechtslage oder zu anderen Bundes­ländern? Melden Sie sich, gern per E‑Mail oder Telefon. Wir unter­breiten Ihnen kurzfristig ein Angebot.

Von |23. März 2020|Kategorien: Allgemein, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Emissi­ons­handel: Umgang mit der Pandemie

Das Robert-Koch-Institut (rki) geht von einer bis zu zweijäh­rigen Dauer der Corona-Pandemie aus, in deren Zuge sich voraus­sichtlich die meisten Deutschen irgendwann infizieren. Da der Virus hochan­ste­ckend ist, wird das absehbar auch ganze Mitar­bei­ter­gruppen betreffen, insbe­sondere, wenn sie eng zusam­men­ar­beiten. Es kann also sein, dass von heute auf morgen ganze Teams in Quarantäne geschickt werden. Was bedeutet das für den Emissi­ons­handel nach dem TEHG?

Bekanntlich kennt der Emissi­ons­handel eine ganze Reihe von Pflichten, die den Verant­wort­lichen treffen, also den Anlagen­be­treiber. Die Haupt- und Königs­pflicht befindet sich in § 7 Abs. 1 TEHG, die Pflicht zur Abgabe von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen alljährlich zum 30. April für die Vorjah­res­e­mis­sionen. Der Bedeutung dieser für die Funktio­na­lität des Instru­ments essen­ti­ellen Instituts trägt die außer­or­dentlich scharfe Sanktio­nierung Rechnung: Nach § 30 Abs. 1 TEHG muss der Betreiber für jede Berech­tigung, die nicht frist­ge­recht abgegeben wurde, mindestens 100 EUR zahlen. Bei einem  mittel­großen HKW, das im Jahr 150.000 t CO2 emittiert, werden also 15 Mio. EUR fällig.

Diese Straf­zahlung kann nicht abgesenkt werden, es handelt sich also nicht um einen Höchst­betrag oder einen Rahmen. Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) hat kein Ermessen. Zudem stehen Verspätung und Ausfall gleich. Die Straf­zahlung ist auch nicht verschul­dens­ab­hängig. Leichte Fahrläs­sigkeit wird genauso behandelt wie der böswillige Versuch, sich den Lasten des TEHG zu entziehen. Das bedeutet: Auch in außer­ge­wöhn­lichen Zeiten hat die Einhaltung der Abgabe­pflicht aller­höchste Priorität.

Die Abgabe­pflicht kennt nur eine Ausnahme: Bei höherer Gewalt muss  nicht gezahlt werden. Liegt aber höhere Gewalt schon vor, wenn der zuständige Mitar­beiter des Anlagen­be­treibers an Corona erkrankt? Schließlich versteht man unter höherer Gewalt Umstände, die auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden können.

Hier muss sich nun jedes Unter­nehmen hinter­fragen. Hat es wirklich alles mit der höchsten zumut­baren Sorgfalt getan, um die Einhaltung der Abgabe­pflicht zu sichern? Ist gewähr­leistet, dass mehr als eine Person mit den Pflichten vertraut ist und eine gültige Signa­tur­karte hat und auch noch ins Büro kommt, wenn dies wegen äußerer Umstände schwierig wird, etwa, weil der ÖPNV nicht mehr statt­findet? Wenn mehrere Mitar­beiter zuständig ist, kann man diese über Dienst­pläne separieren, so dass nicht Kollege Schulze quaran­tä­ne­be­dingt ausfällt, wenn Kollege Müller erkrankt? Gibt es Verant­wor­tungs­kas­kaden, die etwa eine Einbe­ziehung Dritter ermög­lichen? Kümmert sich jemand und stellt notfalls die technische Infra­struktur Kollege Schulze vor die Tür?

Viele Unter­nehmen müssen nun ihr Playbook Emissi­ons­handel kurzfristig auf seine Robustheit hin hinter­fragen. Dringend gefordert sind dieje­nigen, die sich bisher um die TEHG-Compliance noch gar nicht gekümmert haben (Miriam Vollmer).

Ergänzung: Zwischen­zeitlich hat die DEHSt per E‑Mail infor­miert: Wenn nachweislich aufgrund COVID19 Pflichten nach dem TEHG verletzt würden, würde dies berück­sichtigt werden. Es wird auf weitere Veröf­fent­li­chungen der EU bzw. der KOM verwiesen. Dies ist aller­dings alles andere als ein Freibrief: Dass eine Epidemie höhere Gewalt darstellen kann, ist das eine. Aber Unter­nehmen müssen sich trotzdem fragen lassen, ob sie auch für diesen Fall alles Erdenk­liche getan haben, um Abgabe­fehler auszuschließen.

