Corona: Rechtslage in Berlin (23.03.2020)

Nachdem der Regie­rende Bürger­meister Berlins sich über Tage vorwerfen lassen musste, dass Berlin nicht genug gegen die Corona-Pandemie tut, gilt seit heute (23.03.2020) eine ausge­sprchen rigide Rechtslage nach der SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­maß­nah­men­ver­ordnung (SARS-CoV-2-EinddmaßnV). Wir haben uns die taufrische Rechtslage angeschaut:

Was steht in der SARS-CoV-2-EinddmaßnV?

- Versamm­lungen und Zusam­men­künfte sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Wenn sie ausnahms­weise erlaubt sind (Bundestag, Beerdi­gungen, betriebs­not­wendige Zusam­men­künfte etc.), müssen die Teilnehmer in einer Liste erfasst werden, § 1 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

- Die §§ 2 bis 4 SARS-CoV-2-EinddmaßnV setzen dem öffent­lichen Leben Berlins praktisch ein Ende. Von Bars über Fitnesstudios, von Möbel­häusern über Theater bis Shisha Bars ist quasi alles geschlossen. Geöffnet sind Super­märkte, Apotheken, Drogerien, Buchhand­lungen, Handwerk, Wasch­salons und einige Versor­gungs­be­triebe mehr, die in § 3a Abs. 2 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufge­zählt sind. Irritierend ist hier, dass Wochen­märkte und Bau- und Garten­märkte geöffnet bleiben dürfen, aber offenbar sieht der Senat hier Notwen­dig­keiten für die Aufrecht­erhaltung des Alltags­lebens. Restau­rants und Imbisse dürfen nur noch Take away und Liefer­dienste anbieten, keinen Service mehr am Tisch.

- Die Kranken­häuser konzen­trieren sich die Behandlung von COVID19, § 5. Besuche in Kranken­häusern und Pflege­heimen sind nur noch in ganz wenigen Ausna­hem­fällen erlaubt, v. a. zugunsten Schwerst­kranker und Kinder. Immerhin darf man eine Vertrau­ens­person – zB den Vater – zur Geburt mitnehmen, § 6.

- Behin­der­ten­werk­stätten werden geschlossen, Ausnahmen gibt es für Versor­gungs­ein­rich­tungen zugunsten der Menschen mit Behin­de­rungen, § 7a.

- Schulen und Kitas sind geschlossen. Es können Prüfungen abgenommen werden, wenn ein Mindest­ab­stand von 1,5 m gewahrt ist. Es gibt Notbe­treu­ungen für die Kinder von Eltern, die unbedingt arbeiten müssen wie Ärzte oder Busfahrer oder andere Jobs, ohne die das öffent­liche Leben zusam­men­bricht, § 8. Auch der Lehr- und Wissen­schafts­be­trieb ruht, § 10 – § 13.

- Die Berliner müssen in ihrer Wohnung (nicht: Wohnanlage/Mehrfamilienhaus!) bleiben. Das Verlassen der Wohnung ist nur erlaubt, wenn es einem der in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufge­zählten Zwecke dient. Man darf danach zB arbeiten gehen. Man darf einkaufen gehen. Oder im Freien Sport treiben oder spazieren gehen, aber nur mit Menschen, mit denen man zusam­menlebt, oder maximal einer anderen Person. In jedem Fall hat man 1,5 m Abstand zu halten.

Anders als in anderen Bundes­ländern sind Besuche in Privat­woh­nungen stark einge­schränkt! Man darf Ehe- und Lebens­partner besuchen, sein Sorge- und Umgans­g­recht wahrnehmen, oder alte und kranke Menschen besuhen (ob das immer sinnvoll ist, muss sich jeder Betroffene fragen).

- Norma­ler­weise muss man in Deutschland kein Ausweis­papier dabei haben. Seit heute ist das aber Pflicht, § 17 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

- Die Ausgangs­sperre und Ausweis­pflicht gilt bis zum 5. April, die anderen Vorschriften bis zum 19. April.

Ist die SARS-CoV-2-EinddmaßnV rechtmäßig?

Es spricht Einiges dafür, dass die SARS-CoV-2-EinddmaßnV juris­tisch auf wacke­ligen Füßen steht. So ist schon fraglich, ob die Ermäch­ti­gungs­grundlage im Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) ausreicht. Auch über die Verhält­nis­mä­ßigkeit im Einzelfall lässt sich mit offenem Ausgang trefflich streiten.

Nun sind rechts­widrige Rechts­ver­ord­nungen nichtig, also unbeachtlich. Doch angesichts der drohenden Strafen kann man niemandem empfehlen, es darauf ankommen zu lassen. Dies wirft die Frage nach gericht­lichen Rechts­schutz­mög­lich­keiten auf. Berlin kennt keine Normen­kon­trolle nach § 47 VwGO. Deswegen wäre an eine Feststel­lungs­klage zu denken. Angesichts der Dauer verwal­tungs­ge­richt­licher Verfahren wäre effizi­enter Rechts­schutz ohnehin nur im Eilver­fahren denkbar, wenn auch angesichts der aktuellen Lage eher überraschend.

