Alles auf Abstand: Corona-Prävention im öffent­lichen Raum

Unter Juristen wird zur Zeit häufig über die Frage disku­tiert, ob die Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie rechts­staatlich korrekt zustande gekommen seien. Insbe­sondere, ob die Exekutive ohne klare Erlaubnis des Gesetz­gebers (in Frage kommt am ehesten der eher unbestimmte § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG) so einschnei­dende Grund­rechts­be­schrän­kungen beschließen dürfe. Für Nicht-Juristen erscheint das vermutlich weltfremd. So als würde die Besatzung der Titanic Zeit verlieren über der Frage, ob der Kapitän oder der Steuermann den Befehl zum Einsetzen der Rettungs­boote geben soll. Solange es sich um vorläufige Maßnahmen handelt, sollten insofern auch Verfas­sungs­rechtler angesichts der drohenden Notlage mal ein Auge zudrücken können.

Auf neue Regeln mit Spitz­fin­dig­keiten zu reagieren und mögliche Lücken auszu­loten, ist aber keine exklusive Eigen­schaft von Anwälten. Meine Töchter jeden­falls hatten angesichts der bundes­weiten Ausgangs­be­schrän­kungen, die vor zwei Tagen verkündet wurden sofort Fragen: Ob es, wenn man sich mit mehreren Freunden nicht gleich­zeitig verab­reden dürfe, sie dann noch nachein­ander treffen könne und ob das dann nicht genauso riskant sei. Als Antwort bekamen sie den vagen Hinweis, dass es mit einiger Mühe möglich sei, fast alle Regeln zu umgehen, aber dass es diese Mühe in den meisten Fällen nicht wert sei. Vor allem dann, wenn die Regeln ohnehin einem nachvoll­zieh­baren Zweck dienen würden.

Neben der Einschränkung, mehrere Personen zu treffen, die nicht zum gleichen Haushalt oder zur eigenen Familie gehören, beinhalten die Ausgangs­be­schrän­kungen noch eine weitere wichtige Regel: Es muss in der Öffent­lichkeit ein Mindest­ab­stand von 1,5 m, besser 2 m gehalten werden. Auch hier stellen sich Fragen, aller­dings eher prakti­scher Natur. Denn tatsächlich bieten viele öffent­liche Bürger­steige gar nicht den erfor­der­lichen Platz, um entspre­chende Abstände einzu­halten. Das mag aktuell ein eher unter­ge­ord­netes Problem sein und irgendwie werden sich die Passanten arran­gieren können, notfalls indem sie kurzzeitig zwischen parkende Kfz oder die ohnehin zur Zeit eher leeren Fahrbahnen treten. Aber wenn der Alltag trotz Corona irgendwann wieder reibung­loser funktio­nieren soll, müsste hier Abhilfe geschaffen werden.

Dies betrifft vor allem das Gehweg­parken. Zum Teil wird es von den Vollzugs­be­amten geduldet. Zum Teil wird es sogar per Verkehrs­schild oder durch Markie­rungen nach § 12 Abs. 4a StVO bzw Anlage 3 Zeichen 315 der StVO angeordnet. Das war aller­dings auch schon vor der Pandemie nur dann zulässig, wenn für den unbehin­derten Begeg­nung­verkehr unter Fußgängern auch bei Benutzung von Kinder­wagen oder Rollstühlen noch ausrei­chend Platz bleibt (VwV zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 StVO).

Als minimal erfor­der­liche Gehweg­breite in Wohnstraßen wird nach den einschlä­gigen Richt­linien der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen und Verkehrs­wesen 2,50 m angenommen. Bei gemischter Nutzung, also Straßen, in denen auch Geschäfte oder Lokale besucht werden, und Passa­giere an Halte­stellen des öffent­lichen Verkehrs warten, ist die Empfehlung, eher 4 – 5 m Restbreite des Gehwegs zu lassen. Angesichts des Anste­ckungs­ri­sikos durch das Corona-Virus sollte darauf nun idealer­weise noch zusätzlich 1,5 m Sicher­heits­ab­stand einge­plant werden. Das mag angesichts des aktuellen Stands der Straßen­nutzung illuso­risch erscheinen. Aber zumindest kurzfristig lässt es sich durch Parkverbote auf Gehwegen und mittel­fristig durch Umwidmung von Fahrbahnen in Geh- und Fahrradwege durch­setzen (Olaf Dilling).

