Emissionshandel: Umgang mit der Pandemie

Das Robert-Koch-Institut (rki) geht von einer bis zu zweijährigen Dauer der Corona-Pandemie aus, in deren Zuge sich voraussichtlich die meisten Deutschen irgendwann infizieren. Da der Virus hochansteckend ist, wird das absehbar auch ganze Mitarbeitergruppen betreffen, insbesondere, wenn sie eng zusammenarbeiten. Es kann also sein, dass von heute auf morgen ganze Teams in Quarantäne geschickt werden. Was bedeutet das für den Emissionshandel nach dem TEHG?

Bekanntlich kennt der Emissionshandel eine ganze Reihe von Pflichten, die den Verantwortlichen treffen, also den Anlagenbetreiber. Die Haupt- und Königspflicht befindet sich in § 7 Abs. 1 TEHG, die Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen alljährlich zum 30. April für die Vorjahresemissionen. Der Bedeutung dieser für die Funktionalität des Instruments essentiellen Instituts trägt die außerordentlich scharfe Sanktionierung Rechnung: Nach § 30 Abs. 1 TEHG muss der Betreiber für jede Berechtigung, die nicht fristgerecht abgegeben wurde, mindestens 100 EUR zahlen. Bei einem  mittelgroßen HKW, das im Jahr 150.000 t CO2 emittiert, werden also 15 Mio. EUR fällig.

Diese Strafzahlung kann nicht abgesenkt werden, es handelt sich also nicht um einen Höchstbetrag oder einen Rahmen. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat kein Ermessen. Zudem stehen Verspätung und Ausfall gleich. Die Strafzahlung ist auch nicht verschuldensabhängig. Leichte Fahrlässigkeit wird genauso behandelt wie der böswillige Versuch, sich den Lasten des TEHG zu entziehen. Das bedeutet: Auch in außergewöhnlichen Zeiten hat die Einhaltung der Abgabepflicht allerhöchste Priorität.

Die Abgabepflicht kennt nur eine Ausnahme: Bei höherer Gewalt muss  nicht gezahlt werden. Liegt aber höhere Gewalt schon vor, wenn der zuständige Mitarbeiter des Anlagenbetreibers an Corona erkrankt? Schließlich versteht man unter höherer Gewalt Umstände, die auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden können.

Hier muss sich nun jedes Unternehmen hinterfragen. Hat es wirklich alles mit der höchsten zumutbaren Sorgfalt getan, um die Einhaltung der Abgabepflicht zu sichern? Ist gewährleistet, dass mehr als eine Person mit den Pflichten vertraut ist und eine gültige Signaturkarte hat und auch noch ins Büro kommt, wenn dies wegen äußerer Umstände schwierig wird, etwa, weil der ÖPNV nicht mehr stattfindet? Wenn mehrere Mitarbeiter zuständig ist, kann man diese über Dienstpläne separieren, so dass nicht Kollege Schulze quarantänebedingt ausfällt, wenn Kollege Müller erkrankt? Gibt es Verantwortungskaskaden, die etwa eine Einbeziehung Dritter ermöglichen? Kümmert sich jemand und stellt notfalls die technische Infrastruktur Kollege Schulze vor die Tür?

Viele Unternehmen müssen nun ihr Playbook Emissionshandel kurzfristig auf seine Robustheit hin hinterfragen. Dringend gefordert sind diejenigen, die sich bisher um die TEHG-Compliance noch gar nicht gekümmert haben (Miriam Vollmer).

Ergänzung: Zwischenzeitlich hat die DEHSt per E-Mail informiert: Wenn nachweislich aufgrund COVID19 Pflichten nach dem TEHG verletzt würden, würde dies berücksichtigt werden. Es wird auf weitere Veröffentlichungen der EU bzw. der KOM verwiesen. Dies ist allerdings alles andere als ein Freibrief: Dass eine Epidemie höhere Gewalt darstellen kann, ist das eine. Aber Unternehmen müssen sich trotzdem fragen lassen, ob sie auch für diesen Fall alles Erdenkliche getan haben, um Abgabefehler auszuschließen.