Von |20. März 2020|Kategorien: Emissi­ons­handel, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Dünge­ver­ordnung: Umwelt­recht im Zeichen der Coronakrise

Heute sollte eigentlich der Umwelt­aus­schuss des Bundesrats über die Dünge­ver­ordnung beraten. Wie wir bereits berich­teten, hatte die Bundes­re­gierung der Kommission Ende letzten Jahres einen Entwurf vorgelegt. Und dieser Entwurf hat tatsächlich in Brüssel Gnade gefunden. Nachdem der Europäische Gerichtshof zuvor auf Betreiben der Kommission immer wieder Mängel in der deutschen Umsetzung der Wasser­rah­men­richt­linie gefunden hatte.

Diese Mängel betrafen insbe­sondere die Landwirt­schaft als den Haupt­ver­ur­sacher der Nährstoff­ein­träge in die Gewässer. Daher stand die Novelle der Dünge­ver­ordnung im Zentrum der Umsetzung. In ihr waren unter anderem strengere Regeln für das Düngen  in Hanglagen und für Gewäs­ser­rand­streifen vorge­sehen. Außerdem eine Deckelung der Gesamt­menge an Nitrat pro Hektar. Die Landwirte befürchten Ertrags­ein­bußen und zusätz­liche Bürokratie. Nicht zuletzt wegen der Reform der Dünge­ver­ordnung hatten in den letzten Monaten immer wieder Landwirte mit Traktoren in deutschen Innen­städten demonstriert.

Auf der anderen Seite drohen tägliche Straf­zah­lungen in sechs­stel­liger Höhe an die EU, die auf Deutschland zukommen könnten. Außerdem Grenz­wert­über­schrei­tungen beim Nitrat in weiten Teilen Deutsch­lands, die auch zu einer Erhöhung der Trink­was­ser­kosten führen. Nicht zuletzt trägt die Düngung über das Freisetzen von Lachgas indirekt auch im erheb­lichen Maß zum Klima­wandel bei.

Angesichts dieser starken politi­schen Inter­essen auf beiden Seiten ist es kein Wunder, dass die Reform politisch heftig umstritten ist, und die Länder zahlreiche Änderungs­vor­schläge einbringen wollen. Auch wenn sowohl Landwirte als auch Klima­schützer zur Zeit allein schon angesichts der aktuellen Einschrän­kungen des Versamm­lungs­rechts nicht mehr den öffent­lichen Raum und die aktuelle Diskussion beherrschen.

Am Montag sollte schon der Landwirt­schafts­aus­schuss des Bundesrats über den Entwurf beraten haben. Angesichts der akuten Anste­ckungs­gefahr hat der Bundesrat jedoch alle Sitzungen ausge­setzt. Sowohl der Landwirt­schafts­aus­schuss als auch der Umwelt­aus­schuss entscheiden über die Vorlage daher im Umfrageverfahren.

Dies ist nach § 43 der Geschäfts­ordnung des Bundes­rates (GO-BR) eigentlich nur dann vorge­sehen, wenn der Vorsit­zende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich hält. Auf Antrag eines Landes könnte eine Sitzung zwar im Prinzip erzwungen werden. Aller­dings ist das angesichts der aktuellen Pandemie nicht zu erwarten. Auch wenn es sicherlich mehr als genug politi­schen Spreng­stoff für mündliche Beratungen gäbe.

Der stell­ver­tre­tende FDP-Frakti­ons­­vor­­­si­t­­zende des Bundes­tages Dürr hat mittler­weile vorge­schlagen, wegen der Corona­krise die Dünge­ver­ordnung zugunsten der Landwirt­schaft auszu­setzen. So richtig überzeugend ist das insofern nicht, als wegen der dann zu erwar­tenden Straf­zah­lungen die ohnehin angeschla­genen Wirtschaft vermutlich stärker leiden würde. Und auch auf Dauer dürfte sich ein nachhal­tiger Umgang mit Boden, Grund­wasser und Klima für die Bürger auszahlen (Olaf Dilling).

