Alles auf Abstand: Corona-Prävention im öffentlichen Raum

Unter Juristen wird zur Zeit häufig über die Frage diskutiert, ob die Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie rechtsstaatlich korrekt zustande gekommen seien. Insbesondere, ob die Exekutive ohne klare Erlaubnis des Gesetzgebers (in Frage kommt am ehesten der eher unbestimmte § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG) so einschneidende Grundrechtsbeschränkungen beschließen dürfe. Für Nicht-Juristen erscheint das vermutlich weltfremd. So als würde die Besatzung der Titanic Zeit verlieren über der Frage, ob der Kapitän oder der Steuermann den Befehl zum Einsetzen der Rettungsboote geben soll. Solange es sich um vorläufige Maßnahmen handelt, sollten insofern auch Verfassungsrechtler angesichts der drohenden Notlage mal ein Auge zudrücken können.

Auf neue Regeln mit Spitzfindigkeiten zu reagieren und mögliche Lücken auszuloten, ist aber keine exklusive Eigenschaft von Anwälten. Meine Töchter jedenfalls hatten angesichts der bundesweiten Ausgangsbeschränkungen, die vor zwei Tagen verkündet wurden sofort Fragen: Ob es, wenn man sich mit mehreren Freunden nicht gleichzeitig verabreden dürfe, sie dann noch nacheinander treffen könne und ob das dann nicht genauso riskant sei. Als Antwort bekamen sie den vagen Hinweis, dass es mit einiger Mühe möglich sei, fast alle Regeln zu umgehen, aber dass es diese Mühe in den meisten Fällen nicht wert sei. Vor allem dann, wenn die Regeln ohnehin einem nachvollziehbaren Zweck dienen würden.

Neben der Einschränkung, mehrere Personen zu treffen, die nicht zum gleichen Haushalt oder zur eigenen Familie gehören, beinhalten die Ausgangsbeschränkungen noch eine weitere wichtige Regel: Es muss in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand von 1,5 m, besser 2 m gehalten werden. Auch hier stellen sich Fragen, allerdings eher praktischer Natur. Denn tatsächlich bieten viele öffentliche Bürgersteige gar nicht den erforderlichen Platz, um entsprechende Abstände einzuhalten. Das mag aktuell ein eher untergeordnetes Problem sein und irgendwie werden sich die Passanten arrangieren können, notfalls indem sie kurzzeitig zwischen parkende Kfz oder die ohnehin zur Zeit eher leeren Fahrbahnen treten. Aber wenn der Alltag trotz Corona irgendwann wieder reibungloser funktionieren soll, müsste hier Abhilfe geschaffen werden.

Dies betrifft vor allem das Gehwegparken. Zum Teil wird es von den Vollzugsbeamten geduldet. Zum Teil wird es sogar per Verkehrsschild oder durch Markierungen nach § 12 Abs. 4a StVO bzw Anlage 3 Zeichen 315 der StVO angeordnet. Das war allerdings auch schon vor der Pandemie nur dann zulässig, wenn für den unbehinderten Begegnungverkehr unter Fußgängern auch bei Benutzung von Kinderwagen oder Rollstühlen noch ausreichend Platz bleibt (VwV zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 StVO).

Als minimal erforderliche Gehwegbreite in Wohnstraßen wird nach den einschlägigen Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen 2,50 m angenommen. Bei gemischter Nutzung, also Straßen, in denen auch Geschäfte oder Lokale besucht werden, und Passagiere an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs warten, ist die Empfehlung, eher 4 – 5 m Restbreite des Gehwegs zu lassen. Angesichts des Ansteckungsrisikos durch das Corona-Virus sollte darauf nun idealerweise noch zusätzlich 1,5 m Sicherheitsabstand eingeplant werden. Das mag angesichts des aktuellen Stands der Straßennutzung illusorisch erscheinen. Aber zumindest kurzfristig lässt es sich durch Parkverbote auf Gehwegen und mittelfristig durch Umwidmung von Fahrbahnen in Geh- und Fahrradwege durchsetzen (Olaf Dilling).