2020-03-20T20:24:56+01:0020. März 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Frist oder stirb

Ende des Monats ist es wieder soweit: Die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sind nach § 7 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) bis zum 30. April jeden Jahres aufgerufen, Zertifikate für ihre Vorjahresemissionen abzugeben. Diese Abgabepflicht ist der Dreh- und Angelpunkt des Emissionshandels, der ja darauf beruht, dass für jede Tonne emittierten Kohlendioxids eine (handelbare) Emissionsberechtigung abzugeben ist. Immerhin hat die Rechtsprechung vor einigen Jahren geklärt, dass nicht automatisch dann, wenn der Emissionsbericht falsch war, auch gleich stets ein Abgabefehler vorliegt. Das ist immerhin tröstlich, denn vorher wurden Sanktionsverfahren schon eingeleitet, wenn sich jemand beim Übertragen von Emissionsfaktoren von einer Liste vertan hatte. Oder bei der dritter Nachkommastelle ein Zahlendreher vorlag.

Gleichwohl besteht kein Grund, sich als Betreiber zu entspannen. Denn die Strafzahlung für nicht rechtzeitig abgegebene Emissionsberechtigungen von 100 EUR pro Zertifikat ist keine normale Bußgeldvorschrift. Diese Unterscheidung ist nicht akademisch, insbesondere kann die Strafzahlung deswegen auch für ganz unverschuldete Abgabefehler verhängt werden. Nur bei höherer Gewalt greift sie nicht, aber (Juristen wissen das) höhere Gewalt liegt quasi nie vor. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin erst in letztem Jahr mit Urteil vom 25.07.2017 erneut bekräftigt.

Im konkreten Fall ging es um ein Flugzeug. Dieses Flugzeug hatte im Vorjahr 1.161 t CO2 emittiert. Über diese war auch korrekt berichtet worden. Diesen Emissionsbericht hatte ein Berater erstellt. Wie vorgeschrieben hatte auch ein Sachverständiger den Emissionsbericht verifiziert. Das Unternehmen hätte also nur eine entsprechende Menge an Zertifikaten zum 30. April abgeben müssen, Aber das war nicht geschehen. Vor Gericht berief man sich darauf, keine Erinnerung erhalten zu haben. Weder die Behörde, noch der Berater hätten mitgeteilt, dass es mit den Bericht nicht getan war. Sondern auch aktiv überwiesen werden musste.

Nun kann man mit dem VG Berlin mit einiger Berechtigung annehmen, dass diese Gründe für das Versäumnis keinen besonders guten Gründe waren. Nach meiner Kenntnis informiert die den Emissionshandel administrierende Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) eigentlich recht gut, wobei auch ich naturgemäß nicht weiß, ob eine Abgabeerinnerung im konkreten Fall versandt wurde. Doch darauf kommt es, abstrahiert man vom konkreten Fall, auch gar nicht an. Denn nach der 10. Kammer des VG Berlin hätten auch die besten Gründe nicht ausgereicht. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. 7 C 6.12) stellt das VG Berlin klar, das es auf Verschulden nicht ankommt, und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-203/12, Billerud) auch eine Korrektur der Sanktionshöhe aus Rücksicht auf Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht stattfinden kann. Es bleibt also bei der Zahlungspflicht von stattlichen 116.100 EUR zusätzlich zur fortbestehenden Abgabepflicht.

Dabei kann der Betreiber noch von Glück sagen, das er hier “nur” um ein Flugzeug ging. Schon ein kleines, kommunales Heizkraftwerk “schafft” meistens im Jahr zwischen 50.000 und 150.000 t CO2.  Große Anlage emittieren siebenstellig. Ein an sich kleines Versehen – wie eine abgelaufene Signaturkarte – kann ein an sich gesundes Unternehmen damit ruinieren. Da selbst kleinste Verspätungen die ganze Härte der Sanktionszahlung nach sich ziehen, gilt hier bar jeder Übertreibung: Frist oder stirb.

Was resultiert daraus für die Praxis: Ein Fristenkalender mit großzügigen Vorfristen ist unabdingbar. Die Vorfristen müssen Checklisten enthalten. Sind die Kontobevollmächtigten anwesend? Die Signaturkarten noch gültig? Ist ein Unternehmen klein, so sollte durchaus darüber nachgedacht werden, Externe einzubinden. Im konkreten Fall hätte also der Berater, der den Emissionsbericht erstellt hat, auch mit der Abgabe betraut werden können. Auch Versicherungslösungen sind denkbar, wenn sich auch hier naturgemäß die Frage nach der Wirtschaftlichkeit stellt. In jedem Fall gilt: Der 30. April verdient es, rot angestrichen zu werden.

2018-04-06T09:05:04+02:005. April 2018|Allgemein, Emissionshandel|