Nachdem der Regie­rende Bürger­meister Berlins sich über Tage vorwerfen lassen musste, dass Berlin nicht genug gegen die Corona-Pandemie tut, gilt seit heute (23.03.2020) eine ausge­sprchen rigide Rechtslage nach der SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­maß­nah­men­ver­ordnung (SARS-CoV-2-EinddmaßnV). Wir haben uns die taufrische Rechtslage angeschaut:

Was steht in der SARS-CoV-2-EinddmaßnV?

- Versamm­lungen und Zusam­men­künfte sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Wenn sie ausnahms­weise erlaubt sind (Bundestag, Beerdi­gungen, betriebs­not­wendige Zusam­men­künfte etc.), müssen die Teilnehmer in einer Liste erfasst werden, § 1 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

- Die §§ 2 bis 4 SARS-CoV-2-EinddmaßnV setzen dem öffent­lichen Leben Berlins praktisch ein Ende. Von Bars über Fitnesstudios, von Möbel­häusern über Theater bis Shisha Bars ist quasi alles geschlossen. Geöffnet sind Super­märkte, Apotheken, Drogerien, Buchhand­lungen, Handwerk, Wasch­salons und einige Versor­gungs­be­triebe mehr, die in § 3a Abs. 2 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufge­zählt sind. Irritierend ist hier, dass Wochen­märkte und Bau- und Garten­märkte geöffnet bleiben dürfen, aber offenbar sieht der Senat hier Notwen­dig­keiten für die Aufrecht­erhaltung des Alltags­lebens. Restau­rants und Imbisse dürfen nur noch Take away und Liefer­dienste anbieten, keinen Service mehr am Tisch.

- Die Kranken­häuser konzen­trieren sich die Behandlung von COVID19, § 5. Besuche in Kranken­häusern und Pflege­heimen sind nur noch in ganz wenigen Ausna­hem­fällen erlaubt, v. a. zugunsten Schwerst­kranker und Kinder. Immerhin darf man eine Vertrau­ens­person – zB den Vater – zur Geburt mitnehmen, § 6.

- Behin­der­ten­werk­stätten werden geschlossen, Ausnahmen gibt es für Versor­gungs­ein­rich­tungen zugunsten der Menschen mit Behin­de­rungen, § 7a.

- Schulen und Kitas sind geschlossen. Es können Prüfungen abgenommen werden, wenn ein Mindest­ab­stand von 1,5 m gewahrt ist. Es gibt Notbe­treu­ungen für die Kinder von Eltern, die unbedingt arbeiten müssen wie Ärzte oder Busfahrer oder andere Jobs, ohne die das öffent­liche Leben zusam­men­bricht, § 8. Auch der Lehr- und Wissen­schafts­be­trieb ruht, § 10 – § 13.

- Die Berliner müssen in ihrer Wohnung (nicht: Wohnanlage/Mehrfamilienhaus!) bleiben. Das Verlassen der Wohnung ist nur erlaubt, wenn es einem der in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufge­zählten Zwecke dient. Man darf danach zB arbeiten gehen. Man darf einkaufen gehen. Oder im Freien Sport treiben oder spazieren gehen, aber nur mit Menschen, mit denen man zusam­menlebt, oder maximal einer anderen Person. In jedem Fall hat man 1,5 m Abstand zu halten.

Anders als in anderen Bundes­ländern sind Besuche in Privat­woh­nungen stark einge­schränkt! Man darf Ehe- und Lebens­partner besuchen, sein Sorge- und Umgans­g­recht wahrnehmen, oder alte und kranke Menschen besuhen (ob das immer sinnvoll ist, muss sich jeder Betroffene fragen).

- Norma­ler­weise muss man in Deutschland kein Ausweis­papier dabei haben. Seit heute ist das aber Pflicht, § 17 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

- Die Ausgangs­sperre und Ausweis­pflicht gilt bis zum 5. April, die anderen Vorschriften bis zum 19. April.

Ist die SARS-CoV-2-EinddmaßnV rechtmäßig?

Es spricht Einiges dafür, dass die SARS-CoV-2-EinddmaßnV juris­tisch auf wacke­ligen Füßen steht. So ist schon fraglich, ob die Ermäch­ti­gungs­grundlage im Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) ausreicht. Auch über die Verhält­nis­mä­ßigkeit im Einzelfall lässt sich mit offenem Ausgang trefflich streiten.

Nun sind rechts­widrige Rechts­ver­ord­nungen nichtig, also unbeachtlich. Doch angesichts der drohenden Strafen kann man niemandem empfehlen, es darauf ankommen zu lassen. Dies wirft die Frage nach gericht­lichen Rechts­schutz­mög­lich­keiten auf. Berlin kennt keine Normen­kon­trolle nach § 47 VwGO. Deswegen wäre an eine Feststel­lungs­klage zu denken. Angesichts der Dauer verwal­tungs­ge­richt­licher Verfahren wäre effizi­enter Rechts­schutz ohnehin nur im Eilver­fahren denkbar, wenn auch angesichts der aktuellen Lage eher überraschend.

Wass passiert bei Verstößen?

Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG können Bußgelder bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG kann bei Vorsatz eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden, bei Fahrläs­sigkeit nach Abs. 4 bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Miriam Vollmer).

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