2020-03-24T11:11:28+01:0024. März 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Schutzpflichten und gesetzgeberische Spielräume

Von den etwa 6000 Verfassungsbeschwerden, die jedes Jahr das Bundesverfassungsgericht erreichen, werden jährlich mehr als 5000 gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Voraussetzung ist, dass ihnen keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung nicht zur Durchsetzung von Grundrechten erforderlich ist. Nach § 93d Absatz 1 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes muss der Beschluss der Nichtannahme nicht eigens begründet werden. Wäre es anders, wie letztes Jahr von der AfD gefordert, wäre das Verfassungsgericht nicht mehr arbeitsfähig oder müsste, ohne einen erheblichen Mehrwert für die Öffentlichkeit, um einen weiteren Senat aufgestockt werden. Immerhin könnte man sich ja auch fragen, worin der Vorteil liegen soll, die Möglichkeit zu der Entscheidung zu haben, eine Sache nicht entscheiden zu müssen, wenn diese Entscheidung über die Nichtentscheidung dann ähnlich detailliert begründet werden müsste, wie die Entscheidung selbst. Oder kurz gesagt, wieso einfach, wenn es auch kompliziert geht? Wenn sich das BVerfG dennoch aus freien Stücken dazu hinreißen lässt, trotz Nichtannahme eine Begründung zu liefern, wie in jährlich etwa 200-300 Fällen, dann ist das oft ganz instruktiv.

Letztes Jahr hat sich das BVerfG beispielsweise anlässlich einer Verfassungsbeschwerde gegen die Nachtflugregelungen im Rahmen der Planung des Flughafens Berlin-Schönefeld zu Schutzpflichten geäußert. Die Beschwerdeführer waren zuvor vor dem Bundesverwaltungsgericht unterlegen. Nachdem das BVerfG sich mit den Verfahrensrechten der Beschwerdeführer und insbesondere ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör in Artikel 103 Absatz 1 GG auseinandergesetzt hat, geht es auf eine mögliche Verletzung des Rechts auf Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG ein. Es handelt sich ja um keinen Fall von grundsätzlicher Bedeutung (denn sonst wäre ja, siehe oben, kein Nichtannahmebeschluss zulässig). Trotzdem wird das Verfassungsgericht hier recht grundsätzlich, fasst dabei aber lediglich seine gefestigte Rechtsprechung zusammen:

Das Grundrecht habe eine Doppelfunktion, indem es einerseits staatliche Eingriffe abwehrt, andererseits die staatliche Pflicht begründet, “sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren”. Dies könne neben der Gefahrenabwehr auch die Risikovorsorge umfassen. Konkret seien auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm erforderlich. Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen dem Abwehrrecht und der Schutzpflicht. Während das Abwehrrecht ein bestimmtes staatliches Verhalten verbiete, sei die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt. So hat der Gesetzgeber bei der Festlegung des Schutzkonzepts im Fluglärmschutzgesetzes einen Gestaltungsspielraum. Nur, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben, käme eine Verletzung der Schutzpflicht in Frage.

Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht, um seine gesetzlichen Regelungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen. Hier gelte aber die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine neue Erkenntnis erst zugrunde gelegt werden muss, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt hat.

So richtig geholfen hat den Beschwerdeführern im Ergebnis weder ihre Verfassungsbeschwerde, noch die Begründung, die das BVerfG für seine Nichtannahme gegeben hat. Aber manchmal hilft es ja auch ein bisschen, zu wissen, warum etwas nicht geklappt hat. Und wir anderen können daraus lernen, unter welchen Voraussetzungen ein Verfahren doch erfolgversprechend sein könnte.

 

2019-01-15T10:04:21+01:0015. Januar 2019|Allgemein, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|