Wass passiert bei Verstößen?

Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG können Bußgelder bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG kann bei Vorsatz eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden, bei Fahrläs­sigkeit nach Abs. 4 bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Miriam Vollmer).

Sie haben Fragen zur Berliner Rechtslage oder zu anderen Bundes­ländern? Melden Sie sich, gern per E‑Mail oder Telefon. Wir unter­breiten Ihnen kurzfristig ein Angebot.

2020-03-23T16:31:01+01:0023. März 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Dünge­ver­ordnung: Umwelt­recht im Zeichen der Coronakrise

Heute sollte eigentlich der Umwelt­aus­schuss des Bundesrats über die Dünge­ver­ordnung beraten. Wie wir bereits berich­teten, hatte die Bundes­re­gierung der Kommission Ende letzten Jahres einen Entwurf vorgelegt. Und dieser Entwurf hat tatsächlich in Brüssel Gnade gefunden. Nachdem der Europäische Gerichtshof zuvor auf Betreiben der Kommission immer wieder Mängel in der deutschen Umsetzung der Wasser­rah­men­richt­linie gefunden hatte.

Diese Mängel betrafen insbe­sondere die Landwirt­schaft als den Haupt­ver­ur­sacher der Nährstoff­ein­träge in die Gewässer. Daher stand die Novelle der Dünge­ver­ordnung im Zentrum der Umsetzung. In ihr waren unter anderem strengere Regeln für das Düngen  in Hanglagen und für Gewäs­ser­rand­streifen vorge­sehen. Außerdem eine Deckelung der Gesamt­menge an Nitrat pro Hektar. Die Landwirte befürchten Ertrags­ein­bußen und zusätz­liche Bürokratie. Nicht zuletzt wegen der Reform der Dünge­ver­ordnung hatten in den letzten Monaten immer wieder Landwirte mit Traktoren in deutschen Innen­städten demonstriert.

Auf der anderen Seite drohen tägliche Straf­zah­lungen in sechs­stel­liger Höhe an die EU, die auf Deutschland zukommen könnten. Außerdem Grenz­wert­über­schrei­tungen beim Nitrat in weiten Teilen Deutsch­lands, die auch zu einer Erhöhung der Trink­was­ser­kosten führen. Nicht zuletzt trägt die Düngung über das Freisetzen von Lachgas indirekt auch im erheb­lichen Maß zum Klima­wandel bei.

Angesichts dieser starken politi­schen Inter­essen auf beiden Seiten ist es kein Wunder, dass die Reform politisch heftig umstritten ist, und die Länder zahlreiche Änderungs­vor­schläge einbringen wollen. Auch wenn sowohl Landwirte als auch Klima­schützer zur Zeit allein schon angesichts der aktuellen Einschrän­kungen des Versamm­lungs­rechts nicht mehr den öffent­lichen Raum und die aktuelle Diskussion beherrschen.

Am Montag sollte schon der Landwirt­schafts­aus­schuss des Bundesrats über den Entwurf beraten haben. Angesichts der akuten Anste­ckungs­gefahr hat der Bundesrat jedoch alle Sitzungen ausge­setzt. Sowohl der Landwirt­schafts­aus­schuss als auch der Umwelt­aus­schuss entscheiden über die Vorlage daher im Umfrageverfahren.

Dies ist nach § 43 der Geschäfts­ordnung des Bundes­rates (GO-BR) eigentlich nur dann vorge­sehen, wenn der Vorsit­zende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich hält. Auf Antrag eines Landes könnte eine Sitzung zwar im Prinzip erzwungen werden. Aller­dings ist das angesichts der aktuellen Pandemie nicht zu erwarten. Auch wenn es sicherlich mehr als genug politi­schen Spreng­stoff für mündliche Beratungen gäbe.

Der stell­ver­tre­tende FDP-Frakti­ons­vor­sit­zende des Bundes­tages Dürr hat mittler­weile vorge­schlagen, wegen der Corona­krise die Dünge­ver­ordnung zugunsten der Landwirt­schaft auszu­setzen. So richtig überzeugend ist das insofern nicht, als wegen der dann zu erwar­tenden Straf­zah­lungen die ohnehin angeschla­genen Wirtschaft vermutlich stärker leiden würde. Und auch auf Dauer dürfte sich ein nachhal­tiger Umgang mit Boden, Grund­wasser und Klima für die Bürger auszahlen (Olaf Dilling).

2020-03-19T18:55:55+01:0019. März 2020|Umwelt, Wasser|