2020-03-24T11:11:28+01:0024. März 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Nicht­an­nah­me­be­schluss des BVerfG: Schutz­pflichten und gesetz­ge­be­rische Spielräume

Von den etwa 6000 Verfas­sungs­be­schwerden, die jedes Jahr das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt erreichen, werden jährlich mehr als 5000 gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Voraus­setzung ist, dass ihnen keine grund­sätz­liche verfas­sungs­recht­liche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung nicht zur Durch­setzung von Grund­rechten erfor­derlich ist. Nach § 93d Absatz 1 Satz 3 des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts­ge­setzes muss der Beschluss der Nicht­an­nahme nicht eigens begründet werden. Wäre es anders, wie letztes Jahr von der AfD gefordert, wäre das Verfas­sungs­ge­richt nicht mehr arbeits­fähig oder müsste, ohne einen erheb­lichen Mehrwert für die Öffent­lichkeit, um einen weiteren Senat aufge­stockt werden. Immerhin könnte man sich ja auch fragen, worin der Vorteil liegen soll, die Möglichkeit zu der Entscheidung zu haben, eine Sache nicht entscheiden zu müssen, wenn diese Entscheidung über die Nicht­ent­scheidung dann ähnlich detail­liert begründet werden müsste, wie die Entscheidung selbst. Oder kurz gesagt, wieso einfach, wenn es auch kompli­ziert geht? Wenn sich das BVerfG dennoch aus freien Stücken dazu hinreißen lässt, trotz Nicht­an­nahme eine Begründung zu liefern, wie in jährlich etwa 200–300 Fällen, dann ist das oft ganz instruktiv.

Letztes Jahr hat sich das BVerfG beispiels­weise anlässlich einer Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Nacht­flug­re­ge­lungen im Rahmen der Planung des Flughafens Berlin-Schönefeld zu Schutz­pflichten geäußert. Die Beschwer­de­führer waren zuvor vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt unter­legen. Nachdem das BVerfG sich mit den Verfah­rens­rechten der Beschwer­de­führer und insbe­sondere ihrem Anspruch auf recht­liches Gehör in Artikel 103 Absatz 1 GG ausein­an­der­ge­setzt hat, geht es auf eine mögliche Verletzung des Rechts auf Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG ein. Es handelt sich ja um keinen Fall von grund­sätz­licher Bedeutung (denn sonst wäre ja, siehe oben, kein Nicht­an­nah­me­be­schluss zulässig). Trotzdem wird das Verfas­sungs­ge­richt hier recht grund­sätzlich, fasst dabei aber lediglich seine gefes­tigte Recht­spre­chung zusammen:

Das Grund­recht habe eine Doppel­funktion, indem es einer­seits staat­liche Eingriffe abwehrt, anderer­seits die staat­liche Pflicht begründet, „sich schützend und fördernd vor die Rechts­güter Leben und körper­liche Unver­sehrtheit zu stellen und sie vor rechts­wid­rigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren“. Dies könne neben der Gefah­ren­abwehr auch die Risiko­vor­sorge umfassen. Konkret seien auch Maßnahmen zum Schutz vor gesund­heits­schä­di­genden und gesund­heits­ge­fähr­denden Auswir­kungen von Fluglärm erfor­derlich. Aller­dings gibt es einen entschei­denden Unter­schied zwischen dem Abwehr­recht und der Schutz­pflicht. Während das Abwehr­recht ein bestimmtes staat­liches Verhalten verbiete, sei die Schutz­pflicht grund­sätzlich unbestimmt. So hat der Gesetz­geber bei der Festlegung des Schutz­kon­zepts im Fluglärm­schutz­ge­setzes einen Gestal­tungs­spielraum. Nur, wenn Schutz­vor­keh­rungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die Regelungen und Maßnahmen offen­sichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurück­bleiben, käme eine Verletzung der Schutz­pflicht in Frage.

Aller­dings hat der Gesetz­geber auch eine Überprü­fungs- und Nachbes­se­rungs­pflicht, um seine gesetz­lichen Regelungen an neue wissen­schaft­liche Erkennt­nisse anzupassen. Hier gelte aber die gefes­tigte Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, dass eine neue Erkenntnis erst zugrunde gelegt werden muss, wenn sie sich in der wissen­schaft­lichen Diskussion durch­ge­setzt hat.

So richtig geholfen hat den Beschwer­de­führern im Ergebnis weder ihre Verfas­sungs­be­schwerde, noch die Begründung, die das BVerfG für seine Nicht­an­nahme gegeben hat. Aber manchmal hilft es ja auch ein bisschen, zu wissen, warum etwas nicht geklappt hat. Und wir anderen können daraus lernen, unter welchen Voraus­set­zungen ein Verfahren doch erfolg­ver­spre­chend sein könnte.

 

2019-01-15T10:04:21+01:0015. Januar 2019|Allgemein, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|