Von |19. März 2020|Kategorien: Umwelt, Wasser|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Das Infek­ti­ons­schutz­gesetz im Überblick

Kein Gesetz, in das man jeden Tag schaut. Um so mehr bietet die aktuelle Krise Anlass, sich mit dem Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) zu beschäf­tigen. Das aktuell Wichtigste in aller Kürze:

Das Gesetz dient dem Schutz vor anste­ckenden Krank­heiten, § 1 IfSG. In normalen Zeiten kommt der Normal­bürger nur mit dem IfSG in Berührung, wenn er beruflich etwas mit Lebens­mitteln machen, ungeimpfte Kinder in die Kita bringen will oder erfährt, dass Krank­heiten wie etwa Mumps oder Röteln melde­pflichtig sind. Diese Melde­pflicht ist in § 6 IfSG geregelt, sie erfasst auch die vom Corona­virus verusachte COVID 19.

Das IfSG setzt in vielfacher Hinsicht auf Aufklärung und Vorbeugung, es enthält aber auch ausge­sprochen robuste Ermäch­ti­gungs­grund­lagen. Die verhängten Veran­stal­tungs­verbote und die Schlie­ßungen von Geschäften etwa beruhen auf den unter­schied­lichen Fällen des § 28 IfSG, der die zustän­digen Behörden zu diversen „notwen­digen Maßnahmen“ zur Seuchen­be­kämpfung ermächtigt, entweder in Form von Verwal­tungs­akten – wie Allge­mein­ver­fü­gungen – oder nach § 32 IfSG in Form von Rechts­ver­ord­nungen ermächtigt, wobei die Maßnahmen im Einzelnen natürlich verhält­nis­mäßig sein müssen. Es ist auch durchaus umstritten, wie weit die General­klausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG geht, und ob sie etwa auch die derzeit disku­tierte Ausgangs­sperre umfasst.

Das IfSG regelt in § 30 IfSG auch die Quarantäne. Diese ist nämlich keineswegs ein freund­licher Appell an die Vernunft des Infizierten oder Erkrankten. Das Abson­de­rungs­verbot kann nach § 30 Abs. 2 IfSG zwangs­weise durch­ge­setzt werden, ihm können Gegen­stände wegge­nommen werden, und man kann verfügen, dass er niemanden mehr trifft außer dem medizi­ni­schen Personal und dem Pfarrer. Nach § 31 IfSG kann man ihm auch bestimmte Berufe verbieten.

Solche Maßnahmen sind natürlich nicht nur persönlich ausge­sprochen belastend. Sie können auch wirtschaftlich unter Umständen ausge­sprochen schwer wiegen: Wird etwa der nette Weinhändler an der Ecke unter Quarantäne gestellt, ist er mögli­cher­weise schnell insolvent. Und trifft es ein ganzes Team, kommen auch größere Unter­nehmen schnell in Schwie­rig­keiten. Deswegen enthält der 12. Abschnitt des IfSG Entschä­di­gungs­regeln, die die tiefen Einschnitte ausgleichen sollen, v. a. § 56 IfSG. Danach sind Menschen, die wegen eines behörd­lichen Verbots nicht arbeiten dürfen, weil ein Tätig­keits­verbot oder eine Quaran­tän­ever­fügung ergangen sind, entschä­di­gungs­be­rechtigt. Sind sie angestellt, erhalten sie ihr Gehalt vom Arbeit­geber, der seiner­seits erstat­tungs­be­rechtigt ist, § 56 Abs. 5 IfSG. Bei Selbstän­digen können zusätzlich auch ansonsten ungedeckte Betriebs­aus­gaben erstattet werden. Pferdefuß an der Sache: Geld gibt’s hiernach nur für denje­nigen, der infiziert oder krank ist und deswegen von der Behörde aus dem Verkehr gezogen wurde. Wer gesund ist und sein Geschäft schließen muss oder dem schlicht die Aufträge ausgehen, erhält nach dem IfSG nichts. Inzwi­schen hat die Politik aller­dings angekündigt, auch in solchen Fällen zu helfen.

Wenn Sie hierzu oder in allen anderen recht­lichen Fragen des Energie‑, Umwelt- und Infra­struk­tur­rechts Unter­stützung benötigen: Wir erhalten unseren Bürobe­trieb in unseren Kanzlei­räumen natürlich aufrecht. Wir bitten Sie aber, sich telefo­nisch (030 403 643 62 0) oder per E‑Mail an uns zu wenden.

Von |18. März 2020|Kategorien: Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare